Hallo,
nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an:
Eine Person, die bereits aus dem KRG-Bezug ausgesteuert ist, beantragt und bekommt im Anschluss Arbeitslosengeld. § 125 SGB III befindet sich noch in der Prüfung und würde laut Ärztlichem Dienst wohl auch zuerkannt werden, obwohl aktuell offiziell keine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) existiert (Aussage beim Termin); nur die Amtsmühlen mahlen hat langsam.
Bevor es also nun seitens der AA offiziell (Bescheid) zur Feststellung der dauerhaften Leistungsminderung und im Zuge dessen zur Aufforderung kommt, bei der RV einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben oder EM-Rente zu stellen, tritt die Person (über die KK) einen mehrwöchigen KKH-Aufenthalt in einer Spezialklinik an, während dem sie natürlich auch arbeitsunfähig geschrieben würde. Somit zahlt die ersten 6 Wochen der AU/des KKH-Aufenthaltes die AA das ALG I fort („Entgeltfortzahlung“; mit Arbeitsvermittler Vorgehen bereits besprochen).
Was wäre aber, wenn der KKH-Aufenthalt und damit die AU länger als 6 Wochen dauern würde? (Das liegt hier aufgrund der spezifischen Erkrankung durchaus im Bereich des Möglichen; die Person war bereits vor 3 Jahren deswegen einmal 8 Wochen in einer Klinik)
Hintergrund der Frage ist die Tatsache, dass hier § 19 (2) S.1 SGB V nicht greift, da eine Familienversicherung nach § 10 (1) S.1 SGB V möglich ist. (Die Person ist mit einer sv-pflichtig beschäftigten Person verheiratet.) Leider(?) oder zumindest komplizierterweise ist dies eine andere KK (wenn auch ebenfalls eine BKK, falls das relevant ist).
Daher die konkreten Fragen:
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Kann sich die „neue“ KK bzgl. des KKH-Aufenthaltes querstellen und die Person ab Tag X (6 Wo. 1 Tag) aus dem Krankenhaus „zurückbeordern“ (im Sinne von: die (weitere) Kostenübernahme verweigern)?
Oder geht das schon alleine aus medizinischen Gründen nicht (sofern der/die Behandler im KKH dies bestätigte/n)? -
Wenn ja (auch falls nur theoretisch): Wäre es dann also geschickter, der „neuen“ KK erst dann von ihrem neuen Mitglied zu erzählen, wenn „Tag X“ gekommen ist (sprich: die Familienversicherung erst auf den allerletzten Drücker zu beantragen), damit die einen (schon alleine aus organisatorischen Gründen) nicht sofort aus dem KKH holen können? (Denn vielleicht wollen die ja erst mal selbst in Ruhe prüfen, ob der Aufenthalt überhaupt notwendig war/ist, bevor sie ihn (weiter)bezahlen??! Das jedoch würde aller Wahrscheinlichkeit einen Rückschlag in der Genesung bedeuten, wovor die Person große Angst hat.)
Grüße V.
P.S.: Der Person ist klar, dass sie ab „Tag X“ keinerlei Anspruch mehr auf Entgeltersatzleistungen (AV/ALG II, KV, RV) hat (nicht mehr arbeitslos/aufgrund Ehepartner nicht bedürftig, ausgesteuert wegen selber Krankheit, (noch) keine EM-Rente beantragt). Dieser Aspekt des Geschichte kann also vernachlässigt werden.