Zusatzkosten Müllentsorgung

Hallo, 

Hr. Mustermann bewohnt eine Mietwohnung  in einem 8-Parteienhaus einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft. 
Eines Tages flattert ein Brief an alle Mieter in den Briefkasten in welchem eine gewisse Menge Sperrmüll im allgemeinen Kellerraum angeprangert wird. 
Es wird eine Frist gesetzt in der dieser Müll vom unbekannten Verursacher entsorgt werden muss.
Gleichzeitig wird angedroht, die Kosten auf alle umzulegen, wenn es nicht entsorgt würde und dann ein Entsorger bauftragt werden sollte. 

Meine Frage: Ist es rechtens diese Kosten allen aufzubürden? Auch wenn der Verursacher eventuell vor einigen Wochen ausgezogen sein könnte? Es ist halt nicht bekannt wer den Müll dort hinterlassen hat. 

Wer weiss was? 

der xbeliebige

Hallo!

Hier hat es etwas dazu:  http://www.vsm-rae.de/de/home/mietrecht-kosten-der-s…

Wie man sieht, gibt es keine einheitliche und klare Linie, wann man solche Kosten auf alle Mieter umlegen darf und wann es der Vermieter selbst tragen muss.

MfG
duck313

Gleichzeitig wird angedroht, die Kosten auf alle umzulegen,
wenn es nicht entsorgt würde und dann ein Entsorger bauftragt
werden sollte. 

Meine Frage: Ist es rechtens diese Kosten allen aufzubürden?

So sah es jedenfalls der BGH m. Urteil ZR VIII 137/09 v. 13.01.2010 und begründete: Diese Kosten entstehen zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch, dass Mieter oder Dritte unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insoweit handele es sich auch hierbei um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter als Eigentümer wiederkehrend entstehen und gem § 2, Ziff. 8 BetrKV umlagefähig sind.

G imager

Danke an Euch beiden.
Schlecht für Hr. Mustermann aber damit muss er dann leben.

Der xbeliebige

Danke an Euch beiden.
Schlecht für Hr. Mustermann aber damit muss er dann leben.

Das steht doch überhaupt nicht fest.

In der genannten BGH-Entscheidung waren die Kosten der Sperrmüllentfernung deshalb umlagefähig, weil die Instanzgerichte in dem dortigen Fall festgestellt haben, dass die Mieter und auch andere Personen regelmäßig Sperrmüll unerlaubt lagerten (Rz. 24 der Entscheidungsgründe). Deshalb ging der BGH von einem laufenden Kostenanfall aus, so dass Betriebskosten gegeben waren (laufender Kostenanfall).

Ist das nicht der Fall, handelt es sich also nur um eine einmalige Maßnahme, greift die Entscheidung nicht und die Umlage mit den Betriebskosten ist nicht möglich. Hier muss der Vermieter den Verursacher ermitteln oder er bleibt auf den Kosten sitzen.