Zustellung der Nebenkostenabrechnung

Hallo Ihr Lieben,

ich hätte da mal folgende Frage :

Wir sind Ende April aus unserer Wohnung ausgezogen und haben innerhalb einiger Wochen unsere Kaution auch wiederbekommen. Jedoch hat der Vermieter uns einfach 90,00 EUR bzgl. der Nebenkostenabrechnung abgezogen, die wir bis zum heutigen Tage noch nicht zugeschickt bekommen haben. Wir haben ihn bereits angeschrieben und ihm eine Frist gesetzt, welche er ebenfalls hat verstreichen lassen (30.06.). Bevor ich ihn nun wieder anschreibe, obwohl ich da wohlmöglich gar kein Recht zu habe (er ist auch im Mieterschutzbund, vielleicht antwortet er ja nicht, weil er es einfach besser weiß?), nun meine Frage :

Wie lange hat ein Vermieter Zeit, einem Mieter die Nebenkostenabrechnung zukommen zu lassen, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten bereits abgezogen hat?

Und da fällt mir gleich noch eine Frage ein :
Wir haben zwar nur 6 Monate dort gewohnt aber auch wenn es wenig ist, muss der Vermieter uns nicht die Zinsen ausbezahlen? Das Geld wurde nämlich auf ein Konto eingezahlt (laut seiner Aussage).

Wir sind nicht kleinlich, aber dieser Typ war einfach nur so ein Arsch, dass wir nun einfach auf unserem Recht bestehen und ihm nicht alles durchgehen lassen wollen.

Ich danke Euch schon einmal im Voraus!

LG
Brigitte

Hallo B_Dogg,

  1. die Kaution hat nichts mit den Nebenkosten zu tun.
    D.h. der Vermieter hat zu Unrecht die 90,00 Euro einbehalten.
  2. Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, für welchen der Vermieter die Betriebskosten zusammenstellt und abrechnet, darf maximal ein Jahr lang sein; dies folgt ebenfalls aus § 556 Abs.3 S.1 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) übereinstimmen; zieht der Mieter zum Beispiel zum 1. April ein, kann als Abrechnungszeitraum auch die Zeit vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres gewählt werden. Das Wahlrecht hierzu hat nach herrschender Meinung der Vermieter, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes z.B. im Mietvertrag bestimmt haben. Ist der Abrechnungszeitraum aber einmal festgelegt, kann er nicht mehr einseitig abgeändert werden.
    Also bitte im Mietvertrag prüfen.
    Vermutlich hilft nur die Einschaltung eines Anwalts. Jedoch bei 90,00 Euro lohnt sich das nicht. Daher würde ich nochmals schriftlich per Einschreiben Rückschein darlegen, dass die Kaution nichts mit Nebenkosten zu tun hat und daher Ihnen sofort überwiesen werden müssen, anderweitig sie einen Rechtsanwalt einschalten. Nennen sie dabei auch einen Termin für die Überweisung der 90,00 Euro.
    Beste Grüße
    Kocki

Hallo,

der Vermieter hat Zeit bis zum 31.12.2012, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Die Kaution kann er bis zu 6 Monate nach Mietende einbehalten. Er hat einen fairen Einbehalt vorgenommen und Euch die Kaution vorher ausbezahlt. Die Zinsen muss er aber auf jeden Fall berechnen. Dürfte sich aber nur um wenige Cent handeln.

Also, alles in allem alles im grünen Bereich.

Gruss
Smilla

Es sind einige unklare Punkte dabei.
Auszug April, nach 6 Monaten Miete, heisst also, im November eingezogen.
Betriebskostenabrechnung, u.a. Heizung, mpüssen nbis zum Ende des nächsten Jahres, also für 2010 bis
2011 und die 4 Monate neues Jahr in 2011 bins Ende 2012.
Es sei denn, ihr habt eine andere Regelung…??
Ich vermute, er hat die 90 € Nedbenkosten pauschal einbehalten, weil die Ablesung incl. Abrechnung noch nicht für die gesamte Mietzeit errechnet wurde.
In manchen Mietverträgen steht etwas über eine kurze Mietzeit und Abrechnung danach.
Hierrüber und über die Zinsen für die Kaution ( welchen Zinssatz vereinbart??) müsste er euch eine Abrechnung übergeben.
Nun ja, 30.6. ist gerade mal 1 Woche her.
Wartet noch 1 Woche und dann erneut mahnen.
PS: Seid froh, dass ihr eure Kaution schon bekommen habt.
Mich würde der Ausgang interessieren.
Bt. evtl. eine Mail ?

mfg Idefixer

Hallo Brigitte,

wenn Sie erwarten, dass man Ihnen bei Ihrem Anliegen gegenüber dem Vermieter mit einem Rat zur Seite steht, dann sollten Sie sachlich argumentieren und sich nicht in so einer Weise ausdrücken, wie in Ihrem Schlußsatz.

Mir nimmt das jedenfalls die Lust Ihnen zu helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Brassel

Hallo,

der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung bis einem Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellen und zustellen. Also wenn ihr Ende April ausgezogen seid, liegt das im Abrechnungszeitraum 1.1.2011-31.12.2011. Der Vermieter muss Euch bis zum 31.12.2012 die Nebenkostenabrechnung zusenden, er kann es früher, muss es aber nicht. Dass er einen Teil der Kaution einbehält ist üblich und rechtens. Er wird das dann mit der NKA verrechnen. (Macht er, damit er nicht auf einer ev. Nachzahlung sitzenbleibt…)
Zu den Zinsen: Zinsen auf Mietkautionskonten (eine Sonderform der Konten! Muss aber vom Vermieter angelegt werden, da sie geschützt sind vor Insolvenz u.ä.) sind mikroskopisch! Finde ich extrem blöd, ist aber so. Wie schön wäre es, wenn man für die Mieter eine andere Anlage wählen dürfte, dann hätten sie wenigstens was davon. Ist aber gesetzlich nicht erlaubt…
Wie dem auch sei, wenn ihr die paar Cent haben wollt, fragt den Vermieter danach.

