Zustimmung der Eltern bei Gentest wg. Holzklotzwur

Ahoi,

ich stelle mir grad die Frage, ob die Eltern im Falle des geplanten Massen-Gentests unter Jugendlichen/Minderjährigen, hier im Falle des Holzklotzwurfes auf der A 29 bei Oldenburg (SOKO ‚Brücke‘), ein Einspruchsrecht besitzen. Welche Gesetzeslage liegt vor, ist das (geplante) Vorgehen mit Gen-Rasterfahndung verhältnismäßig?

Den genetischen Fingerabdruck einer Person zu erfassen stellt einen
erheblichen Eingriff in diese Persönlichkeitsrechte dar, zumal wenn sie, wie hier beabsichtigt, völlig ohne konkrete Verdachtsmomente passieren soll.

Die Polizei spekuliert offen auf einen ‚gesellschaftlichen Druck‘, an der Maßnahme teilzunehmen. Dabei ist von Gesetzgeber mit gutem Grund festgelegt, dass bei einem Massen-Gentest ohne Verdachtsmomente die Teilnahme nicht nur freiwillig ist, sondern eine Nichtteilnahme zu keinerlei Nachteilen führen und insbesondere nicht als Anfangsverdacht ausgelegt werden darf.
Es lässt nichts Gutes ahnen, wenn die Verantwortlichen sich bereits im
Vorfeld derart über grundsätzliche rechtsstaatliche Erwägungen
hinwegsetzen.

In Deutschland gilt als grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip die
Unschuldsvermutung. Nicht der Bürger muss seine Unschuld beweisen,
sondern die Ermittlungskräfte müssen den Täter überführen. Ein
Massengentest kehrt meiner Meinung nach dieses Prinzip um.

Noch dazu: Das Phantombild erinnert jedenfalls eher an den Umschlag eines Jugendbuches.

Gespannt wartend,

MainBrain

Hallo,

ich stelle mir grad die Frage, ob die Eltern im Falle des
geplanten Massen-Gentests unter Jugendlichen/Minderjährigen,
hier im Falle des Holzklotzwurfes auf der A 29 bei Oldenburg
(SOKO ‚Brücke‘), ein Einspruchsrecht besitzen.

Nein, das hätten sie nur, wenn sie einwilligen müssten, da es der Jugendliche nicht selbst kann. Der Jugendliche kann aber selbst einwilligen, wenn er die Tragweite seiner Handlung erkennen kann, das wird jedenfalls ab 14 Jahr in der Regel angenommen. Darunter müssten die Eltern tatsächlich zustimmen.

Welche
Gesetzeslage liegt vor,

§ 81 h StPO.

ist das (geplante) Vorgehen mit
Gen-Rasterfahndung verhältnismäßig?

Hierüber kann man lange streiten. Der Gesetzgeber sieht es als verhältnismäßig an, eine anderslautende Gerichtsentscheidung ist mir auch nicht bekannt.

Den genetischen Fingerabdruck einer Person zu erfassen stellt
einen
erheblichen Eingriff in diese Persönlichkeitsrechte dar,

Sagen wir mal, einen Eingriff, erhebliche Eingriffe haben da schon eine andere Qualität.

zumal
wenn sie, wie hier beabsichtigt, völlig ohne konkrete
Verdachtsmomente passieren soll.

Daher bedurfte es ja einer gesetzlichen Grundlage, die mit § 81 h StPO geschaffen wurde. Hier müssen im Übrigen bestimmte Verdachtsmomente bei den Personen vorliegen.

Die Polizei spekuliert offen auf einen ‚gesellschaftlichen
Druck‘, an der Maßnahme teilzunehmen. Dabei ist von
Gesetzgeber mit gutem Grund festgelegt, dass bei einem
Massen-Gentest ohne Verdachtsmomente die Teilnahme nicht nur
freiwillig ist, sondern eine Nichtteilnahme zu keinerlei
Nachteilen führen und insbesondere nicht als Anfangsverdacht
ausgelegt werden darf.

Das ist richtig, was aber nicht gegen die Durchführung des Tests spricht. Kein Mensch würde zudem allein aufgrund der Nichtteilnahme angeklagt werden.

Es lässt nichts Gutes ahnen, wenn die Verantwortlichen sich
bereits im
Vorfeld derart über grundsätzliche rechtsstaatliche Erwägungen
hinwegsetzen.

