eben nicht! das ist ja das problem… es gibt ja auch Wohngeldberechtigte, die NICHT SGB II („Hartz4“) bezieher sind. für diese gilt ja auch weiterhin das wohngeldgesetz ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wogg_2/ ).
defacto sind immernoch die „sozialämter“ der kommunen zuständig, aber wo steht es? im alten § 37 WoGG eben nicht mehr…
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragsberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten."
Diese Stelle ist entweder beim „Sozialamt“ oder „Wohnungsamt“ oder „Amt für Soziales und Wohnen“ etc., je nachdem, wie die Stadt das zuständige Amt benannt hat. Auf jeden Fall bei der Stadtverwaltung des Wohnortes (jedenfalls in NRW).
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragsberechtigten an
die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung
in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten."
hi,
danke… also suche ich nun die brandenburger landesregelung…