Der nachstehende Fall ist selbstverständlich völlig frei erfunden und nur fiktiv angenommen:
Fünf Reihenhäuser Eigentum (A bis E) bilden einen Gebäudekomplex. Eine durchgehende Regenrinne wird an zwei Stellen in je ein Regenfallrohr überführt: Einerseits an der Aussenseite von Haus A und andererseits zwischen Haus D und E.
Nun ist die Übergangsstelle ins Regenfallrohr zwischen D und E durchgerostet, Wasser fliesst durch das Rostloch aussen am Regenfallrohr herunter und verursacht in Höhe des Erdbodeneinlasses erhebliche Schäden am Putz und Mauerwerk der Trennwand zwischen D und E.
Wer ist für die Beseitigung des Rostloches und die Instandsetzung der Schäden zuständig: Eigentümer D oder Eigentümer E ?
Man sollte ergänzend dazu annehmen, das Eigentümer D eine junge Familie mit 3 Kindern und wenig Einkommen und Eigentümer E ein älteres und altersbedingt sehr stursinniges Rentnerpärchen sei.
Ausserdem sei angenommen, das Eigentümer E schon wesentlich länger dort wohnt als wie Eigentümer D.