Ich musste mich gezwungenermaßen in meinem Unternehmen einer Zusatzvereinbarung unterwerfen, dessen Inhalt ich als rechtlich (moralisch sowieso) äußerst bedenklich ansehe. Zur Vorgeschichte:
- Unternehmen hatte in der letzten Zeit viele Neueinstellungen vorgenommen
- Die erhofften Aufträge kamen nicht ins Haus mit der Folge das die Kosten explodierten
- Logische Konsequenz: Firma entließ Arbeitnehmer
- Unter den Vorwand nicht noch mehr entlassen zu müssen kam das Unternehmen mit folgender Zusatzvereinbarung:
-------------------------- Auszug Anfang ------------------------------
"Der Arbeitgeber hatte für das letzte Quartal 2008 und das 1. Quartal 2009 fest mit dem Abschluss und der Realisierung diverser Verträge gerechnet und dementsprechend personelle Strukturen geschaffen. Auf Grund konjunktureller Gegebenheiten und eines verstärkten Wettbewerbs werden diese Planungen nicht zum Tragen kommen. Um den
Fortbestand des Unternehmens und möglichst den überwiegenden Teil der Arbeitsplätze zu sichern, sind u. a. umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen notwendig
Die vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, d. h. der Arbeitgeber mit jedem einzelnen
sich aus der beigefügten Anlage ersichtlichen und unterzeichnenden Arbeitnehmer Folgendes:
§2 Weihnachtsgeld 2008 und Teilgehaltsverzicht
-
Die Parteien vereinbaren, dass dieses Jahr aus dringenden betrieblichen Gründen die Auszahlung des 2. Teils des 13. Gehalts ersatzlos entfällt.
-
Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass das monatliche Bruttogehalt vom 01.01 2009 an bis zum 3103 2009 um 15 % gekürzt und sich der danach ergebende
Nettobetrag ausgezahlt wird.
§ 3 Sonstiges
-
Ohne dass eine Rechtspflicht dafür übernommen wird, beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Ausgleichzahlung für die zeitlich begrenzte Gehaltskürzung nach § 2 1I vorzunehmen. Die Höhe der Ausgleichszahlung unterliegt dem billigen Ermessen des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der wirtschaftlichen Lage des Un ernehmens.
-
Sollten die unter § 1 beschriebenen dringenden betrieblichen Erfordernisse entfallen, und somit aus wirtschaftlichen Gründen eine Ausgleichszahlung möglich sein sowie aus diesem Grunde durch den Arbeitgeber beschlossen werden, erfolgt die Auszahlung frühestens ab dem 3. Quartal 2009 (Fälligkeit) in monatlichen und vom Arbeitgeber der Höhe nach festzulegenden unverzinslichen Raten.
-
Die Kompensationsregelung gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis nicht bis zum 31.12.2009 gekündigt hat. Sie bleibt jedoch im Falle arbeitgeberseitige Kündigung, mit Ausnahme bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, unberührt.
§ 4 Hinweis
Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den Arbeitnehmer der jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegende Arbeitsvertrag individuell in dem vereinbartem Umfang und der vereinbarten Zeitdauer abgeändert und Bestandteil seines Arbeitsvertrages wird. Die Veränderung tritt unabhängig davon in Kraft, ob alle in der Anlage genannten Arbeitnehmer die Vereinbarung unterzeichnen.
§ 5 Nebenabreden und Schriftform
-
Es bleibt bei den Regelungen des dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsvertrages nebst eventueller Ergänzungen, insoweit durch diese Ergänzungsvereinbarung
nichts anderes vereinbart wird. -
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabrede n und/oder Anderunge n und/oder Ergänzungen sind nichtig.
§6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, insbesondere durch Gesetzesänderung/Rechtssprechung unwirksam werden, so werden sie durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftl ichen Zweck, wie er sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen dieser Vereinbarung ergibt, am nächsten kommen . In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner hiermit, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um der geänderten Gesetzeslage/Rechtssprechung Genüge zu tun.
Dies gilt nicht nur bezüglich dieser Ursprungsvereinbarung, sondern auch für alle etwaigen Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Vereinbarung eine Lücke haben sollte."
-------------------------- Ende ------------------------------
Ich finde es okay in wirtschaftlich problematischen Zeiten den Arbeitgeber entgegen zu kommen, aber dieser Wisch ist eine einzige Frechheit. Die Regelung für die Rückzahlung der einbehaltenen Gelder halte ich für sehr kritisch. Sie besagt auf gut deutsch, dass die Belegschaft für Fehlentscheidungen gerade stehen soll, sich aber das Management - auch wenn der Betrieb wieder brummt - vorbehält, dass Geld zurückzuzahlen oder auch nicht. Die Regelung nach der Arbeitnehmer, die bis Ende 2009 selbst kündigen, keinen Ausgleich bekommen sollen, halte ich für rechtswidrig. Sie verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und soll ganz offensichtlich Druck auf die AN ausüben, zu bleiben. Das alles halte ich für demotivierend und verwerflich. Aber in Zeiten wo Arbeitsplätze Mangelware sind, kann man sich leider alles erlauben.
