Zusammenzug in eine Wohnung bei Harz vier

Hallo ich habe folgende Frage und brauche dringend eine Info dazu.

Ich bekomme für mich und meine Tochter Harzt vier und beabsichtige mit meinem Freund jetzt zusammen zu ziehen.

Wie wird dann das Harzt vier berechnet da mein Freund voll erwerbsunfähig ist und aus gesundheitlichen Gründen auch nicht arbeiten darf.

Bitte dringend um Hilfe

Danke schön

Hallo,

diese Frage ist nicht einfach und hier nicht vollumfänglich zu erklären. Da spielen viele Faktoren eine Rolle, die ich ja nicht kenne.

Ich überlege, wie ich Dir das vereinfacht erklären kann…

Grob kann man das so berechnen (aber wirklich nur grob):

2 Erwachsene 353 € pro Kopf
1 Kind (je nach Alter) 229-296 €

  • Miete (muss in Deinem Kreis angemessen sein)

Liegt die EU-Rente Deines Freundes über 353 € wird das Mehr nach einem Freibetrag angerechnet. Ist er chronisch krank und hat dadurch einen Mehrbedarf, ist das schon wieder anders.

Du merkst, man kann diese Frage nur beantworten, wenn man alle Details kennt und selbst dann, wenn man sie kennt, ist es oft eine Ermessungsentscheidung.

Wende Dich an Dein Jobcenter, noch besser an eine Beratungsstelle für Hartz4.

Ich wollte Dir nur kurz aufzeigen, dass das alles nicht so ganz einfach ist.

Alles Andere wäre Kaffeesatzleserei…

P.S.: Lass Dir den Umzug vorher genehmigen, sonst gibts auch Ärger…

Hallo

wenn ein Paar unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenzieht, kommt es darauf an, wie das finanzielle/ wirtschaftliche Zusammenleben gestaltet wird. Teilt man sich „nur“ die Unterkunfts-/Festkosten und macht ansonsten getrennte Kasse, kommt nicht füreinander auf, unterstützt einander wirtschaftlich/finanziell nicht und kann auch nicht über das Einkommen des Anderen verfügen (= strikt getrennte Konten etc.) , dann gehört der Partner auch nicht zur „Bedarfsgemeinschaft“ der Partnerin (+ihr Kind). In dem Fall hat er sich als „weitere in der Wohnung lebende Person“ lediglich (kopfanteilig) an den gemeinsamen Unterkunftskosten zu beteiligen. Für (in diesem Bespiel) die Partnerin+ihr Kind bliebe alles beim Alten ; lediglich ihre Leistung für die Unterkunftskosten würde sich um den Betrag/ Anteil reduzieren, den der mitbewohnende Freund übernehmen muss. (Beispiele für Kostenbeteiligungsvereinbarungen z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 )

Falls aber gemeinsam gewirtschaftet wird, dann liegt eine „Verantwortungs-und Einstehens- Bedarfsgemeinschaft“ vor (§ 7 Abs. 3a SGB II). In dem Fall gehört der Partner zur Mutter+Kind-Bedarfsgemeinschaft und muss mit seinem Einkommen ggf. auch für die Bedarfe der beiden (mit)aufkommen. Falls bei ihm nur die Rente als Einkommen gegeben ist, wird sie abzüglich 30 € Versicherungspauschale voll auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Für beide Partner fällt der reduzierte Partner-Regelsatz an , außerdem fällt der Alleinerziehungs-Mehrbedarf der Frau weg. - Je nachdem, wie es mit der Erwerbsunfähigkeit des Partners in Detail aussieht (wird bereits EU-Rente bezogen etc.) , wäre für ihn unter Umständen nicht das Jobcenter zuständig, sondern ggf. das kommunale „Sozialamt“ (für evtl. Leistungen nach SGB XII ).

LG

Hallo

wenn ein Paar unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenzieht, kommt es darauf an, wie das finanzielle/ wirtschaftliche Zusammenleben gestaltet wird. Teilt man sich „nur“ die Unterkunfts-/Festkosten und macht ansonsten getrennte Kasse, kommt nicht füreinander auf, unterstützt einander wirtschaftlich/finanziell nicht und kann auch nicht über das Einkommen des Anderen verfügen (= strikt getrennte Konten etc.) , dann gehört der Partner auch nicht zur „Bedarfsgemeinschaft“ der Partnerin (+ihr Kind)…

Geht das denn in der Praxis länger als ein Jahr? Wird nach einem Jahr nicht sowieso davon ausgegangen, dass da gemeinsam gewirtschaftet wird?

