Zusammenziehen - aber wie

Hallöchen,

mein Freund und ich wollen zusammenziehen aber für uns ergeben sich da noch einige Fragen. Hier erstmal die Ecktdaten:
Er ist derzeit Arbeitsuchen und wohnt bei seiner Mutter als Untermieter.

Ich bin in Ausbildung und wohne alleine in einer 40 m2 Wohnung.
Den Umzug würden wir selber zahlen.

Wer weiss:

  1. Was stellen wir da? Eine Bedarfsgemeinschaft oder ein eheähnliches Verhältnis? Und wie würde das dann verrechnet werden?

  2. Zahlt das Amt dann noch die Kaution?

  3. Kann das Amt uns verbieten zusammen zuziehen?

  4. Kann das Amt verlangen das ich in meiner Wohnung bleibe und mein Freund, wenn wir zusammenziehen wollen, dann zu mir zieht / ziehen muss?

Ich danke euch im voraus!

Uff, tut mir leid, aber da bin ich nun wirklich nicht der richtige ansprechpartner…
Biel Erfolg!

Hallo,
ein eheähnliches Verhältnis ist i.d.R. eine Bedarfsgemeinschaft, während eine Bedarfsgemeinschaft nicht immer ein eheähnliches Verhältnis ist.
In D. herrscht die Freizügigkeit, d.h. keiner kann einen Umzug oder ein zusammenziehen verbieten.
Allerdings ist eine Mietübernahme von deren Höhe abhängig, wenn sie zu hoch ist, kann entweder die komplette Übernahme abgelehnt werden oder auch nur der übersteigende Teil.
Der richtige Weg sollte sein, erst einmal beim zuständigen Amt die Höchstmiete erkunden.
Eine Übernahme der Kaution wird, wenn überhaupt nur im Darlehnswege gewährt.

Viel Erfolg

Den Rahmen für die Höchstmieten sowie deren Mietpreis hab ich mir vom Amt bereits geholt.
Die KAution für meine jetztige Wohnung wurde auch vom Amt übernommen. Weisst du vllt zufällig näheres zur Kaution oder hättest einen Link dazu?
Weisst du vllt auch zufällig wie das dann verrechnet würde?

Würde wir den Rahmen einhalten, stünde unserem zusammenzug erstmal nichts im wege?

Vielen Dank

Hallo,
sorry, für diese Art Fragen bin ich nicht der Richtige.
Kann „nur“ etwas zum Thema Melderecht sagen - und daher:
Bei allem jedenfalls nciht vergessen, daß die Meldepflicht mit Umzug in Kraft gesetzt wird und in den meisten Bundesländern nur eine Woche beträgt.

Hallo DrückdenKnopf,

Deine vielen Einzelfragen fasse ich als erstes zusammen:

– Du hast eine 40qm Wohnung

– Du und Dein Freund, ihr wollt zusammen ziehen und wünscht Euch eine größere Wohnung

– hierzu benötigt Ihr Unterstützung vom „Amt“, da das eigene Geld nicht reicht.

Das „Amt“ kann von Euch nichts verlangen, Euch nichts vorschreiben oder gar verbieten.

Das „Amt“ bemisst eine Unterstützung nur an den gesetzlichen Regelungen; und was darüber hinaus geht oder damit nicht in Einklang zu bringen ist, wird nicht unterstützt = es gibt kein Geld.

Was wann und wie und in welcher Höhe unterstützt wird, weiß ich leider nicht.

Forsche im Internet oder laß Dich beim Amt beraten.

Wenn die Unterstützungszahlungen an Dich und Deinen Freund in der Summe nicht steigen, kannst Du Erfolg haben.

MfG

Stefan Seidel

Vielen Dank für die Antwort.
Ich versuch mein Glück.
MfG

DrückdenKnopf

Hallo,

Deine Antwort klang doch recht verzweifelt;

laß den Kopf nicht hängen.

Bei dem „Amt“ kommt es so viele Details an, die ich leider noch nicht habe.

Besorge Dir Informationen; wenn Du weitere Fragen hast, kannst Du mich auch direkt anschreiben:

[email protected]

Alles Gute

Stefan Seidel

Tach,

Hallöchen,

mein Freund und ich wollen zusammenziehen aber für uns ergeben
sich da noch einige Fragen. Hier erstmal die Ecktdaten:
Er ist derzeit Arbeitsuchen und wohnt bei seiner Mutter als
Untermieter.
Ich bin in Ausbildung und wohne alleine in einer 40 m2
Wohnung.
Den Umzug würden wir selber zahlen.

