Zuständigkeit FA + falscher Bescheid

Hallo,

ist es korrekt, dass sich die Zuständigkeit des FA nach § 11 AO ergibt.

Bsp. Der Sitz einer Körperschaft (!!!) ist in München - jedoch ergeht ein Schätzungsbescheid vom FA Leipzig an diese.

Ist es korrekt, dass gg. den Bescheid in Einspruch gegangen werden kann aufgrund der Nicht-Zuständigkeit??

Vielen Dank im Vorraus für eine Antwort.

ist es korrekt, dass sich die Zuständigkeit des FA nach § 11
AO ergibt.

Aber nur in Verbindung mit § 20 AO.

Bsp. Der Sitz einer Körperschaft (!!!) ist in München - jedoch
ergeht ein Schätzungsbescheid vom FA Leipzig an diese.

Beginnen mit der Prüfung der Zuständigkeit müsste man mit der Geschäftsleitung der Körperschaft, und die ist hier nicht genannt.

Vielen Dank im Vorraus für eine Antwort.

„Voraus“ sieht nicht nur besser aus sondern ist auch richtiger.

Ist es korrekt, dass gg. den Bescheid in Einspruch gegangen
werden kann aufgrund der Nicht-Zuständigkeit??

nein, siehe hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__127.html

Die geschäftsleitung ist ebenfalls in München!!

Nachfragen: welche Körperschaft + Steuerart?
Hi !

Da aus dem Sachverhalt weder hervorgeht:

  • um welche Art der Körperschaft,
  • noch um welche Steuerart

es sich handelt, kann die Zuständigkeit des FA Leipzig nicht geprüft werden.

Hat die Körperschaft z.B. eine Niederlassung in Leipzig, könnte hier ein Bescheid über Gewerbesteuer durchaus korrekt sein.

Auch irgendwelche Zollgeschichten könnten aus Leipzig kommen. Und dann ist immer noch denkbar, dass für bestimmte Steuerarten oder Detailfragen eben deutschlandweit einheitlich eine Zuständigkeit beim FA in Leipzig eingerichtet ist.

Bei näheren Angaben, kann sicherlich eine genauere Prüfung erfolgen, ob Leipzig in dem dargestellten Sachverhalt tatsächlich unzuständig ist.

BARUL76

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