Falls aber gemeinsam gewirtschaftet wird, …

Reicht es nicht sogar schon aus, wenn angegeben wird, dass das Kind gemeinsam betreut wird?

Viele Grüße

Hallo

Geht das denn in der Praxis länger als ein Jahr?

Das „geht“ solange das Paar es so will und nachweislich (!) praktiziert. Zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind bestehen keine rechtlichen Unterhaltsansprüche/-pflichten. Niemand kann sie dazu zwingen, wirtschaftlich füreinander aufzukommen/ einzustehen. Sie könnte ihn nicht auf Unterhalt verklagen und er sie umgekehrt auch nicht, da es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe. Keine Aussicht auf Erfolg bei Gericht, die Klage käme gar nicht erst zum Zuge.

Wird nach einem Jahr nicht sowieso davon ausgegangen, dass da gemeinsam gewirtschaftet wird?

Nach einem Jahr darf das Jobcenter nach SGB II die Vermutung anstellen, dass nunmehr eine Wirtschaftsgemeinschaft (und dadurch eine BG) vorliegt… und ab da kehrt sich die Beweislast um. Falls das Paar nachwievor getrennt wirtschaftet (und das kann ihnen niemand verbieten), müssen beide dieser Vermutung formell widersprechen und nunmehr ihrerseits nachweisen können, dass sie tatsächlich getrennt wirtschaften (z.B. durch die Nachweise getrennter Konten/ Versicherungen/ Anschaffungen, getrennter Mietanteilszahlungen usw. ) . Da steht und fällt die Nachweisbarkeit letztlich mit der Dokumentation ihrer getrennten Finanzen - zumal die Betroffenen das Ganze sehr häufig vor Gericht bringen müssen, weil die Jobcenter (oft auch trotz hieb-und stichfester Nachweise) gerne auf ihrem BG-Konstrukt beharren. Die Jobcenter kosten diese Verfahren ja nichts… )

Reicht es nicht sogar schon aus, wenn angegeben wird, dass das Kind gemeinsam betreut wird?

Wenn das Paar getrennt wirtschaftet (also finanziell im Sinne einer WG zusammenwohnt) und der Partner dem Kind nach der Schule mal die Tür aufmacht oder ihm mal ein paar Gummibärchen schenkt, dann ist das nichts, was nicht auch ein „nicht-Paar“-WG-Mitbewohner tun würde … und das wäre noch weit entfernt von einer „Betreuung“ des Kindes. Wenn der Partner das Kind (mit)betreut im Sinne von aktiver Teilnahme an dessen Erziehung, Weisungsbefugnis gegenüber dem Kind usw., dann sähe das unter Umständen anders aus - auch wenn sie dabei nachweislich getrennte Kasse machen, könnte dann evtl. zumindest der Anspruch auf den Alleinerziehungsmehrbedarf angezweifelt werden.

Da läge es aber natürlich auch an den Betroffenen selbst, was sie von sich aus erzählen bzw. auf welche Fragen sie überhaupt Antwort geben. Der Maßstab ist immer: „Ist diese Frage antrags-/ALG2-leistungsrelevant ?“ Das Jobcenter hat letztlich nur zu interessieren, ob gemeinsam gewirtschaftet wird und der Partner auch das Kind finanziell mitversorgt usw. Wenn er und sie als Paar zusammenwohnen und sich das Bett teilen, darf man davon ausgehen , dass er das ebenfalls dort wohnende Kind wohl kaum mit eisigem Schweigen und Weggucken ignoriert, sondern auch einen gewissen „Basiskontakt“ zu dem Kind hat (wie es ja auch in einer Nicht-Paar-WG normalerweise der Fall ist.) Solange er das Kind aber nicht wirtschaftlich mitversorgt und miterzieht, wäre das nicht leistungsrelevant. Fragen wie z.B. „Gucken Ihr Kind und Ihr Freund manchmal zusammen TV ?“ sind nicht leistungsrelevant. Und daran kann man das Jobcenter ggf. auch freundlich erinnern… :wink:

LG

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Hallo,

was ich hier lese, das ist tatsächlich „Sozialromantik“.

Meine Freundin und ich haben getrennte Wohnungen, getrennte Konten und alles andere auch getrennt.

Trotzdem erkannte das Amt eine Bedarfsgemeinschaft.

Es hat mich ein Jahr Zeit gekostet, bis ein Sozialgericht festgestellt hat, dass es genau keine Bedarfsgemeinschaft ist.

Der Willkür der Ämter bist Du hoffnungslos ausgeliefert und das ist denen völlig egal, von was Du in dieser Zeit lebst.

Also vorsichtig, nicht alles, was im Gesetz steht, passiert auch so…