Hallo,
falls ein Schreiben an einen Kläger ordnungsgemäß zugestellt werden soll, reicht es dann als Beweis aus, wenn es in dreifacher Ausfertigung bei der Posteingangsstelle gegen Stempel abgegeben wird? Es gelangt doch dann in ein Gerichtsfach, das vom Anwalt geleert wird. Hat er dann auch die Pflicht zur Weiterleitung an seine Mandanten? Das Schreiben wird zur Sicherheit auch noch mehrmals an den Mandanten und seinen Anwalt gefaxt. Wenn das Faxgerät eines Mandanten defekt ist, muss dann der Anwalt über den Inhalt informieren? Der Inhalt wurde durch mehrere Antworten bestätigt. Zählen auch Antworten als Empfangsbestätigung? In BGH-Urteilen steht meistens nur, dass ein Schreiben vom Landgericht zugestellt wurde.
Danke
FJ HP
Hai,
Hallo,
falls ein Schreiben an einen Kläger ordnungsgemäß zugestellt
werden soll, reicht es dann als Beweis aus, wenn es in
dreifacher Ausfertigung bei der Posteingangsstelle gegen
Stempel abgegeben wird?
Bei der Posteingangsstelle des Gerichts, nehme ich an?
Hat er dann auch die Pflicht zur Weiterleitung an seine Mandanten?
Wenn der Anwalt noch bevollmächtigt ist, ist er auch empfangsbevollmächtigt, also insofern dürfte das m. E. reichen. Du bis ja auch gehalten, sämtliche Kommunikation mit Deiner Gegenseite ausschließlich über den Anwalt zu führen, wenn die Gegenseite einen hat - also dürfte man mit der Zustellung an den Anwalt doch nichts verkehrt machen können.
LG
Schnägge
Hai,
Hallo,
Schnägge
Wenn ein Anwalt einen Brief erhalten hat, muss er dann auch alles lesen, oder darf er auch vieles vergessen, was ihm schaden könnte? Zählt das Vergessen vor Gericht? Darf man den Anwalt erinnern?
sorry, Schnägge …
Rochen,
jetzt bist du wieder reingefallen…
Gruss
T-Bird