Zuschlag von ALG I zu ALG II

Den Zuschlages den man für ein Jahr befristet bekommen hat, wenn man von ALGI in ALG II gefallen ist, wird ja ab 2011 nicht mehr gezahlt. Jetzt meine Fragen: Ist diese Gesetzgebung schon durch den Bundesrat abgesengnet? Oder gehört diese Regelung noch in das Paket der Verhandlungen die noch laufen.

Ich danke euch für eure Mühe
Brigitte

Hallo,
der Wegfall des befristeten Zuschlages war Bestandteil des Haushaltsbegleitgesetzes 2011. Dieses wurde bereits Mitte Dezember 2010 verabschiedet. Bestanddteil des Gesetzes war u.a. auch dass für ALG II Empfänger keine Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden und dass das Elterngeld nicht mehr anrechnungsfrei ist.

Grüße

Ich danke dir für deine Antwort.

Mein Vorschlag: Sie sollten diese Frage einem Fachanwalt für Sozialrecht stellen oder direkt beim Bundesratspräsidenten nachfragen…
Im übrigen empfehle ich Ihnen, auch mal zu „googeln“ !
Beste Grüße USKO
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Hallo Brigitte,
ich habe noch keinen entsprechenden Gesetzestext gesehen. Ich hoffe, ich konnte helfen.
Grüße
Almut Gothe

Liebe Brigitte,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die gesetzlichen Grundlagen sind (noch) unverändert und daher auch die Zulage (noch) in Kraft.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass mein Statement auf Ihrer Anfrage lediglich Ihnen ermöglichen soll, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Liebe Brigitte,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die gesetzlichen Grundlagen
sind (noch) unverändert und daher auch die Zulage (noch) in
Kraft.

Herzliche Grüße

Ihr

Manfred Busch
ich danke Ihnen Manfred. Ich habe schon Widerspruch, aufgrund dessen eingereicht.

Lieben Gruß
Brigitte

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass mein Statement auf Ihrer Anfrage
lediglich Ihnen ermöglichen soll, eine erste rechtliche
Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung
nicht ersetzen kann. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt
sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.