Hallo
Geht das denn in der Praxis länger als ein Jahr?
Das „geht“ solange das Paar es so will und nachweislich (!) praktiziert. Zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind bestehen keine rechtlichen Unterhaltsansprüche/-pflichten. Niemand kann sie dazu zwingen, wirtschaftlich füreinander aufzukommen/ einzustehen. Sie könnte ihn nicht auf Unterhalt verklagen und er sie umgekehrt auch nicht, da es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe. Keine Aussicht auf Erfolg bei Gericht, die Klage käme gar nicht erst zum Zuge.
Wird nach einem Jahr nicht sowieso davon ausgegangen, dass da gemeinsam gewirtschaftet wird?
Nach einem Jahr darf das Jobcenter nach SGB II die Vermutung anstellen, dass nunmehr eine Wirtschaftsgemeinschaft (und dadurch eine BG) vorliegt… und ab da kehrt sich die Beweislast um. Falls das Paar nachwievor getrennt wirtschaftet (und das kann ihnen niemand verbieten), müssen beide dieser Vermutung formell widersprechen und nunmehr ihrerseits nachweisen können, dass sie tatsächlich getrennt wirtschaften (z.B. durch die Nachweise getrennter Konten/ Versicherungen/ Anschaffungen, getrennter Mietanteilszahlungen usw. ) . Da steht und fällt die Nachweisbarkeit letztlich mit der Dokumentation ihrer getrennten Finanzen - zumal die Betroffenen das Ganze sehr häufig vor Gericht bringen müssen, weil die Jobcenter (oft auch trotz hieb-und stichfester Nachweise) gerne auf ihrem BG-Konstrukt beharren. Die Jobcenter kosten diese Verfahren ja nichts… )
Reicht es nicht sogar schon aus, wenn angegeben wird, dass das Kind gemeinsam betreut wird?
Wenn das Paar getrennt wirtschaftet (also finanziell im Sinne einer WG zusammenwohnt) und der Partner dem Kind nach der Schule mal die Tür aufmacht oder ihm mal ein paar Gummibärchen schenkt, dann ist das nichts, was nicht auch ein „nicht-Paar“-WG-Mitbewohner tun würde … und das wäre noch weit entfernt von einer „Betreuung“ des Kindes. Wenn der Partner das Kind (mit)betreut im Sinne von aktiver Teilnahme an dessen Erziehung, Weisungsbefugnis gegenüber dem Kind usw., dann sähe das unter Umständen anders aus - auch wenn sie dabei nachweislich getrennte Kasse machen, könnte dann evtl. zumindest der Anspruch auf den Alleinerziehungsmehrbedarf angezweifelt werden.
Da läge es aber natürlich auch an den Betroffenen selbst, was sie von sich aus erzählen bzw. auf welche Fragen sie überhaupt Antwort geben. Der Maßstab ist immer: „Ist diese Frage antrags-/ALG2-leistungsrelevant ?“ Das Jobcenter hat letztlich nur zu interessieren, ob gemeinsam gewirtschaftet wird und der Partner auch das Kind finanziell mitversorgt usw. Wenn er und sie als Paar zusammenwohnen und sich das Bett teilen, darf man davon ausgehen , dass er das ebenfalls dort wohnende Kind wohl kaum mit eisigem Schweigen und Weggucken ignoriert, sondern auch einen gewissen „Basiskontakt“ zu dem Kind hat (wie es ja auch in einer Nicht-Paar-WG normalerweise der Fall ist.) Solange er das Kind aber nicht wirtschaftlich mitversorgt und miterzieht, wäre das nicht leistungsrelevant. Fragen wie z.B. „Gucken Ihr Kind und Ihr Freund manchmal zusammen TV ?“ sind nicht leistungsrelevant. Und daran kann man das Jobcenter ggf. auch freundlich erinnern… 
LG