Zuständigkeit SBahn und UBahn

Hallo,

wer ist den in der SBahn und wer in der UBAhn zuständig?
Bundespolizei, Landespolizei oder ist die UBahn als private Einrichtung mit eigenen Securitys ausgestattet?

Hallo,

wer ist den in der SBahn und wer in der UBAhn zuständig?
Bundespolizei, Landespolizei oder ist die UBahn als private
Einrichtung mit eigenen Securitys ausgestattet?

kommt drauf an.

Welches Bundesland?
Welche Stadt?

Gruß RS99

Baden Württemberg?
Ist die Bundespolizei überhaupt für irgendeine Ubahn zuständig?

Entscheidet das immer das Land wer wo zuständig ist?

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Hallo Casa,

§ 3 Abs. 1 BPolG besagt: Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1.den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2.beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

Das bedeutet vereinfacht gesagt, auf Bahnanlagen der ehemaligen Bundesbahn ist die Bundespolizei zuständig. Noch vereinfachter ausgedrückt: S-Bahn ist Bundespolizei, U-Bahn ist Landespolizei. Das gilt zum Beispiel für Stuttgart. Bei der Karlsruher Straßenbahn-S-Bahn wirds ganz kompliziert.

Falls du den Sachverhalt schildern möchtest, könnte man dir sicher noch genauer helfen.

Gruß
Ultra

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Hallo,

dazu brauchte man genauere Informationen…
Entscheidend ist immer ,wer der Betreiber des jeweiligen Verkehrsmittels ist.
Handelt es sich um eine der zur Deutschen Bahn AG gehörenden Tochtergesellschaften,so ist gemäß einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Bahn AG und dem Bundesinnenministerium die Bundespolizei
auch für die Ausübung des Hausrechtes zuständig.

Sonst ist die Bundespolizei wie auch jede andere Vollzugsbehörde
(Landespolizei/Ordnungsamt/Zoll) bei Straftaten im Rahmen des ersten Zugriffs zuständig und übergibt den Fall dann der jeweils zuständigen Behörde.

Hallo,

keine direkte Antwort, sondern nur zur Info: Die vorausgehende Aussage, wonach es auf den Eigentümer des Verkehrsmittels ankomme, ist leider grundfalsch. Wie bereits durch Gesetzeszitat belegt, hängt es davon ab, ob sich die jeweilige Bahnanlage im Bundesbesitz befindet.

Siehe auch § 4 Abs. 1 EBO: _Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen. _

Gruß
Ultra

[Klar, wenn man sowieso alles besser weiß, braucht man die anderen Antworten gar nicht erst zu lesen]

Hallo,

Handelt es sich um eine der zur Deutschen Bahn AG gehörenden
Tochtergesellschaften,so ist gemäß einer Vereinbarung zwischen
der Deutschen Bahn AG und dem Bundesinnenministerium die
Bundespolizei auch für die Ausübung des Hausrechtes zuständig.

das stimmt in Bezug auf die Bahnanlagen, nicht aber in den fahrenden Zügen.

Sonst ist die Bundespolizei wie auch jede andere
Vollzugsbehörde (Landespolizei/Ordnungsamt/Zoll) bei Straftaten im :Rahmen des ersten Zugriffs zuständig und übergibt den Fall dann der
jeweils zuständigen Behörde.

soll man das so verstehen, dass die Bundespolizei nur aufgrund des durch die Deutsche Bahn übertragenen Hausrechts auf den Bahnanlagen für Sicherheit und Ordnung zuständig ist? Es gibt neben dem Hausrecht doch noch den § 3 BPolG. Dazu kommt die Aufgabenzuweisung für die Verfolgung von Straftaten gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG, wonach eine originäre Zuständigkeit für die Verfolgung von bestimmten Straftaten und Verbrechen vorliegt. Daher beschränkt sich die Verfolgung von Straftaten nicht nur auf den ersten Angriff.
Man muss aber einschränkend hinzufügen, dass mit der unseligen Bundespolizeireform die Bundespolizei durch die Politik ziemlich runtergewirtschaftet wurde und nur noch sehr eingeschränkt ihre Aufgaben wahrnehmen kann mit der Folge, dass andere Polizeien einschreiten müssen.

Gruss

Iru

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Du widersprichst dir ja selber.Weiter oben wurde doch nach den Eigentümern der Fahrzeuge gefragt und da trifft die Regelung mit dem Hausrecht voll zu.

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Hallo Frank!

Du hättest dir ruhig mal ein bisschen mehr Mühe geben können. Selbst ein Blinder mit dem Krückstock erkennt die geheimnisvolle Identität von „Benny“. Hättest du dich doch wenigstens nicht in zwei Diskussionen gleichzeitig eingeschaltet.

