Zusatzurlaub bei Behinderung mit Haupturlaub !

Hallo Zusammen,
es besteht Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub, aufgrund Behinderung.
Der Arbeitgeber will diesen jedoch grundsätzlich nur in Verbindung mit dem Haupturlaub gewähren. Ist das korrekt, oder hat der Arbeitnehmer Anspruch auf getrennte Gewährung ?

Grüße Jule

Hallo

Was für den „normalen“ Urlaub gilt, gilt auch für den Sonderurlaub:

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) B ei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen , es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html )

Es gibt also weder einen Anspruch auf getrennte Gewährung, noch einen Anspruch des AG auf Urlaubsnahme am Stück. Es käme also auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Gruß,
LeoLo