nehmen wir einmal an, dass ein Arbeitnehmer vor ca. 2,5 Jahren eine Nebentätigkeit von seinem Arbeitgeber genehmigt bekommen hat. Voraussetzungen waren lediglich, dass die Nebenbeschäftigung keine Konkurrenztätigkeit betrifft und den Interessen des Unternehmens nicht entgegen läuft.
Jetzt plant der AN eine weitere Nebentätigkeit zu beginnen. Auch hier wird in keinster Weise das Interesse des Unternehmens angegriffen oder eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen.
Was aber geplant ist, dass die aufzunehmende Tätigkeit ein Bestandteil der täglichen Arbeit des AN ist (aber nicht der Unternehmensgegenstand des Unternehmens).
Beispiel: Ein AN aus dem Bereich EDV eines Versicherungsunternehmens möchte sich mit der Erstellung von Homepages nebenberuflich selbständig machen. Er würde somit nicht in Konkurrenztätigkeit des Unternehmen gehen (er macht ja schließlich kein Versicherungsunternehmen auf). Da er aber für sein Versicherungsunternehmen auch den Webauftritt betreut, besteht hier ggf. ein Interessenkonflikt.
Daher meine Fragen:
a) Darf der AN diese Nebentätigkeit aufnehmen?
b) Muss der AN diese Nebentätigkeit auch genehemigen lassen, oder greift hier die Genehmigung von vor 2,5 Jahren?
c) Muss der AN, wenn er es nicht genehmigen lassen muss, die Nebentätigkeit dem AG mitteilen (Informationspflicht)?
Kommt drauf an. Sicher sagt das erst ein Richter bei der Begründung seines Urteils.
b) Muss der AN diese Nebentätigkeit auch genehemigen lassen,
Ja.
oder greift hier die Genehmigung von vor 2,5 Jahren?
Nein
c) Muss der AN, wenn er es nicht genehmigen lassen muss, die
Nebentätigkeit dem AG mitteilen (Informationspflicht)?
Entfällt.
Ich vermute mal, daß mit Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird? In dem Falle könnte der AG allein schon aus diesem Grunde die Nebentätigkeit völlig zurecht verweigern.
ich schließe mich der Meinung von LeoLo in allen Punkten an. Ergänzend folgende Gedanken:
Die beabsichtigte Nebentätigkeit halte ich zunächst aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für genehmigungsbedürftig. Richtig ist, dass der Mitarbeiter nicht als Konkurrent zu seinem AGeb auftreten wird und deshalb keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Aber er wird eine gewerbliche Dienstleistung anbieten und das ist stets genehmigungsbedürftig. Darüber hinaus kann sich die Genehmigungspflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Beide Genehmigungserfordernisse stehen nebeneinander. Hier in diesem Fall wird es so sein, dass der Arbeitsvertrag das vorsieht. Das ist in allen Arbeitsverträgen von Versicherungen drin. Also fragen, bevor man anfängt. Erst danach stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht. Arbeitszeitrechtlich besteht kein Problem, weil das Arbeitszeitgesetz für Selbstständige nicht gilt. Aber es gilt die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Leistungspflicht im Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden und das halte ich hier angesichts des zweiten Nebenjobs schon für fraglich. Dass dieser Job Spass macht, ändert nichts daran, dass er auch Kraft kostet und manchmal am nächsten Morgen Augenringe produzieren wird. Da wäre die Grenze klar überschritten. Der Arbeitgeber kann also meiner Meinung nach berechtigt ablehnen, aber es kommt auf den Versuch an, ihn zu überzeugen! Er kann die Genehmigung ja widerruflich erteilen und erst einmal sehen, was passiert!
Ein zweites Problem: macht der Arbeitnehmer genau das, was er auch in seinem Hauptjob macht, dann könnte die Grenze des nicht erlaubten Verrats von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen schnell überschritten sein. Meines Erachtens kennt der Mitarbeiter aus seinem Hauptjob betriebliche (also technische) und geschäftliche (also z. b. kalkulatorische) Grundlagen, die deutlich über das allgemeine berufliche Wissen hinausgehen, dessen Verwendung überall frei ist. Schnell könnte deshalb die Gefahr von 17, 18 UWG bestehen, und das ist eine sehr, sehr hohe Gefahr, wenn der Arbeitgeber auf diese Schiene kommt. Auch deshalb sollte die Grenze des zulässigen in dem zweiten Nebenjob klar umrissen werden, so dass keine Missverständnisse aufkommen können. Denn es gilt der gute alte Grundsatz BW „melden macht frei“. Was der Arbeitgeber genehmigt, kann er später nicht angreifen. In der Regel kann er die Genehmigung auch nicht widerrufen, wenn er sich das nicht vorbehalten hat.
Dann viel Glück und Erfolg mit der Selbstständigkeit