Zuständigkeit bei Leistungen zur

… medizinischen Rehabilitation

Liebe Mitglieder,

ein Mann wird 2010 -nach einer misslungenen Reha-Maßnahme- von der DRV aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen bzw. Umwandlung des Reha-Antrages durch DRV in Antrag auf Rente. Rückwirkend ab 2009 bekommt er befristet bis Ende 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Aufgrund einer extremen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stellt er aktuell einen Eilantrag zur stationären Reha. Ziel ist eine Verbesserung seiner komplexen Krankheitsbilder sowie ein lebenswerteres Leben mit evtl. beruflichen Neustart.

Umgehende Antwort der DRV:

DRV schreibt: Das Ihre Zuständigkeit für Leistungen zur medizinischen Reha nicht gegeben ist.

Begründung: Leistungen zur med. Rehabilitation können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 10 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SBG VI) sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn

  1. die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sind.

und

  1. voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur med. Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

oder

b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur med. Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Bitte um Beurteilung der Einschätzung der DRV sowie der Zuständigkeit der DRV oder Krankenkasse als Kostenträger!?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo,
ja, die Einschätzung der RV. trifft wohl zu, sagt auch die Tatsache aus, dass volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Aufgrund der Ablehnung ist auch davon auszugehen, dass nun die Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt wird.
Demnach wäre jetzt die Kasse am Zug. Mein Rat, sofort, unter Vorlage der Ablehnung des RV-Trägers einen entsprechenden Reha-Antrag bei der Kasse stellen. Aber Achtung, damit ist noch lange nicht gesagt, dass dieser Antrag auch bewilligt wird. Ich denk, dass die Kasse die Unterlagen dem Medizinischen Dienst vorlegt und die konkrete Frage nach dem Reha-Ziel stellen wird, also sinngemäß ach dem Grund, der für die Rentenversicherungsträger der war um die Reha abzulehnen. Wenn demnach der Medizinische Dienst auch kein Reha-Ziel sieht, wird er dem Antrag nicht zustimmen und die Kasse ablehnen.
Gruss
Czauderna