Hallo,
Jein. Sowas nennt sich dann einfach Auswärtstätigkeit.
Hmmm. Mit dem Begriff habe ich ein Problem. Zitat aus Wikipedia: „… die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.“ Doch eine Fahrtätigkeit ist es laut Wikipedia nicht. Dienstreise kommt auch nicht in Frage, da die nur „vorübergehend“ ist. Somit bliebe höchstens die Einsatzwechseltätigkeit, doch der Zustellbezirk ändert sich nicht laufend.
E Infolgedessen wäre der Zustellbezirk die regelmäßige Arbeitsstätte. Liege ich da richtig?
Die Zustellerei ist jedenfalls eine Auswärtstätigkeit, da es an einem ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit fehlt. http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.4…
Wikipedia kann nur ein Anhalts- oder Ausgangspunkt für eine gründlichere Recherche sein. Beim Steuerrecht bieten sich da neben den Gesetzen insbesondere die Einkommen-/Lohnsteuerrichtlinen an.
Es können die ihm tatsächlich entstehenden Fahrkosten angesetzt werden.
Ich vergaß zu erwähnen, dass die kompletten Fahrzeugkosten vom AG übernommen werden.
Na dann kann auch nichts abgesetzt werden.
Lediglich kam der Gedanke, die Pendlerpauschale als erlaubte Alternative zum Verpflegungsmehraufwand zu nutzen, da es dabei egal ist, WIE man zur Arbeit kommt (Auto, Fahrrad, Zug, Bus, …).
Naja, es ist eben im Steuerrecht nicht zur Arbeit definiert, sondern Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn es aber um eine Auswärtstätigkeit geht, fehlt diese eben, womit nicht die Pauschale sondern die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können. Werden diese aber vom AG getragen, dann kann sie eben nicht auch nochmal der Arbeitnehmer ansetzten.
Also erneut: Welche Entfernung darf man bei einem Zustellbezirk angeben, Hinweg oder Hinweg+zurückgelegte Strecke im Bezirk, OBWOHL die vollen Kosten des Geschäftswagens übernommen werden?
Als Pendlerpauschale nichts, da alles als Dienstreise gilt. Er kann auf jeden Fall die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn er dafür die entsprechenden Zeiten von zu Hause weg ist.
Der Knackpunkt dürfte als erstmal sein, ob in der konkreten Konstellation eine Auswärtstätigkeit vorliegt, wobei das aufgrund der Gestellung des Fahrzeugs durch den AG nichts daran änderte, dass er hier keine Pendlerpauschale ansetzen könnte.
Grüße