Hallo,
ich arbeite in einem Kleinbetrieb. Wenn mein Chef ein paar Tage in Urlaub geht, benennt er in der Regel keinen Stellvertreter. Auch die Post bleibt dann meist so lange liegen.
Angenommen ein Mitarbeiter dieser Firma möchte fristgerecht zum Monatsende kündigen(4 Wochen zum Monatsende),jedoch der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit nicht vor Ort erreichbar. Was könnte der Angestellte tun?
Ein Einschreiben gilt ja in der Regel erst mit Übergabe an den Empfänger als zugestellt.
Leider habe ich in den FAQ und über die Suche nichts entsprechendes gefunden.
Viele Grüße
Fandango
P.S. Sorry für mein inkorrektes erstes Posting
Hallo
Das Zauberwort heißt hier: Einwurfeinschreiben
Dann geht die Kü auch zu.
Gruß,
LeoLo
Hi,
der Witz ist, die Willenserklärung muß nachweislich (die Beweislast trägt im Streitfalle der Kündigende) in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Wenn der das entsprechende Schreiben dann wochenlang unbearbeitet liegen läßt, ist das ihm selbst zuzurechnen und nicht dem Mitarbeiter. Der Briefkasten eines Menschen gehört zu seinem Verfügungsbereich.
Neben dem erwähnten Einwurfeinschreiben könnte man also den Brief auch unter Zeugen selbst in den Kasten werfen. Wenn die Zeugen dann noch aus eigener Anschauung den Inhalt des Briefes kennen, kann eigentlich nichts mehr schiefgehen.
Gruß Stefan
Angenommen ein Mitarbeiter dieser Firma möchte fristgerecht
zum Monatsende kündigen(4 Wochen zum Monatsende),jedoch der
Arbeitgeber ist zu dieser Zeit nicht vor Ort erreichbar. Was
könnte der Angestellte tun?
Ein Einschreiben gilt ja in der Regel erst mit Übergabe an den
Empfänger als zugestellt.
Leider habe ich in den FAQ und über die Suche nichts
entsprechendes gefunden.
Viele Grüße
Fandango
P.S. Sorry für mein inkorrektes erstes Posting
Hallo LeoLo
Das Zauberwort heißt hier: Einwurfeinschreiben
Dann geht die Kü auch zu.
Das sah das OLG Koblenz am 29.11.2005 aber anders. (Az. : 11 WF 1013/04)
Der Nachweis, dass das Schreiben auch dem richtigen Adressaten
zugestellt wurde ist nicht erbracht.
Gruß
Stefan
Äpfel und Birnen
Hi!
Das sah das OLG Koblenz am 29.11.2005 aber anders. (Az. : 11
WF 1013/04)
Du solltest ein Urteil ,wo es um einen familiären Rechtsstreit ging, nicht mit der gängigen Praxis im Arbeitsrecht vergleichen!
Schau mal (nur EIN Beispiel) hier
http://www.vnr.de/vnr/pressemeldungen/presse_13577.h…
LG
Guido
Nein.
Hallo!
Du solltest ein Urteil ,wo es um einen familiären Rechtsstreit
ging, nicht mit der gängigen Praxis im Arbeitsrecht
vergleichen!
Die Zugangsfragen sind im Familienrecht nicht anders als sonstwo zu beurteilen, also auch nicht anders als im Arbeitsrecht.
Das erwähnte „Urteil“ ist in der Tat exemplarisch für eine Reihe von Entscheidungen, die alle von folgendem Problem ausgehen: Es scheint gängige Praxis bei der Zustellung zu sein, dass der Postbote noch vor dem Verteilen der Post die entsprechenden Vermerke über den Einwurf ausfüllt.
Aus dem Vermerk, das Schreiben sei eingeworfen worden, ziehen aufgrund dieser Tatsache einige Gerichte eben nicht den Schluss darauf, dass das Schreiben wirklich eingeworfen worden ist.
Daher ist in der Tat ist der aller sicherste Weg, den Einwurf selbst mit anwesenden Zeugen vorzunehmen, die auch den Inhalt des Schreibens im Ernstfall bezeugen können.
Auch wenn ich an der Uni ebenfalls gelernt habe, dass das Einwurfeinschreiben der sicherste Weg sei, so bin ich mittlerweile darüber doch im Zweifel - auch wenn man damit zumindest dem typischen Problem beim Übergabeeinschreiben aus dem Weg geht, nämlich, dass die Kündigung auf dem Postamt versauert, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat.
Schau mal (nur EIN Beispiel) hier
http://www.vnr.de/vnr/pressemeldungen/presse_13577.h…
Wenn man schon von Äpfeln und Birnen redet: In Deinem Beispiel geht es nicht um ein Einwurfeinschreiben, sondern um einen Einwurf durch einen Boten. Im ürbigen ist hier offenbar nicht um den Zugang an sich gestritten worden, sondern um die Rechtzeitigkeit, da das Schreiben Nachmittags um 16 Uhr eingeworfen worden ist und man nach allgemeiner Ansicht dann eigentlich erst am folgenden Tag vom Zugang ausgeht.
Gruß,
Florian.
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Hallo!
Du solltest ein Urteil ,wo es um einen familiären Rechtsstreit
ging, nicht mit der gängigen Praxis im Arbeitsrecht
vergleichen!
Zumindest Anwälte machen das auch z.B.
http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellun…
http://www.123recht.net/article.asp?a=15618
Schau mal (nur EIN Beispiel) hier
http://www.vnr.de/vnr/pressemeldungen/presse_13577.h…
Das sind allerdings jetzt wirklich Äpfel und Birnen. Ob ich um 16:00
noch in meinen Briefkasten schauen muß hat so gar nichts mit einem
Einschreiben gemein.
Gruß
Stefan
Hallo!
Du solltest ein Urteil ,wo es um einen familiären Rechtsstreit
ging, nicht mit der gängigen Praxis im Arbeitsrecht
vergleichen!
Zumindest Anwälte machen das auch z.B.
http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellun…
http://www.123recht.net/article.asp?a=15618
OK - blöde ausgedrückt.
Es wird im Arbeitsrecht (keine Ahnung, wie es im anderen Zivilrecht ist) davon ausgegangen, dass man den Empfang einer Mitteilung, mit der man rechnen muss, nicht schuldhaft vereiteln darf.
In Deinem Link ging es um Familienrecht (was genau es war, habe ich nicht recherchiert).
Da ein Arbeitgeber eigentlich immer damit rechnen muss, dass ein Mitarbeiter kündigt, sollte er sich nicht damit rausreden können, dass der Chef im Urlaub war.
Mein Link war der letzte Müll - erst lesen, dann posten - ok!
Die vermutlich EINZIGEN beiden 100%ig sicheren Metgoden, ein Schreiben nachweislich zuzustellen, sind vermutlich:
- Bote, der den Inhalt des Schreibens kennt
- Gerichtsvollzieher
Wobei es mich schon interessieren würde, was passiert, wenn der Empfänger sagt, in dem Schreiben war nix, der Absender, welcher das Schreiben aufgibt aber (am besten mit Zeugen) versichert, bei der Absendung wäre der genannte Inhalt im verschlossenen Umschlag gewesen…
…wobei im Extremfall einer der beiden vor Gericht einen Maineid leisten würde.
LG
Guido, der noch nie mit Einschreibekündigungen Probleme hatte