Hallo zusammen,
Ein Gläubiger möchte, nachdem der Schuldner auf den gerichtlichen Mahnbescheid nach Ablauf von 2 Wochen keinen Widerspruch eingelegt hat, einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.
Dessen Zustellung kann
a) entweder vom Gericht veranlasst werden, oder
b) man kann diesen selbst durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen und sich den Bescheid für diesen Zweck in Ausfertigung zu übergeben.
Was sind denn die jeweiligen Vor- und Nachteile der einen gegenüber der anderen Zustellart?
Besten Dank für die Antworten!!!
Wenn der Gerichtsvollzieher damit beauftragt wird, kann er auch gleich mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Der womöglich überraschte Schuldner hat dann keine Gelegenheit mehr, Sachen beiseite zu schaffen…
Bedenken muss man halt, dass die Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erst mit Zustellung beginnt. Es wird also, wenn man mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides zuwartet, ein längerer Zeitraum geschaffen, in dem der Titel nicht rechtskräftig wird.
Levay