Ich habe das Problem, bis jetzt verschiedene Aussagen gehört zu haben, wie sich die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte regelt. Könnte mir das mal jemand erklären?
In Verfahrensrecht habe ich z. Bsp. gelernt, dass das Schöffengericht zuständig ist, wenn die zu erwartende Strafe eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 4 Jahren oder Geldstrafe ist.
In einem Lehrgang zum Thema Strafverfahrensrecht habe ich dann aber gehört, dass das Schöffengericht für zu erwartende Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen zuständig ist. Und dann ist mir auch noch nicht klar, ob nun das Land- oder das Amtsgericht das Schöffengericht „im Hause“ hat. Und in welchen Fällen ist die große Strafkammer bzw. das Schwurgericht zuständig? Bei allen Delikten ab 4 Jahren FS oder GS? Ich wohne übrigens in Berlin.
Beim Amtsgericht gibt es einen Strafrichter und ein Schöffengericht. Die Strafgewalt des Amtsgerichts geht bis vier Jahre. Je nach Anklage erwartet man ein bestimmtes Strafmaß und klagt ab zwei Jahren Straferwartung beim Schöffengericht an. Gleiches gilt auch dann, wenn wegen eines Verbrechens (Strafvorschrift fordert ein Jahr Mindeststrafe) angeklagt worden ist. Geregelt ist dies alles im GVG ab § 24.
Soll mehr als vier Jahre herauskommen oder geht es um besonders schwere Delikte bzw. steht Unterbringung o.ä. in Frage, geht es zum Landgericht. Steht im § 74 GVG alles genau drin.
Zum OLG / BGH geht es in erster Instanz nicht, allerdings gibt es pro OLG-Bezirk dann noch eine Staatsschutzkammer bei einem LG wo die ganz besonders heißen Eisen landen.
Die Anklageerhebung erfolgt in allen Fällen durch die Staatsanwaltschaft. Wenn Dich die Besetzungen der einzelnen Spruchkörper interessieren, findest Du auch diese im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten im GVG.
Gruß vom Wiz
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Zum OLG / BGH geht es in erster Instanz nicht, allerdings gibt
es pro OLG-Bezirk dann noch eine Staatsschutzkammer bei einem
LG wo die ganz besonders heißen Eisen landen.
In § 120 GVG steht aber, dass bestimmte (Staatsschutz-)Delikte auch in erster Instanz beim OLG/KG landen. Was meintest du bei deiner Antwort?
ja, den gibt es natürlich auch noch, um die Sache endgültig zu verkomplizieren. Allerdings muss man den genau lesen. Und zwar ist dies keine generelle OLG-Zuständigkeit, sondern nur die Zuständigkeit des einen OLG pro Bundesland, in dessen Bezirk auch der Regierungssitz liegt.
Gruß vom Wiz
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