Zustellungsfrist - Verjährung - Bussgeldbescheid

Angenommen, ein Autofahrer wird am 28.07.2010 mit Mobiltelefon am Ohr von der Polizei angehalten. Ihm wird erst am 15.01.2011 per Zustellungsurkunde ein Bußgeldbescheid wegen dieser Ordnungswidrigkeit zugestellt.

Wäre nicht die Verjährung bereits eingetreten ?

Hallo,
zwischendurch hat man nichts davon gehört, etwa einen Anhörungsbogen erhalten?

Cu Rene

Man könnte sich vorstellen, dass der Bussgeldbescheid als Datum den 19.10.2010 trägt, der Fahrer aber diesen Bussgeldbescheid per Zustellungeurkunde am 15.01.2011 erhalten hat. Vorher sollte es tatsächlich keinen Schriftwechsel gegeben haben.

Ich vermute mal, eine Anhörung war nicht erfolgt, bzw. diese hat ja wohl nach dem Anhalten schon stattgefunden.
Das Datum des Bußgeldbescheides ist ja auch schon etwas mehr als drei Monate nach der Tat, und dann nochmal so lange bis wirklich was ankommt???
Könnte es da vielleicht Unstimmigkeiten mit der Anschrift geben? Naheliegend wäre doch eine Ermittlung der Anschrift vor Erlass des Bußßgeldbescheides?? - Damit wäre doch die Verjährung auch unterbrochen?!

Grüße!

Hallo,

Das Datum des Bußgeldbescheides ist ja auch schon etwas mehr
als drei Monate nach der Tat

Nein, etwas vorher, womit die Verjährung gehemmt ist. Kurz vor der Verjährung wurde per Zustellungsurkunde zugestellt, IANAL, aber damit sollte das passen.

und dann nochmal so lange bis wirklich was ankommt???

Es soll schon mal vorkommen, daß jemand behauptet nie etwas bekommen zu haben. Hilft aber nichts.

Cu Rene

Das Datum des Bußgeldbescheides ist ja auch schon etwas mehr
als drei Monate nach der Tat

Nein, etwas vorher, womit die Verjährung gehemmt ist.

Tatsache, da hab ich mich vertan, dann ist sowieso alles klar.

Aber wieso verschickt man nach so langer Zeit nochmal einen Bescheid, wenn der erste nicht wegen falscher Adresse nicht zugestellt wurde?
Der Bescheid wäre doch rechtskräftig und man würde eher mahnen, oder?

Grüße

Hallo René
halt dich nicht mit der Anhörung so auf - die ist vor Ort erfolgt.
Eine weitere Anhörung unterbricht die Verjährung dann nicht mehr.

Gruß
Thiemann

Hallo

Das Datum des Bußgeldbescheides ist ja auch schon etwas mehr

Aber wieso verschickt man nach so langer Zeit nochmal einen
Bescheid, wenn der erste nicht wegen falscher Adresse nicht
zugestellt wurde?
Der Bescheid wäre doch rechtskräftig und man würde eher
mahnen, oder?

Nein,
der Bescheid muss zugestellt werden, um dann Rechtskraft zu erlangen.

Gruß
haWethie

Hätte die Ordnungsbehörde die erste Anhörung möglicherweise an eine falsche Adresse geschickt, obwohl der Fahrer sich längst vorher umgemeldet hätte ( also z.B. Ende Juli) ?

Wie sähe denn dann die Lage aus, ist Verjährung eingetreten oder nicht ?

Oder andersherum gefragt: Läge eine Verjährung in diesem Beispiel vor ?

Hallo,

Oder andersherum gefragt: Läge eine Verjährung in diesem
Beispiel vor ?

Nein, weil der Bescheid rechtzeitig ergegangen ist (was die Behörde sicher beweisen kann). Die Bußgeldstelle erfährt ja nichts von der Ummeldung und hat auch keinen Grund noch jedesmal, bevor ein Bescheid gedruckt wird nachzufragen. Erst nachdem der wohl zurückgekommen ist, wurde die neue Anschrift ermittelt und dann auch rechtzeitig zugestellt.

Cu Rene,
IANAL

Ja, ist wohl verjährt, § 33 I 9 OWiG
Hallo

Meines Erachtens ja: Die Feststellung des Sachverhalts (Owi) und die Feststellung der Identität des Beschuldigten war der Ermittlungsbehörde unmittelbar am Tattag möglich. Von daher erübrigt sich wohl der spätere Versand eines Anhörungsbogens - ich unterstelle daher mal, dass auch keiner verschickt wurde, sondern das Ermittlungsverfahren schon mit der Identitätsfestellung durch die Polizeistreife am Tattag eröffnet und ohne Ruhen oder Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit dem Erlass des Bescheids zunächst fristgerecht abgeschlossen wurde.

Zwar ist der Bußgeldbescheid also rechtzeitig innerhalb der drei Monate Verjährungsfrist ergangen, aber die rechtskräftige Zustellung erfolgte erst mehr als zwei Wochen später. Damit ist für die Fristwahrung das Datum der Zustellung und nicht das des Bescheids maßgeblich, § 33 Nr. 1 Ziff. 9 OWiG. Die Verjährung ist also eingetreten.

Falls keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Verjährung unterbrochen worden sein soll oder geruht haben könnte (ich wüsste keine) ist diese am 19.10.2010 + 14 Tage eingetreten. Endgültige Klarheit wird nur die Akteneinsicht bei der Behörde ergeben.

Bin aber kein Jurist, also bitte Vorsicht!

Gruß
smalbop

Selten…
so ein Halbwissen gelesen.
Die Zustellung kann nur an dem Ort erfolgen, wo der Empfänger sich aufhält, also wo er wohnt.
Wenn er nach Anhörung (die ja hier direkt vor Ort erfolgt ist) umzieht und die Behörde den Bescheid noch an die alte Anschrift schickt, ist eine Zustellung an dem Ort unzulässig - somit nicht erfolgt.
Der Bußgeldbescheid unterbricht somit die Verjährung nicht - dies wäre ja nur der Fall, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Erlass die Zustellung erfolgt.
Wenn die Behörde den Bescheid mit dem Hinweis „verzogen“ zurückbekommt, dann wird sie das Verfahren vorläufig einstellen und die Adresse ermitteln. Diese Einstellung und jede Ermittlungstätigkeit unterbricht jedoch die Verjährung.

Gruß
HaweThie

Hallo,

Die Zustellung …

Habe ich davon was geschrieben?

jede Ermittlungstätigkeit unterbricht jedoch die Verjährung.

Im Ergebnis also das selbe, aber danke für die juristisch wohl korrektere Formulierung.

Cu Rene

weitere Frage zur Verjährung
Hallo,
ich bin ganz neu hier und wollte nicht extra einen neuen Thread aufmachen.
Also erstmal was zu meiner Geschichte.
Ich habe am 28.08.2009 meinen Führerschein erhalten (passend dazu 18 geworden) und meine Eltern haben wir dann im Mai 2010 ein Auto gekauft.
Das Auto wurde mir als Unfallwagen verkauft. Jedoch hat der Verkäufer (ein KFZ-Meister) dazu gesagt, dass es ordnungsgemäß repariert wurde und vom Tüv so abgenommen wurde. Darauf hab ich mich bis zum Oktober hin verlassen. Als ich eines Abends unterwegs war, haben mich die grünen Männchen rausgezogen und haben eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei hat der Polzist so einiges festgestellt und 8 Wochen später kam dann der Bußgeldbescheid. In diesem stand, dass mein Auto nicht verkehrstauglich sei, weil der Schloßträger beschädigt sei,die Reifen (Original Reifen) nicht passend seien ,ein von mir nachgerüsteter Sportendschalldämpfer und ein Sportluftfilter sowie LED-Standlichtbirnen so nicht zugelassen wären. Dafür sollte ich jetzt 3Pkt und 120€ Strafe zahlen, was für mich eine Nachschulung noch bedeuten würde. Deshalb bin ich wieder zu meinem Verkäufer und hab ihm erstmal das gezeigt und habe gleichzeitig einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Vor 1 Monat hatte es mein Rechtsanwalt soweit geschafft, dass sie von allem absahen, bis auf den Sportluftfilter und die LED-Standlichtbirnen. Nun meine Fragen:

**1. Kann ich den Tüv-Abnehmer bzw. den Kfz-ler noch haftbar machen und eine ordnungsgemäße Reperatur oder Geld verlangen?

  1. Ab welchem Zeitpunkt ist das Bußgeldschreiben verjährt?**

Denn in knapp 7 Monaten bin ich ja eigentlich aus meiner Probezeit draussen und ein wenig später ist das schon 1 Jahr her.

Tut mir leid, dass ihr so viel lesen müsst :smiley:
Danke für Antworten