Zustandekommen eines Kaufvertrages

Guten Tag,

Ich sitze gerade an meiner Hausklausur und weiß nicht weiter?!

Frage:

In der Süddeutschen Zietung wird folgende Anezige der FIrma Tele-Markt veröffentlicht: HEUTE IM ANGEBOT; HANDY ZUM SAGENHAFTEN PREIS VON 47 €
Frau Sonja B. geht am gelichen Tag zum Tele-Markt. Sie nimmt das Handy aus dem Regal und geht damit zur Kasse. Die Kassiererin nimmt das Handy, scannt es in das EDV-System und gibt es ihrzurück. Sonja B. zahlt den Kaufpreis per Bankkarte. Sie nimmt das Gerät mit nach Hause. AGB sind nicht vereinbart.

Welche Aussagen über das Zustandekommen des Kaufvertrags sind richtig? (2Lösungen)

  1. Die Zeitungsanzeige stellt einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags dar.

  2. Die Auslage des Handys im Regal stellt einen Antrag auf Abschluss eines KV dar.

  3. Der Antrag auf Abschluss eines KV wird in diesem Fall von Frau Sonja B. gestellt.

  4. Der KV kommt zu Stnade, wenn Frau Sonja B. das Handy aus dem Regal nimmt.

  5. Der Abschluss des KV kommt durch konkludentes Handeln an der Kasse auch ohne ausdrückliche Erklärung der Kassierein zu Stande.

  6. Der KV kommt zu Stande, wenn Frau Sonja B. nach dem Bezahlen mit dem Handy das Geschäft verlässt.

  7. Aufgabe

Als Frau Sonja B. zu Hause das Handy einschaltet, funktioniert es zunächst einwandfrei; nach drei Wochen nur noch mangelhaft. Sie reklmaiert daraufhin umgehend bei Tele-Markt.

WElche Aussage zu Gewährleistungsansprüchen von Frau Sonja B. sind in diesem Fall richtig?

  1. Das Recht auf Beseitigung des Mangels hätte Frau Sonja B. nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre.
  2. Die besodneren Gewährleistungsansprüche des Verbrauchsgüterkaufs greifen in diesem Fall nicht.
  3. Wenn Frau Sonja B. Gewährleistungsansprüche geltend machen will, muss sie beweisen, dass nicht sie den Mangel verursacht hat.
  4. Auch wenn der Mangel erst anch achtzehn Monaten aufgetreten wäre, hätte Frau Sonja B. dennoch ihren Gewährleistungsanspruch.
  5. TELE-Makrt kann - im Gegensatz zu Frau Sonja B. - zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung verlangen.
  6. Frau Sonja B. kann gleichrangig mit der Beseitigung des Mangels auch Minderung verlangen.

Dnake für die Hilfe :smile:

Welche Aussagen über das Zustandekommen des Kaufvertrags sind
richtig? (2Lösungen)

  1. Die Zeitungsanzeige stellt einen Antrag auf Abschluss eines
    Kaufvertrags dar.

ja

  1. Die Auslage des Handys im Regal stellt einen Antrag auf
    Abschluss eines KV dar.

nein

  1. Der Antrag auf Abschluss eines KV wird in diesem Fall von
    Frau Sonja B. gestellt.

nein

  1. Der KV kommt zu Stnade, wenn Frau Sonja B. das Handy aus
    dem Regal nimmt.

jain…nur wenn sie es nicht zurückpackt und den laden verlässt, geht sie damit zur kasse, willigt sie dem KV zu

  1. Der Abschluss des KV kommt durch konkludentes Handeln an
    der Kasse auch ohne ausdrückliche Erklärung der Kassierein zu
    Stande.

ja

  1. Der KV kommt zu Stande, wenn Frau Sonja B. nach dem
    Bezahlen mit dem Handy das Geschäft verlässt.

nein, vorher schon

  1. Aufgabe

WElche Aussage zu Gewährleistungsansprüchen von Frau Sonja B.
sind in diesem Fall richtig?

  1. Das Recht auf Beseitigung des Mangels hätte Frau Sonja B.
    nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre.

nein

  1. Die besodneren Gewährleistungsansprüche des
    Verbrauchsgüterkaufs greifen in diesem Fall nicht.

kann ich nix zu sagen

  1. Wenn Frau Sonja B. Gewährleistungsansprüche geltend machen
    will, muss sie beweisen, dass nicht sie den Mangel verursacht
    hat.

normalerweise in den ersten 6 monaten nach kauf ohne beweis wer mangel verursacht hat

  1. Auch wenn der Mangel erst anch achtzehn Monaten aufgetreten
    wäre, hätte Frau Sonja B. dennoch ihren
    Gewährleistungsanspruch.

ja, wenn der verkäufer (tele-markt) ihr nicht nachweisen kann, dass sie es absichtlich kaputt gemacht hat

  1. TELE-Makrt kann - im Gegensatz zu Frau Sonja B. - zunächst
    die Möglichkeit der Nachbesserung verlangen.

grundsätzlich erst 2 nachbesserungsversuche, dann erst ersatzware oder schadensersatz

  1. Frau Sonja B. kann gleichrangig mit der Beseitigung des
    Mangels auch Minderung verlangen.

nein, erst wenn handy nicht repariert werden kann, oder funktion trotz reparatur nur eingeschränkt (zb. vibrationsalarm funktioniert nicht)

Dnake für die Hilfe :smile:

bitte

alle angaben ohne gewähr, da auch mir dieses thema in der schule nicht gelegen hat…