Nun mal langsam mit den jungen Pferden. § 81 h StPO ist die Norm, die genau das ermöglicht, und die vom Deutschen Bundestag in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassen wurde. Wenn Du Dich irgendwo beschwerden willst, dann bitte bei der Legislative.

In Deutschland gilt als grundlegendes rechtsstaatliches
Prinzip die
Unschuldsvermutung. Nicht der Bürger muss seine Unschuld
beweisen,
sondern die Ermittlungskräfte müssen den Täter überführen. Ein
Massengentest kehrt meiner Meinung nach dieses Prinzip um.

Nein, die Unschuldvermutung findet bei Massengentests keine Anwendung, bzw ist nicht verletzt.

Zunächst gilt die Unschuldsvermutung im „Strafverfahren“, das Ermittlungsverfahren stellt ein solches nicht dar. Dürfte die Polizei gegen niemanden ermitteln, gegen den kein begründeter Verdacht vorliegt, könnten sie gegen niemanden ermitteln. Denn letzterer wird ja erst durch anfangs meist ungerichtete Ermittlungen in alle Richtungen hergestellt. Wie stellst Du Dir die Polizeiarbeit anders vor?

Zweitens wäre eine Verletzung der Unschuldsvermutung erst im 2. Schritt gegeben, nämlich, wenn aufrund der Weigerung zur Teilnahem am Gentest, oder zumindest auch aufgrund dessen, eine Anklage erhoben, zugelassen oder gar ein Urteil gefällt würde. Das ist aber noch nie und wird auch nie geschehen.
Im ersten Schritt des Tests selbst, dient das Screening tatsächlich ebenso der Entlastung aller Personenen, die zu einem bestimmten Verdachtskreis gehören und gegen die ermitteln werden müsste (Tatbestand des § 81 h StPO lesen!) und verstößt daher gerde nicht gegen die Unschuldsvermutung.

Gruß
Dea

Zunächst gilt die Unschuldsvermutung im „Strafverfahren“, das
Ermittlungsverfahren stellt ein solches nicht dar.

Das sehe ich anders. Das gesammte Erkenntnisverfahre, also auch das Vorverfahren, ist nach allen mir bekannten Quellen Teil des Strafverfahrens.

Levay

Zunächst gilt die Unschuldsvermutung im „Strafverfahren“, das
Ermittlungsverfahren stellt ein solches nicht dar.

Das sehe ich anders. Das gesammte Erkenntnisverfahre, also
auch das Vorverfahren, ist nach allen mir bekannten Quellen
Teil des Strafverfahrens.

Hier hatte ich mich natürlich etwas kurz gefasst. Aber es gilt meiner Kenntnis nach die Unschuldsvermutung tatsächlich nur im Justizverfahren und prägt soweit insb. das Justizverfahrensrecht, was für das Ermittlungsverfahren jedoch nicht völlig ohne Bedeutung bleibt. Daher sind hier die Prinzipien der Unschuldsvermutung, sagen wir mal analog, zu berücksichtigen, originär gelten sie hier aber nicht. Wie bereits gesagt, wäre sonst praktisch jede Anfangsermittlung der Polizeibehörde unmöglich.

Das ergibt sich m.E. auch aus dem ausführlichen Beschluss des BVerfG zur Unschuldsvermutung v. 26.03.1987, BVerfGE 74, 358. So hatte ich es damals jedenfalls gelernt.

Abschließend kann ich nur auf mein Seminar bei Hassemer verweisen, der dies ebenso sieht, aber hier gibts ja bekanntlich viele Meinungen.

Für gegenlautende Quellen bin ich natürlich dankbar. Grad als Strafrichter möchte ich in so einem Punkt ungern im Irrtum sein.

Gruß
Dea

Hallo Dea,

ich bezog mich weniger auf die Sache mit der Unschuldsvermutung als vielmehr auf die Terminologie. Das Ermittlungsverfahren ist m. E. eben sehr wohl ein Teil des Strafverfahrens (= Strafprozesses). Insofern bedarf es jedenfalls in den mir bekannten Konstellationen auch keiner Analogie, denn die Regeln der STRAFPROZESSordnung, etwa § 136 f. StPO sind direkt anwendbar.