Ich finde ja, deine Beiträge bringen Abwechslung ins Forum, um es mal neutral zu formulieren. Versau dir bitte nicht deinen Status hier durch solche Aktionen.

Gruß
Ultra

PS: Wer ist eigentlich der Dritte im Bunde? Oder ist der nur für * da?

Hallo,

wenn du vielleicht einmal lesen würdest…

Von Bahnanlagen habe ich nichts geschrieben…sondern
von VERKEHRSMITTELN
(Hier S-Bahnen oder U-Bahnen)

Und in dieser Beziehung ist meine Auskunft zutreffend…

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Hallo,

mein lieber Erster Buchstabe des Alphabetes…loool…

lies dir mal mein Posting weiter oben durch…
Bezüglich Verkehrsmittel…

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Mensch, Frank-Benny, was ist bloß mit dir los? Immer ruhig bleiben. Jeder macht mal Fehler.

mein lieber Erster Buchstabe des Alphabetes…loool…

Erster Buchstabe des Alphabets wird wohl das „A“ sein. Dann ist mit der Anrede wohl „Arsch“ oder „Arschloch“ gemeint. Du wolltest mich also beleidigen? Keine Sorge, das macht mir nichts. Lass mal hören, was du noch so auf Lager hast.

Hallo Westerwaldlied…:smile:

vielleicht solltest du einmal Dr.Zapp aufsuchen…anscheinend leidest du unter Verfolgungswahn…ich heisse immer noch Frank…
aber vielleicht heisst es ja auch schon bald
47 MUSS gehen…

Wenn du verstehst,was ich meine…*grinz*…

Aber wahrscheinlich hast du es eher mit dem Heiligen Sankt Thomas…
immer ungläubig…:smile:

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Du hast meine Antwort nicht verstanden
owt

nicht in fahrenden Zügen

Sprich die Bundespolizei darf keine Streife laufen im fahrenden Zug?
Oder kann das mit einem Gesetz begründet werden? (außer Grenzgebiet)

Hallo

Sprich die Bundespolizei darf keine Streife laufen im
fahrenden Zug?

sicher darf sie das. Meine Antwort bezog sich auf den Beitrag von Frank Müller

Handelt es sich um eine der zur Deutschen Bahn AG gehörenden
Tochtergesellschaften,so ist gemäß einer Vereinbarung zwischen der
Deutschen Bahn AG und dem Bundesinnenministerium die Bundespolizei
auch für die Ausübung des Hausrechtes zuständig.
Sonst ist die Bundespolizei wie auch jede andere Vollzugsbehörde
(Landespolizei/Ordnungsamt/Zoll) bei Straftaten im Rahmen des ersten
Zugriffs zuständig und übergibt den Fall dann der jeweils
zuständigen Behörde

Frank bezieht die Zuständigkeit der Bundespolizei auf das Hausrecht, was falsch ist. Die Bundespolizei bezieht ihre Zuständigkeit aus § 3 BPoLG und die gilt auch in fahrenden Zügen:

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

  1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
  2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

Allerdings hat die Deutsche Bahn auf den Bahnanlagen das Hausrecht an die Bundespolizei übertragen (nicht aber, wie ich schon schrieb, auf den fahrenden Zügen - dort hat der Zugführer das alleinige Hausrecht). Durch die Übertragung des Hausrechts ist es oft einfacher, jemanden des Bahnhofs zu verweisen, es muss nicht extra ein Platzverweis ausgesprochen werden. Bei der Nichtbeachtung des Bahnhofsverweisen/Bahnhofsverbotes begeht der „Täter“ aber - im Gegensatz zum Platzverweis - oft einen Hausfriedensbruch.
Allerdings ist nach m.E. die Anwendung von Hausverboten aufgrund des Hausrechts in Bahnhöfen problematisch, da es sowieso nur eingeschränkt angewandt werden kann (die Möglichkeit, am Zugverkehr teilzunehmen, muss gewährleistet sein). Für die Bundespolizei sollten die polizeilichen Maßnahmen ausreichen.

Oder kann das mit einem Gesetz begründet werden? (außer
Grenzgebiet)

der § 3 BPolG. Wenn ein Bundespolizist bahnpolizeilich tätig wird, dann ist es unbeachtlich, ob sich die Bahnanlage im Grenzgebiet befindet. Allerdings sind Mischtätigkeiten denkbar, wenn sich z.B. illegal eingereiste Personen in den Waggons verstecken. Dann ist die Grundlage der § 2 BPolG.

Gruss

Iru

Was erwartest du?
Was hast du denn von einem erwartet, der seine eigenen Medikamente falsch dosiert?
:wink: