Hallo,
das Einwurfeinschreiben ist ja eine gute Möglichkeit, ein Schreiben fristgerecht und sicher zuzustellen. Ob der Empfänger in seinen Briefkasten schaut, ist sein Problem, das Schreiben gilt mit dem Einwurf als zugestellt. So weit, so gut…
Wie sieht das aber aus, wenn der Absender weiß, daß der Empfänger längere Zeit abwesend ist und das Schreiben nicht persönlich empfangen kann?
Also z.B. ein Kündigungsschreiben an einen Mitarbeiter, den das Unternehmen auf Montage geschickt hat.
Ich konstruiere das auch gerne genauer: die Kündigung muß, um die Frist einzuhalten, am 3.4. ausgesprochen sein. Der Mitarbeiter ist aber vom 1.4. bis 14.4. auf Montage. Ist dann die Kündigung, die per Einwurfeinschreiben am 2.4. im Briefkasten des Mitarbeiters landet, fristgerecht ausgesprochen?
Gruß Stefan
Hallo Goosi,
hier hilft § 242 BGB weiter: Es handelt sich um einen Fall des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Was formell Recht (zunächst) Recht ist, kann materiell dann anders behandelt werden, wenn das Recht missbraucht werden soll.
Levay
Hallo!
hier hilft § 242 BGB weiter: Es handelt sich um einen Fall des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Was formell Recht
(zunächst) Recht ist, kann materiell dann anders behandelt
werden, wenn das Recht missbraucht werden soll.
Wobei § 242 natürlich hier in beiden Richtungen wirkt. Wer mit dem Zugang einer rechtserheblichen Mitteilung rechnen muss, hat Vorkerhrungen zu treffen, dass diese in auch erreicht, zum Beispiel durch einen Nachsendeantrag, was zum Beispiel im Mietrecht wohl zuzumuten ist.
Anders sieht das im Arbeitsrecht aus, wo ja der AG meist weiß, dass der AN im Urlaub wahrscheinlich nicht zu erreichen ist. Aber auch hier ist das BAG nicht einheitlich in der Rechtsprechung, einmal sagt es, dass ein Berufen auf die Kündigung rechtmissbräuchlich ist, ein anderes mal sieht es die Küdnigung als zugegangen an, lässt aber eine verspätete Kündigungserklärung nach § 5 KSchG zu.
Gruß,
Frank
1 „Gefällt mir“
Wobei § 242 natürlich hier in beiden Richtungen wirkt.
Wohl kaum. Denn im Augangsfall ging es um einen Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer auf Montage schickt, um ihm eine Kündigung zuzustellen. Warum sollte da § 242 zu Gunsten des Arbeitgebers wirken?
Levay
Hallo!
Wohl kaum. Denn im Augangsfall ging es um einen Arbeitgeber,
der seinen Arbeitnehmer auf Montage schickt, um ihm eine
Kündigung zuzustellen. Warum sollte da § 242 zu Gunsten des
Arbeitgebers wirken?
Ich hatte die Frage eher allgemein verstanden und den Arbeitnehmer als Beispiel verstanden. Deswegen meinte ich mit „hier“: im grundsätzlichen Zusammenhang mit dieser Fragestellung, nicht bezogen auf den Beispielsfall. Denn da gibt es ja eine unmenge denkbarer Konstellationen.
Frank
Hi,
die Frage sollte schon allgemeiner Natur sein, die Sache mit der Kündigung stammt aus einer Frage aus dem Brett Arbeitsrecht, die mich zu der Frage brachte.
Also habe ich Euch richtig verstanden: Eindeutig ist die Sache nicht, aber der Absender tut gut daran sich nicht auf das Einwurfdatum zu verlassen, wenn er nachweislich von einer Abwesenheit des Empfängers wußte.
Vielen Dank.
Gruß Stefan