Zusammenziehen mit neuem Partner?

Grüße euch,

mal angenommen zwei Alleinerziehende wollen mit ihren Kindern zusammen in eine Wohnung/Haus ziehen um ausreichend Platz für alle zu haben.
Eine Seite ist voll berufstätig und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die andere Seite bezieht aufgrund von Elternzeit aufstockend ALG II. Die Beiden lösen ihre jeweiligen Wohnungen auf und haben wegen hoher Nachfrage des gewünschten Mietobjekts ohne weitere Prüfung durch das Amt den neuen Mietvertrag schon unterschrieben. Der vollverdienente Partner, kann ja aber nicht für alle Personen im neuen Haushalt aufkommen, da selbst alleinerziehend und die Partnerin welche ALG II bezieht noch 2 Kinder mitbringt. Ergo 5 Personen. Die neue Miete beläuft sich zur Hälfte annähernd auf die aktuelle Miete der ALG II empfängerin. Die andere Hälfte wird vom Partner getragen. Kann/Muss dies schon im ersten Jahr als Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, heisst der neue Partner muss für alle 5 aufkommen, oder gibt es so etwas wie eine Hausgemeinschaft und das erste Jahr auf Probe, da die Beiden ja vorher noch nicht zusammen gelebt haben und der verdienende Partner nicht für die Kinder der Partnerin aufkommen kann/will.

Ich hoffe ich konnte einigermaßen verständlich diesen Fall schildern und würde mich über Antworten und Auskünfte freuen. Und entschuldige mich wenn diese Frage ähnlich oder annähernd schonmal gestellt wurde, ich konnte über die Suche nichts passendes finden.

Grüße vom Hasen

Hallo

sofern/ solange die beiden nicht verheiratet sind und kein gemeinsames Kind haben, bestehen zwischen ihnen keine gesetzliche Unterhaltsansprüche/ - pflichten. Der Vollverdiener „muss“ insofern überhaupt nichts :wink: Ob die beiden finanziell füreinander einstehen und gemeinsam wirtschaften wollen (bzw. wenn ja: ab welchem Zeitpunkt) , das ist ganz allein ihnen überlassen und eine rein freiwillige Geschichte.

Eine „Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft“ nach § 7 Abs.3a SGB II liegt zwischen ihnen nur dann/ erst dann vor, wenn sie zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften und füreinander aufkommen. Nach 1 Jahr des Zusammenwohnens darf das Jobcenter die Vermutung (!) anstellen, dass nunmehr gemeinsam gewirtschaftet wird. Und ab diesem Zeitpunkt kehrt sich die Beweislast dann um: Falls das Paar nach 1 Jahr weiterhin getrennt wirtschaftet, dann muss es Nachweise darüber vorlegen können.

Etwas ausführlicher hier: http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste…

Wird getrennt gewirtschaftet, dann bleiben Partnerin + ihre zwei Kinder weiterhin eine 3-Pers.-Bedarfsgemeinschaft „für sich“, wie bisher auch. Die Partnerin hat weiterhin Anspruch auf ihren vollen Regelbedarf + den Alleinerziehungsmehrbedarf (+ die Regelsätze ihrer Kinder + die angemessenen Wohnkosten für eine 3er-BG). -

Wird aber gemeinsam gewirtschaftet, dann sind sie eine 5-Pers.-BG * und das anrechenbare Einkommen der beiden Erwachsenen wird auch bei den Bedarfen des Partners/der Partnerin berücksicht plus ggf. bei den Bedarfen aller drei Kinder. Der Alleinerziehungsmehrbedarf der Frau fällt weg, und für beide Erwachsene wird der reduzierte Partner-Regelsatz zugrunde gelegt.

*Falls ein Kind seinen eigenen Bedarf (= seinen Regelsatz + seine anteiligen Wohnkosten) durch eigenes Einkommen decken kann (z.B. durch sein Kindergeld und seinen Unterhalt vom anderen leiblichen Elternteil), dann fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.

LG

Hallo,

vielen Dank für diese ausführliche Auskunft!

Liebe Grüße vom Hasen

Gerne :smile:

Nur noch ergänzend… vielleicht ja auch noch interessant (gilt für Bedarfsgemeinschaften allgemein): http://hartz.info/index.php?topic=27.0

LG