Gruß
Mary

Für die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 hat der Vermieter Zeit bis zum 31.12.2011.
Für die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 hat der Vermieter Zeit bis zum 31.12.2012
Der Sicherheitseinbehalt in Höhe von 90 EUR ist daher bis zum 31.12.2012 berechtigt.

Die Kaution ist zu verzinsen zum Zinsatz für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Dieser liegt glaube ich derzeit bei 0,25% p.a. Die Zinsen sind Einkommensteuerpflichtig und müssen bei Eurer Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hallo Brigitte,

der Vermieter hat er das Recht bis zu 6 Monate nach Auszug und wenn die Abrechnung normalerweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt auch bis längstens zu diesem Datum, die Kautionsrückzahlung zurückzuhalten. Dies ist zum einen durch etwaige verdeckte Mängel in dem Mietobjekt begründet und dem Zurückbehaltungsrecht für etwaige Nebenkostennachzahlungen, aber ersteres steht und fällt im Zusammenhang mit einem Abnahmeprotokoll bei Übergabe des Objektes und bei bereits erfolgter Auszahlung, wenn auch einer Teilauszahlung, ist anzunehmen, dass das Objekt mangelfrei war.
Somit ist die Kaution allenfalls nicht auszuzahlen aufgrund ggfs. möglicher Nachzahlungsbeträge anhand vergleichbarer Zeiträume, wenn auch der Zurückbehalt ohne Abrechnung nur mit der Begründung „für die Nebenkostenabrechnung“ fragwürdig ist, auch da es den Anschein hat, dass bereits eine Nebenkostenabrechnung erfolgt ist, die aber nicht durch Sie erhalten wurde.
Am besten ist, sich bei anderen Mietern im Objekt zu erkundigen, wann üblicherweise die Abrechnung an die Mieter gesandt wird und wie der Abrechnungszeitraum ist (z. B. 01.01.-31.12. oder 01.04. d. J. bis 31.03. des Folgejahres).
Die Abrechnung muss bis zum Ende des 12. Monats nach dem Ende des angesetzten Abrechnungszeitraums erfolgt sein, danach besteht hierzu kein Recht mehr seitens des Vermieters (BGB § 556) – aber seitens des Mieters, denn er hat bis zu 3 Jahre nach Ende des Abrechnungszeitraums das Anrecht die Abrechnung zu fordern (BGB § 195, 199).

Falls nicht schon geschehen, nochmals den Vermieter anschreiben und die ordnungsgemäße Abrechnung in Bezug auf den Einbehalt anfordern – gffs. mit dem Hinweis, dass der Abrechnungsturnus bekannt ist und das am besten mittels eines Zeugen, der zum einen den Inhalt des Schreibens kennt (Zeuge auf Schreiben an den Vermieter und eigene Kopie mit Unterschrift bestätigen lassen) und der ggfs. bestätigen kann, dass das Schreiben in dem Briefkasten des Vermieters eingeworfen oder im Beisein des Zeugen an ihn übergeben worden ist - ersatzweise Versendung per Einschreiben/Rücksschein.

Die Kaution (Mietsicherheiten) ist gem. § 551 BGB Abs. 3 durch den Vermieter bei einem Kreditinstitut getrennt von seinem Vermögen (auf den Namen des Mieters) zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen und die Erträge (Zinsen etc) hieraus stehen dem Mieter zu.

Ich hoffe, das obige ist verständlich dargelegt.

Freundliche Grüße,

Hallo eigentlich ist eine Kaution, dazu da eventuelle Schäden nach Vertragsende, die der Mieter verursacht hat, zu beseitigen.
Es kommt auf den Abrechnungszeitraum des Vermieters an.
z.B. wenn der Vermieter das Kalenderjahr zu Grunde legt, hat er für die letzte Abrechnung bis 31.12.2012.
Danach wäre erst die Möglichkeit, die einbehaltet Kaution zurück zu fordern.

Auszug aus dem Mietrechtslexikon
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche.
Insbesondere rückständige Miete,
Ansprüche aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung,
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schäden in der Mietwohnung
und Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen (sofern der Mieter dazu verpflichtet ist).
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution (sofern es sich nicht um eine Bürgschaft oder Versicherungspolice handelt) bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen § 551 Abs 3 BGB. Die Parteien können aber auch eine andere Anlageform vereinbaren. Der Vermieter darf das Geld bzw. Sparbuch nicht auf seinen Namen anlegen, sondern muss die Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt halten § 551 Abs 3 BGB. Die Zinserträge stehen in voller Höhe dem Mieter zu, müssen aber zunächst nicht ausbezahlt werden. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und müssen dann nach Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit der Kaution zurückgegeben bzw. an den Mieter ausbezahlt werden.

Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
mehr unter www.info-nebenkosten.de:

Hallo, erst mal Sory das ich jetzt erst antworte, aber aus bruflichen Gründen hatte ich keine Zeit um mich einzuloggen.
Also, der Vermieter hat nach Auszug 1 Jahr Zeit um die Nebenkostenabrechnung zukommen zu lassen. Der Mieter hat dann ebenfalls 1 Jahr Zeit um gegen diese Nebenkostenabrechnung Einspruch einzulegen. Danach ist in beiden Fällen die Verjährung eingetreten.
In eurem Fall hatte der Vermieter nicht das Recht von eurer Kautionssumme Geld für eine nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung abzuziehen. Ich hoffe das ich weiter helfen konnte.