Wer weiss:

  1. Was stellen wir da?
    Eine Bedarfsgemeinschaft oder ein
    eheähnliches Verhältnis? Und wie würde das dann verrechnet
    werden?

Das eine schließt das andere nicht aus. Wenn er nur arbeitssuchend ist und nicht arbeitslos, dann bekommt er ja auch keine Leistungen vom Amt, richtig?

Eheähnlich wird meines Wissens nach erst nach einem Jahr gemeinsamen Wohnens angenommen, vorher kann man auch ohne Einstehen füreinander das Zusammenleben ausprobieren. Viele Jobcentermachen da aber Ärger und wollen schon vorher zusammenrechnen, muss man sich halt wehren.

  1. Zahlt das Amt dann noch die Kaution?

Das müßt ihr klären mit Eurem Jobcenter, das muss sowieso vorher informiert werden. Auf jeden Fall muss man dann arbeitslos gemeldet sein, nicht bloss arbeitssuchend. Hängt auch davon ab, wie alt man ist.

  1. Kann das Amt uns verbieten zusammen zuziehen?

Nein

  1. Kann das Amt verlangen das ich in meiner Wohnung bleibe und
    mein Freund, wenn wir zusammenziehen wollen, dann zu mir zieht
    / ziehen muss?

Nein, das wäre ja ein starkes Stück. Wir leben schon noch in Freiheit. Das Amt zahlt aber nur angemessen teure Wohnungen, wieviel, müßt ihr mit dem Amt vor Ort klären.
Gruß
cosis

  1. Ihr stellt keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (also auch keine Bedarfsgemeinschaft) dar wenn 1.) noch nicht länger als 1 Jahr zusammenlebt, 2. wenn ihr mit keinen gemeinsamen Kindern zusammenlebt, 3. wenn ihr keine sonstigen Kinder oder Angehörige im Haushalt habt und 4. keiner über das Vermögen des anderen verfügen kann (also jeder sein eigenes Konto hat).

Alles zu finden in der Anlage VE wenn ihr ALG2 beantragt. Das ALG2 müsst ihr getrennt beantragen und folgende Formulare mindestens ausfüllen: EK, KDU, VE, VM und den Hauptantrag.

  1. Das Amt zahlt keine Kaution wenn das Amt keine Genehmigung zum Umzug gegeben hat. Ihr könnt ohne Genehmigung umziehen, aber dann zahlt ihr wirklich ALLES selbst - auch die Kaution. Logisch!

  2. Das Amt kann den Zusammenzug nicht verbieten, aber es kann Leistungen kürzen, wenn er jünger als 25 ist und nach dem Umzug ALG2 beantragt! Ob dadurch später aber wirklich finanzielle Einbußen beim ALG2 gibt, kann ich dir nicht sagen. Du hast ja dein Ausbildungsgeld - er hat dann nichts. Das Amt könnte nach dem Umzug sagen: „Warum ist er nicht bei seiner Mutter geblieben bis er 25 ist?“ Das muss er nämlich. Allerdings wollt ihr ja zusammenziehen. Da sieht es vielleicht wieder anders aus.

  3. Siehe 3. Wenn ihr ohne Genehmigung umzieht und somit alles selbst bezahlt, ist es dem Amt egal. Was dann passiert wenn ihr beide oder einer von euch ALG2 beantragt kann ich dir nicht sagen. Da solltest du dich an Experten in einer sozialen Beratungsstelle wenden.

Von mir der Tipp: Zieht nicht zusammen! Das wird nichts! Er hat keine Arbeit, du noch deine Ausbildung! Warte bis du deine Ausbildung beendet und Arbeit hast und er einen richtigen Job hat. Dann kann jeder für sich selbst sorgen und ihr könnt euch eine vernünftige Wohnung leisten. Ich habe von meinem 18. bis 35. Geburtstag allein gelebt, weil ich meine Freiheit brauchte. Ich wohne erst seit einem halben Jahr mit meiner Lebensgefährtin zusammen.

