Zuschläge Mehrarbeitet STATT Nachtarbeit

Hallo zusammen,

angenommen ein Unternehmen zahlt aufgrund einer internen Vereinbarung, nennen wir es BV (es existiert kein Tarif), Zuschläge für Sonn- und Feiertagsmehrarbeit.

Ebenso gibt es (natürlich) einen Zuschlag für Nachtarbeit.

In der BV ist geregelt, dass bei NACHTarbeit am Sonntag nur der höhere Zuschlag gezahlt wird, also der MEHRarbeitszuschlag.

Wie seht Ihr das?
Ist es nicht zu beanstanden, dass jemand, der an einem Feiertag nachts arbeitet, genauso behandelt wird, wie jemand, der an diesem Tag morgens arbeitet?
Ist das im Sinne des § 6, Abs. 5 ArbZG?

VG
Guido

Hallo Guido,

solange der Zuschlag -egal wie er heißt - die Kriterien des BAG zu § 6 Abs. 5 ArbZG einhält, sehe ich keinen Grund, warum dies nicht so regelbar sein soll. Im Übrigen ist das auch prinzipiell mittlerweile in fast allen Nachfolge-TV’en zum BAT/BMT-G unbeanstandet so geregelt.

&Tschüß
Wolfgang

Hi!

solange der Zuschlag -egal wie er heißt - die Kriterien des
BAG zu § 6 Abs. 5 ArbZG einhält, sehe ich keinen Grund, warum
dies nicht so regelbar sein soll.

Genau hier liegt mein „ethisches“ Problem in der Auslegung.

Ein AG zahlt einen Zuschlag für Mehrarbeit.
Nachtarbeit ist keine Mehrarbeit, und das ArbZG schreibt für die NACHTarbeit einen Ausgleich vor.
Der existiert nicht, da der Zuschlag ja für die MEHRarbeit gezahlt wird.

Wenn ich in meiner Denke da völlig auf dem Parkettweg bin, ok…

Im Übrigen ist das auch
prinzipiell mittlerweile in fast allen Nachfolge-TV’en zum
BAT/BMT-G unbeanstandet so geregelt.

Naja, das Gesetz lässt ja Änderungen in TVen zu…

VG
Guido

Hallo Guido,

Genau hier liegt mein „ethisches“ Problem in der Auslegung.

Ein AG zahlt einen Zuschlag für Mehrarbeit.
Nachtarbeit ist keine Mehrarbeit, und das ArbZG schreibt für
die NACHTarbeit einen Ausgleich vor.

Vielleicht denkst Du einfach nur in der Begrifflichkeit zu wortwörtlich. Es muß nur ein Ausgleich gezahlt werden. Wie der Ausgleich dann heißt, ist völlig wurscht.

VG
Guido

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Guido

Wortlaut der BV?

Gruß,
LeoLo

Hi!

Wortlaut der BV?

Jetzt muss ich etwas ausholen:
Nehmen wir an, es gäbe mehrere Geschäftsstellen mit eigenen BR.

In EINER wäre in der Nachtzuschlags-BV der Nachtzuschlag geregelt, ohne Einschränkung.
In der Mehrarbeits-BV stünde sinngemaß: „Mit der Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge sind auch die Nachtzuschläge vergütet.“
(Da es sich um einen fiktiven Fall handelt, IST das jetzt einfach mal der Wortlaut *g* - der Sonn-und Feiertagszuschlag ist in dieser fiktiven BV höher als der Nachtzuschlag)

Problem: In den anderen Geschäftsstellen existiert überhaupt keine BV…

VG
Guido

Hallo Wolfgang

Im Übrigen ist das auch
prinzipiell mittlerweile in fast allen Nachfolge-TV’en zum
BAT/BMT-G unbeanstandet so geregelt.

Mag sein, daß ich das nicht richtig lese, aber die Nachtarbeit ist im § 8 TVöD beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen imho gerade eben nicht dabei.

Gruß,
LeoLo

Hallo Guido

Meines Erachtens müsste der Zuschlag im Hinblick auf Nachtarbeit kummulativ erfolgen. Die BV ist in meinen Augen in dem Punkt unwirksam. Es stellt sich zudem die generelle Frage der Wirksamkeit der BV. Wie hoch fällt der Nachtzuschlag denn aus?

Gruß,
LeoLo

Hi!

Meines Erachtens müsste der Zuschlag im Hinblick auf
Nachtarbeit kummulativ erfolgen.

Danke :smile:

Die BV ist in meinen Augen in
dem Punkt unwirksam. Es stellt sich zudem die generelle Frage
der Wirksamkeit der BV. Wie hoch fällt der Nachtzuschlag denn
aus?

Nacht würden 25 % sein, Sonntag zwischen 50% und 70%, Feiertag zwischen 70% und 150% (abhängig von der Unternehmenszugehörigkeit)

Gruß
Guido

Hallo Guido

Meines Erachtens müsste der Zuschlag im Hinblick auf
Nachtarbeit kummulativ erfolgen.

Danke :smile:

Och gerne. Kennst mich doch :wink:

Nacht würden 25 % sein, Sonntag zwischen 50% und 70%, Feiertag
zwischen 70% und 150% (abhängig von der
Unternehmenszugehörigkeit)

Nicht zu beanstanden. Wobei Sonn- und Feiertag natürlich ersatzweise gewährt werden können, also nicht kummulativ.

Gruß,
LeoLo