Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung - für WEN ?

Hallo !

Ich habe eine Frage : Angenommen man würde JETZT für die Schwiegermama, die man selber in Ihrer Wohnung pflegt Pflegegeld beantragen ( Antrag läuft ) - MDK kommt demnächst …

Es gibt aber noch die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB -
Wer bekommt diese 125,- Euro ? Es ist eine Antragsleistung - schon klar ! Aber an wen geht sie und wann ?

Herzlichen Dank für Eure Antworten !

Hallo,
nachdem fast niemand eigene Erfahrungen hat, wenn der Fall ‚Pflege‘ eintritt, kann ich dir nur einen Tipp geben: lass dich vor Ort beraten. Es gibt kostenlose Pflegeberater, die nach Terminabsprache zu dir nach Hause kommen und mit denen du in aller Ruhe die Anträge und Leistungen durchsprechen kannst. Das geht sehr viel besser als bruchstückhaft hier im Forum. Du hast einen Rechtsanspruch auf diese Beratung!
Gruß
nk

Servus,

sie geht an Personen in häuslicher Pflege (= die von Angehörigen gepflegt werden), wenn zur Entlastung der pflegenden Angehörigen an einzelnen Tagen solche Leistungen in Anspruch genommen werden, wie sie in § 45b SGB XI aufgezählt sind.

Auf diese Weise können die pflegenden Angehörigen mal einen Tag frei nehmen, wenn sie z.B. an einer Beerdigung teilnehmen wollen, die an einem anderen Ort stattfindet.

Schöne Grüße

MM

Die gehen an den Pflegedienst, der die Leistungen erbringt. (Es geht nur über einen Pflegedienst.)
Und werden nicht an die Angehörigen, die pflegen, gezahlt!
Die Leistungen sind z.B. Putzen ,Kaffeklatsch, Spaziergang und vieles weitere, aber KEINE Pflege.

Die Krankenkassen geben dazu auch Auskunft, ganz unkompliziert.

Grüße

Servus,

das hier:

stimmt ganz und gar nicht.

Wie wäre es denn, ganz schlicht mal ins Gesetz zu schauen?

Dort steht beiläufig auch, wer den Anspruch hat: Es sind nämlich nicht die Pflegedienste, sondern die Pflegebedürftigen.

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.

Schöne Grüße

MM

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Ich habe das doch alles durchexerziert. In der Praxis ist das so, dass das Geld nicht direkt an den zu Pflegenden gehen kann, wie das Pflegegeld selber, und auch nicht an die pflegende Person, sondern nur an eine Institution deren Rechungen dann eingereicht werden oder mit denen direkt abgerechnet wird.
Was oben unvollständig war war das statement zur Pflege.
Aber ja, natürlich, es gibt noch die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege, ja.
Letztere kann auch von einer Privatperson ausgeführt werden, und damit kann man eigentlich immer dieses Geld irgendwie bekommen.
Was an dieser Stelle noch interessant ist, ist, dass davon auch die Anreise einer z.B. Person, die die Verhinderungspflege übernimmt bezahlt werden kann, wenn sie verwandt ist.(In unserem Fall war das mal eben 2 mal im Jahr der Flug einer weiteren Tochter aus Detroit nach D)
Denn mit einem Pflegedienst kommt man mit 125 Euro nicht besonders weit, zumal der dann nicht pflegen sondern nur haushaltsnahe Leistungen ausführen und spazieren gehen etc machen darf.

und vermutlich nach Rechtsstand bis 31.12.2016. Das besonders irreführende Stichwort

spricht dafür.

In dem Link von Dir steht übrigens das, was auch in § 45b SGB XI (gültig seit 01.01.2017) steht, und nicht das, was Du in Deiner ersten Antwort geschrieben hast.

Ja, zum gesamten Thema „Pflegebedürftigkeit“ habe ich auch eine Menge ‚Erfahrungswissen‘, aber das bezieht sich eben nicht auf die aktuell gültigen Rechtsgrundlagen. Deswegen halte ich es an dieser Stelle raus, weil eben die Pflege meiner Schwiegereltern abgesehen von einigen Monaten 2017 unter anderen Rahmenbedingungen stattgefunden hat.

Schöne Grüße

MM

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Das stimmt. Die Pflege war im Januar 18 beendet. Dass sich das regelmäßig ändert ,hätte ich auf dem ticker haben sollen.

Dass aber von den Pflegediensten (nicht den stationären Einrichtungen der Kurzzeitpflege) keine Körperpflege erbracht werden darf unter dieser Überschrift lese ich auch jetzt noch so:

„Für Leistungen der ambulanten anerkannten Pflegedienste (bei PG 2-5 z.B. für das Vorlesen, Spazierengehen etc., nicht jedoch für körperbezogene Pflegemaßnahmen). Bei PG 1 können diese hierfür verwendet werden, da keine Pflegeleistungen sonst erfolgen.“, aus dem geposteten link auf den du dich auch beziehst in deiner Antwort.

Schlussendlich lässt sich sagen, dass man sich die aktuellen Möglichkeiten von den Krankenkassen erfragen kann, die durchaus gute Auskunft geben dazu.

Nicht regelmäßig, sondern ganz heftig auf einen Schlag. Nichts mitbekommen? Ging doch sogar riesengroß durch die Presse. Und auch bei dir sollte zumindest die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad angekommen sein - anders geht das doch gar nicht.

Nein. Genau dafür gibt speziell ausgebildete Berater, die kostenlos und unabhängig von der Versicherung zu dir nach Hause kommen. Alles andere ist Kokolores.

Kann es sein, dass du genau aufgrund mangelhafter Beratung auf dem alten Stand hängen geblieben bist?

Nee so ist das nicht und die Umstellung von Stufe auf Grad habe ich auch mit bekommen, ausserdem habe ich sehr klare Auskünfte bei der Kasse bekommen (Kokolores war das gar nicht, die haben sogar sehr gut beraten und Tips gegeben, an die wir gar nicht gedacht hatten, wie man möglichst viel Unterstützung bekommt.)
Aber durcheinander gebracht hab ich etwas.
Es ist aber tatsächlich schon so, dass das Geld entweder der Verhinderungspflege zur Verfügung steht, womit es „in der Familie“ belieben kann, oder an eine Einrichtung geht, z.B. Kurzzeitpflege oder Tagespflege oder ein Pflegedienst jemanden für Alltagsbegleitung oder Hausputz schickt, nicht aber Pflege abrechnen kann.
Kokolores sind Vermutungen wie deine Abschlussfrage.

Erstmal : LIEBEN DANK an alle, die hier zum Thema gepostet haben.

Mein letzter Infostand : Dieser „Entlastungsbetrag“ ist tatsächlich dafür gedacht, den pflegenden Angehörigen zu entlasten - ABER …das geht nur über einen DIENST / PERSON der dafür die „Zulassung“ hat…also bei den abrechnenden Stellen sozusagen „eingetragen“ ist …eben doch Pflegedienste !

Verhinderungspflege ist ja was anderes : Wenn DU als pflegende Person ausfällst / Urlaub machst …ich glaube maximal 4 Wochen …

Dieser Betrag ist als regelmäßige Entlastung eingerichtet worden - damit DU in der Pflege dann eben auch regelmäßig z.B. nicht mehr einkaufen musst - oder oder oder .

Nochmals herzlichen Dank für Eure Postings !