Zustellung der Kündigung an wen?

Hallo!

Folgender Sahverhalt:

Mietvertrag besteht seit 3 Jahren zwischen Frau Vermieterin und Mieter (allein ihr Name steht im Vertrag). Ehemann hat lediglich den Vertrag in Vertretung unterschrieben. Das Geld wird immer auf IHR Konto überwiesen. Vermieterin hat nun ihren Mann verlassen und ist unbekannt verzogen. Ehemann gibt Daten nicht raus. (Einwohnermeldeamt wurde noch nicht befragt)

Wenn eine Kündigung per Gerichtsvollzieher auf Ihren Namen zugestellt würde, an die altbekannte Adresse die M bekannt ist und der Ehemann die Kündigung annehmen würde, gilt diese dann als zugestellt? Oder muss SIE es unterschreiben.

Tausend Dank!

Wenn eine Kündigung per Gerichtsvollzieher auf Ihren Namen
zugestellt würde…

in dem moment, in dem der gerichtsvollzieher die kündigung zugestellt hat, gilt sie als zugestellt. klingt komisch, ist aber so. in dem moment muss eben der gerichtsvollzieher die zustellung übernehmen. entweder er findet da jemanden vor, der empfangsberechtigt ist (dann erfolgt die zustellung) oder eben nicht (dann erfolgt sie nicht). ka, ob im zweiten fall noch versucht wird, die richtige adresse zu finden.

auf jeden fall bekommt man die rückmeldung a) zugestellt oder b) nicht zugestellt.

Ja heißt das jetzt, der Mann der Vermieterin würde dem Gerichtsvollzieher als Entgegennahmeperson reichen?
Das wüsst ich doch gern. Ich hab nicht die Zeit, eine Woche zu warten, bis mir dann der Brief des Gerichtsvollziehers sagt Nö.

Das kann ja wohl nicht sein, dass ein Mieter am Ende noch über das Gericht öffentlich Zustellen lassen muss. Zeitverzögerung mit Verschieben der Kündigungsfrist, erhebliche Gerichtskosten usw. nur weil der Vermieter es unterlassen hat seinem Mieter seinen Umzug zu melden.
Ich würde ein Einwurfeinschreiben an die letzte bekannte Adresse schicken. Im Zweifel zusätzlich noch mit Zeugen in den Briefkasten einwerfen.
Kommt das Einschreiben zurück den Umschlag mit dem Unzustellbar-Vermerk ungeöffnet aufheben. Den Richter möchte ich sehen, der da auf Vermieterseite steht.

vnA (ianal)

Das kann ja wohl nicht sein, dass ein Mieter am Ende noch über
das Gericht öffentlich Zustellen lassen muss. Zeitverzögerung
mit Verschieben der Kündigungsfrist, erhebliche Gerichtskosten
usw. nur weil der Vermieter es unterlassen hat seinem Mieter
seinen Umzug zu melden.
Ich würde ein Einwurfeinschreiben an die letzte bekannte
Adresse schicken. Im Zweifel zusätzlich noch mit Zeugen in den
Briefkasten einwerfen.
Kommt das Einschreiben zurück den Umschlag mit dem
Unzustellbar-Vermerk ungeöffnet aufheben. Den Richter möchte
ich sehen, der da auf Vermieterseite steht.

Sie werden mit Sicherheit einen Richter sehen, der auf der Seite des Gesetzes steht. Und das sagt in § 130 BGB nun einmal, dass eine Willenserklärung dann wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht.

Für ein Einwurfeinschreiben gelten hinsichtlich des Zugangs die selben Regeln, wie für einen Brief, also dann, wenn gewöhnlich mit einer Leerung zu rechnen ist. Das setzt aber in jedem Fall voraus, dass es sich tatsächlich um den Briefkasten des Empfängers handelt. Wohnt dieser dort nachweislich nicht, ist von einem Zugang grundsätzlich nicht auszugehen. Da hilft auch ein Einwurfeinschreiben nicht weiter, da es nicht den Einwurf in den richtigen, sondern nur den Briefkasten belegt, in den der Erklärende den Einwurf bewirken will.

Wurde also in einen Briefkasten eingeworfen, in dessen Wohnung der Empfänger zu diesem Zeitpunkt nicht gewohnt hat, also etwa die letzte bekannte Adresse, liegt kein Zugang vor. Das ist ausnahmsweise nur dann anders, wenn der Empfänger trotz Umzuges an dem alten Briefkasten seinen Namen belassen hat, da er dann den Einwurf veranlasst hat und sich den Zugang zurechnen lassen muss (ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.08.1994, Aktenzeichen: 4 Ca 778/94).

Gruß
Dea