Zusteller = Pendlerpauschale?

Hallo liebe Usergemeinde.

Wenn ein Zusteller (Paketbote) einen Geschäftswagen mit nach Hause nehmen kann, ist es dann möglich, eine Pendlerpauschale zu bekommen, obwohl die regelmäßige Arbeitsstätte recht selten aufgesucht wird (knappe 46 Mal im Jahr, unregelmäßig)? Oder ist in dem Fall die regelmäßige Arbeitsstätte der Zustellbezirk?

Wenn Letzteres zutrifft, welche Entfernung darf dann angegeben werden, die Kilometer bis zum Bezirk, oder alle gefahrenen Kilometer ohne Heimweg?

Schon einmal danke im Voraus.

Riggie.

Hallo,

Wenn ein Zusteller (Paketbote) einen Geschäftswagen mit nach Hause nehmen kann, ist es dann möglich, eine Pendlerpauschale zu bekommen, obwohl die regelmäßige Arbeitsstätte recht selten aufgesucht wird (knappe 46 Mal im Jahr, unregelmäßig)?

Klingt erstmal nach einer Steuerfrage.
Der bekommt also auch seine Pakete nach Hause geliefert?

Oder ist in dem Fall die regelmäßige Arbeitsstätte der Zustellbezirk?

Jein. Sowas nennt sich dann einfach Auswärtstätigkeit.

Wenn Letzteres zutrifft, welche Entfernung darf dann angegeben werden, die Kilometer bis zum Bezirk,

Es können die ihm tatsächlich entstehenden Fahrkosten angesetzt werden.

oder alle gefahrenen Kilometer ohne Heimweg?

Alle die, die nicht vom Arbeitgeber getragen/steuerfrei ersetzt werden.

Grüße

Hallo ElBuffo,

erstmal danke für die Antwort.

Der bekommt also auch seine Pakete nach Hause geliefert?

Nicht ganz. Die Pakete werden an unterschiedlichen Orten je nach Route umgeladen, zumeist auf einem öffentlichen Parkplatz.

Jein. Sowas nennt sich dann einfach Auswärtstätigkeit.

Hmmm. Mit dem Begriff habe ich ein Problem. Zitat aus Wikipedia: „… die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.“
Doch eine Fahrtätigkeit ist es laut Wikipedia nicht. Dienstreise kommt auch nicht in Frage, da die nur „vorübergehend“ ist. Somit bliebe höchstens die Einsatzwechseltätigkeit, doch der Zustellbezirk ändert sich nicht laufend. Infolgedessen wäre der Zustellbezirk die regelmäßige Arbeitsstätte. Liege ich da richtig?

Es können die ihm tatsächlich entstehenden Fahrkosten
angesetzt werden.

Ich vergaß zu erwähnen, dass die kompletten Fahrzeugkosten vom AG übernommen werden. Lediglich kam der Gedanke, die Pendlerpauschale als erlaubte Alternative zum Verpflegungsmehraufwand zu nutzen, da es dabei egal ist, WIE man zur Arbeit kommt (Auto, Fahrrad, Zug, Bus, …).

Also erneut:
Welche Entfernung darf man bei einem Zustellbezirk angeben, Hinweg oder Hinweg+zurückgelegte Strecke im Bezirk, OBWOHL die vollen Kosten des Geschäftswagens übernommen werden?

Hallo,

Jein. Sowas nennt sich dann einfach Auswärtstätigkeit.

Hmmm. Mit dem Begriff habe ich ein Problem. Zitat aus Wikipedia: „… die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.“ Doch eine Fahrtätigkeit ist es laut Wikipedia nicht. Dienstreise kommt auch nicht in Frage, da die nur „vorübergehend“ ist. Somit bliebe höchstens die Einsatzwechseltätigkeit, doch der Zustellbezirk ändert sich nicht laufend.

E Infolgedessen wäre der Zustellbezirk die regelmäßige Arbeitsstätte. Liege ich da richtig?
Die Zustellerei ist jedenfalls eine Auswärtstätigkeit, da es an einem ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit fehlt. http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.4…
Wikipedia kann nur ein Anhalts- oder Ausgangspunkt für eine gründlichere Recherche sein. Beim Steuerrecht bieten sich da neben den Gesetzen insbesondere die Einkommen-/Lohnsteuerrichtlinen an.

Es können die ihm tatsächlich entstehenden Fahrkosten angesetzt werden.

Ich vergaß zu erwähnen, dass die kompletten Fahrzeugkosten vom AG übernommen werden.

Na dann kann auch nichts abgesetzt werden.

Lediglich kam der Gedanke, die Pendlerpauschale als erlaubte Alternative zum Verpflegungsmehraufwand zu nutzen, da es dabei egal ist, WIE man zur Arbeit kommt (Auto, Fahrrad, Zug, Bus, …).

Naja, es ist eben im Steuerrecht nicht zur Arbeit definiert, sondern Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn es aber um eine Auswärtstätigkeit geht, fehlt diese eben, womit nicht die Pauschale sondern die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können. Werden diese aber vom AG getragen, dann kann sie eben nicht auch nochmal der Arbeitnehmer ansetzten.

Also erneut: Welche Entfernung darf man bei einem Zustellbezirk angeben, Hinweg oder Hinweg+zurückgelegte Strecke im Bezirk, OBWOHL die vollen Kosten des Geschäftswagens übernommen werden?

Als Pendlerpauschale nichts, da alles als Dienstreise gilt. Er kann auf jeden Fall die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn er dafür die entsprechenden Zeiten von zu Hause weg ist.
Der Knackpunkt dürfte als erstmal sein, ob in der konkreten Konstellation eine Auswärtstätigkeit vorliegt, wobei das aufgrund der Gestellung des Fahrzeugs durch den AG nichts daran änderte, dass er hier keine Pendlerpauschale ansetzen könnte.

Grüße

Ok, vielen Dank soweit einmal für die Antworten.

Grüße, Riggie