Zuständigkeit des Amtsgerichts

Hallo,

das Amtsgericht wird ja bei der Zivilgerichtsbarkeit angerufen, wenn der Streitwert

Hi, hier ein Zitat vom Amtsgericht Bremen:

"´Zuständigkeit

Der Zivilrichter des Amtsgerichts entscheidet über alle zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5000 Euro.

Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht unter anderem zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum. Für die Entscheidungen in Familiensachen ist das Familiengericht zuständig.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Daneben gibt es besondere und ausschließliche Gerichtsstände. Wichtigster Fall eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen über Räume. Diese Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk sich die Räume befinden und zwar auch dann, wenn der Beklagte nicht in diesem Bezirk wohnt."

Dies sollte für alle Amtsgerichte in Deutschland gelten.

blöde Frage
Was zählt denn Ansprüchen aus dem Mietverhältnis?
Ist damit auch die Miete gemeint oder beispielsweise die Kaution oder Instandhaltungsansprüche?

Vielen lieben Dank für deine Hilfe

Hallo,

tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen.
Aber ich würde einfach beim AG anrufen und dort nachfragen.

mfg

Hallo,
wie ich sehe bedienen Sie sich des Internets. Ein Blick ( Klick ) auf Wikipedia hätte die Frage bereits im Keim erstickt.
Hier der Link zur Antwort auf Ihre Frage
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht
Mit freundlichen Grüßen

allboysz

Tut mir sehr leid - aber da kenne ich mich überhaupt nicht aus! (Abgesehen davon, verstehe ich die Frage nicht so ganz - um was für ein Anliegen geht es?).

Hallo!

Ja, meines Wissens ist das auch korrekt.

  1. Instanz bei Mietangelegenheiten ist das Amtsgericht.
  2. Instanz -wenn keine Einigung in der 1. Instanz erreicht werden kann- ist das Landgericht.
    Wobei, soviel ich weiss, eine Rechtsschutzversicherung auch nur die Kosten in der 1. Instanz (meistens)trägt.

MfG

Lunadora

Hallo mariellalein,

das Amtsgericht ist bei Streitigkeiten hinsichtlich von Wohnraummietverhältnissen immer zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert. --> § 1 ZPO, § 23 Nr.2 a GVG

Es ist dabei das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnräume befinden, § 29a ZPO.

Wurde die Klage vor einem eigentlich nicht zuständigen Gericht erhoben, so kann es dennoch zuständig sein, wenn
a) die falsche Zuständigkeit nicht gerügt und bereits mündlich verhandelt wird, § 39 ZPO
b) das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt, § 17a Abs. 1 GVG
c) der Rechtsstreit an dieses Gericht verwiesen wurde, weil der zuerst angerufene Rechtsweg für unzulässig erklärt wurde, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
-prinzwilli-

Ein Blick ins Gesetz hilft:

§ 23 Gerichtsverfassungsgesetz

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

  1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;

  2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich

Tut mir sehr leid,

aber darauf habe ich keine Antwort. Wie wäre es denn, einfach mal beim Amtsgericht selbst zu fragen…

Hallo,
kann ich leider nicht weiterhelfen.

Grüße

alles, was sich für Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag ergeben, z.B. Zahlung der Miete, zur Verfügungstellung des vereinbarten Mietobjekts in vereinbarter Güte, Verpflichtungen lt. Mietvertrag seine Wohnung „normalüblich“ zu benutzen und nicht zu zerstören, Recht auf Einsicht in die Nebenkostenabrechnung usw.