Zusatzbeitrag für freiwilliges Mitglied bei KKH/Allianz

Liebe/-r Experte/-in,
am 08.03.2010 erhielt ich eine Mitteilung meiner o.g. Krankenkasse zum Thema Zusatzbeitrag ab dem 01.März 2010. Diese Mitteilung trägt das Datum vom 03.März 2010.
Die KKH/Allianz erhebt ab dem 01.März 2010 einen Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro. Soweit so gut. Vom Grundsatz bin ich damit Einverstanden. Eine Wechselabsicht besteht nicht!

Meine Frage lautet nun: Ab wann ist der Zusatzbeitrag fällig und ab wann kann die KKH/Allianz diesen Zusatzbeitrag erheben? Die KKH/Allianz setzt ihre Fälligkeit auf den 15.04.2010.

Ich bin der Meinung, daß die Fälligkeit frühestens 4 Wochen nach Bekanntgabe durch die Krankenkasse gegeben ist und der Beitrag somit erst ab 08.04.2010 (Eingang der Mitteilung beim Versicherten)erstmalig erhoben werden kann (Fristenregelung BGB).

Ich hoffe, Sie können mir in dieser Frage weiterhelfen.

Vielen Dank im voraus!

Hallo,

Du schreibst doch selbst, die Fälligkeit des Zusatzbeitrages für o3/10 sei der 15.04.10. Der 15.04.10 liegt doch vor dem 08.04.10, also verstehe ich das Problem nicht recht.

Beiträge sind immer zum 15. des Folgemonats fällig. Also hat Dich Deine Kasse doch rechtzeitig informiert.

Grüßle

Feffi Kunterbunt

Guten tag,

da ich krankheitsbedingt derzeit zu hause bin und nicht an meine Unterlagen komme, kann ich die Frage leider nicht richtig beantwortemn. Bei der KKH wird der Zusatzbeitrag am 15. des Folgemonats fällig. Deshalb kann sie den beitrag am 15.04. erstmalig anfordern, da sie rechtzeitig informiert worden sind. Leider kann ich Ihnen die Rechtsgrundlage frühestens am Montag mitteilen. Wenn Sie bis dahin keine zufriedenestellende Antwort von jemand anders erhalten haben, melden Sie sich bitte noch mal.

Hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen aufgestellt. Zwischen der Bekanntgabe und der Fälligkeit müssen 4 Wochen liegen, unabhängig davon ab wann (rückwirkend)der Beitrag gezahlt werden muß. Es gibt auch eine Krankenkasse, die rückwirkend ab 1.1.10 Zusatzbeiträge erhebt und die Fälligkeit ist im April. Auch diese Kasse hat dies erst Ende Februar bekannt gegeben.

Interessant ist eher die Frage, ab wann die Satzungsänderung ausgehangen oder veröffentlicht wurde, denn nur danach (nach Veröffentlichung) ist die Satzungsänderung gültig. Viele Kassen erheben rückwirkend Beiträge, haben aber die Satzungsänderung viel später bekannt gegeben. In der Satzung ist vermerkt, wie die Veröffentlichung erfolgen muß. Solange die Änderungen nicht dementsprechend veröffentlicht sind, sind diese auch nicht gültig.

Hallo! Die Kasse kann den Beitrag wie angekündigt erheben. Das BGB ist bürgerliches Recht… der Zusatzbeitrag definiert sich nach dem Sozialrecht; das BGB hat hierauf keine Einfluß.

Gruß, Christian

Vielen Dank für die schnelle und freundliche Antwort!
Gruß M. Banz

Vielen Dank für die schnelle und freundliche ANtwort!

Gruß M. Banz

Vielen Dank für die freundliche und schnelle Antwort!

Gruß M. Banz

Hallo! Die Kasse kann den Beitrag wie angekündigt erheben. Das
BGB ist bürgerliches Recht… der Zusatzbeitrag definiert sich
nach dem Sozialrecht; das BGB hat hierauf keine Einfluß.

Gruß, Christian

Haben Sie denn eine Antwort auf Ihre Frage erhalten oder soll ich noch mal nachschauen?

Vielen Dank!! Ich habe eine Antwort erhalten.

Haben Sie denn eine Antwort auf Ihre Frage erhalten oder soll
ich noch mal nachschauen?