Hallo liebe Fragestellerin, leider kenne ich mit den Bestimmungen zu Leistungsbezügen gar nicht aus. Ich bin auf diesem Gebiet kein Experte.

Eine Sache fällt mir aber auf: Du sagst Du bist in Ausbildung. Dann müsstest Du doch (für den Fall dass Du keine oder eine nur kleine Ausbildungsvergütung bekommst) Bafög oder Mietkostenzuschuss bekommen. Korrekt?

Dein Freund hingegen wird vermutlich Unterstützung in Form von ALG II beziehen, korrekt?

Wenn das Arbeitsamt Deinem Freund den Umzug in eine eigene Wohnung bezahlt (das hängt von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel seinem Alter ab), dann würdet ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gelten. Du würdest Deine Einkünfte (Ausbildungsentgelt + Bafög bzw. Mietkostenzuschuss) vermutlich weiterhin ganz normal beziehen. Jedoch könnte Dein Freund eventuell Kürzungen bei seinen ALG II Leistungen hinnehmen müssen, da er mit einer Person zusammenlebt, deren Einkünfte auf ihn angerechnet werden. Eine große Kürzung dürfte das aber nicht sein, da Deine Einkünfte als Schülerin vermutlich zu klein sind, um davon eine zweite Person mitunterhalten zu können.

Ich empfehle Euch auf jeden Fall fachkundige Beratung. Anhand der wenigen von Dir gemachten Angaben, lässt sich lediglich spekulieren.

Beste Grüße von Pippilotta

Hallo,

auch wenn die Gesetze einheitlich sind, werden sie von Bundesland zu Bundesland, ja von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter teilweise unterschiedlich ausgelegt.

Da du geschrieben hast, dass für deine jetzige Whg. die Kaution auch aus öffentlichen Mitteln übernommen wurde, ist das Procedere bekannt, wobei jetzt dein Freund mit einbezogen wird.

Ich kenne nicht eure persönlichen Umstände, so dass ich nicht sagen kann, ob das Amt eurem zusammenzug zustimmen wird.

Wichtig ist aber immer - für alle Leistungen immer ERST einen Antrag stellen. Am sichersten ist immer der schriftliche Weg, und natürlich auch immer auf eine schriftliche Antwort bestehen, weil dann wesentlich leichter Rechtsmittel eingelegt werden können.

Viel Erfolg

Hallo DrückdenKnopf,

3 Das Amt kann und darf nicht verbieten, das ihr zusammenzieht.

4 Das Amt kann nicht verlangen das dein Freund und Du in einer 40 mm Wohnung wohnt. Er muss nicht zu Dir ziehen.

2 Wenn das Amt die Kaution übernimmt, dann nur auf Raten, die Ihr zurückzahlen müsst.

1 Das Verhältnis ob eheähnlich oder Freund oder was, interessiert das Amt nicht. Ihr würdet eine Bedarfsgemeinschaft darstellen, weil ihr zusammenlebt. Alle Einkünfte werden angerechnet.
Gruß
Jürgen Stirnberg

Hallo, zu 1 kann ich nichts sagen.
zu 2; Mietkaution wird immer nur als Darlehen bezahlt vom Jobcenter, aber bei einem notwendigen Umzug (muss monatlich zurück gezahlt werden).
zu 3, warum soll das Amt das verbieten, normalerweise hat es nichts damit zu tun, außer einer bekommt Leistung!?
zu 4, Frage, du bist in Ausbildung und finanzierst dich selbst oder hast du BAB? Dein Freund hat nur ALg 1 oder auch Alg 2? wie alt seid ihr? Gibt es noch anderes Einkommen z.b. Unterhalt von Eltern, (weitergeleitetes) Kindergeld
Das wäre alles wichtig.
Wenn einer von euch unter 25 ist, darf er nur unter bestimmten Gründen ausziehen z.b. wegen Ausbildung (zu weite Entfernung), dann erteilt es aber eine Zustimmung, da man dann BAB bekommt bei wenig Einkommen der Eltern. Sonst braucht das Amt nicht zu zahlen auch bei zu wenig Einkommen.
Also meldet euch, wenn ihr noch eine Antwort braucht.
Gruß

Sorry, ich bin sehr spät dran, aber ich hätte Dir ohnehin nicht weiterhelfen können.

Ist nicht mein Gebiet.

LG Karl