So ganz habe ich auch nicht verstanden, was du eigentlich damit sagen wolltest, denn im Strafverfahren ändert die Unschuldsvermutung ja nichts an der Möglichkeit strafprozessualer Maßnahmen. Mein AG-Leiter pflegte zu sagen, er würde stets nur gegen Unschuldige ermitteln, was insofern zutrifft, als diese erst mit Abschluss des Erkenntnisverfahrens als schuldig gelten können. Trotzdem können Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig sein, weil sie ja nicht an die Schuld, sondern an einen Verdacht anknüpfen (etwa: Eröffnung der Hauptverhandlung: hinreichender Tatverdacht; Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht).

Besten Gruß,
Levay

@ Levay
Hallo Levay,

das ist so auch nicht richtig. Nicht mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens, sondern erst mit Abschluss des Hauptverfahtens kann die Unschuldsvermutung entfallen.

Gruß,
Levay

PS. Wer andere au falsche Wortwahl hinweist, sei es auch gutgemeint, sollte selbst Sorgfalt walten lassen!

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Huhu

ich bezog mich weniger auf die Sache mit der
Unschuldsvermutung als vielmehr auf die Terminologie. Das
Ermittlungsverfahren ist m. E. eben sehr wohl ein Teil des
Strafverfahrens (= Strafprozesses). Insofern bedarf es
jedenfalls in den mir bekannten Konstellationen auch keiner
Analogie, denn die Regeln der STRAFPROZESSordnung, etwa § 136
f. StPO sind direkt anwendbar.

Ich hatte es so gemeint, und mich dabei wohl wieder falsch ausgedrückt: Als Strafverfahren habe ich das gerichtliche Verfahren ab dem Eröffnungsbeschluss zur Angklage bezeichnet. Alles davor ist meines Wissens nach Ermittlungsverfahren, auch, wenn es der StPO unterliegt, für das die Unschuldsvermutung nicht unmittelbar gilt.

Das bedeutet aber nicht, dass sich Ausformungen der Unschuldsvermutung dort nicht befinden, weil der Gesetzgeber solche in der StPO für das Ermittlungsverfahren positiv normiert hat. Hier gilt die Unschuldsvermutung (undzwar diejenige, die unmittelbar auf Art. 6 Abs. 2 EMRK und dem Rechtsstraasprinzip basiert) nicht unmittelbar, sondern allein durch durch bestimmte Ausformungen der StPO. Dies wäre, m.E. so aber für den Gesetzgeber nicht zwingend gewesen.

So ganz habe ich auch nicht verstanden, was du eigentlich
damit sagen wolltest, denn im Strafverfahren ändert die
Unschuldsvermutung ja nichts an der Möglichkeit
strafprozessualer Maßnahmen. Mein AG-Leiter pflegte zu sagen,
er würde stets nur gegen Unschuldige ermitteln, was insofern
zutrifft, als diese erst mit Abschluss des
Erkenntnisverfahrens als schuldig gelten können.

Und genau das ist der Punkt, den ich meine. Deshalb kann hier gar kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorliegen, weil diese hier ihrer Natur nach keine Anwendung finden kann.

Trotzdem
können Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig sein, weil sie ja nicht
an die Schuld, sondern an einen Verdacht anknüpfen (etwa:
Eröffnung der Hauptverhandlung: hinreichender Tatverdacht;
Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht).

Naja, aber genau das wäre ja die Diskussion, ob man eben, wie zB. hier beim Massenscreening, durch die Anknüpfung an Verdachsprinzipen die Unschuldsvermutung nicht hintenrum aushebeln würde. Frei nach dem Motto: „Ich verstoße nicht gegen die Unschuldsvermutung, weil ich Dich ja nicht für schuldig, sondern für verdächtig halte“. Allein mit der Begriffsdefinition wäre daher nicht zu arbeiten. Denn das Problem in der Ermittlung ist eben, dass häufig erst der Verdacht (und somit auch eine Art Schuldvermutung) da ist, und hieran die Maßnahme geknüpft wird (TKÜ-Überwachung, Durchsuchung, oder eben Massengentest, etc.).

Und hieraus folgt wiederum, dass im Ermittlungsverfahren das verfassungsrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung nicht gilt und auch nicht geltend kann. Dass der Gesetzgeber Grundzüge hiervon dennoch poitiv in der StPO für das Verfahren normiert hat, ist eine andere Frage, würde aber einen Rückgriff bei Fehlen der jeweiligen Norm auf das Verfassungsrecht nicht erlauben. Das gilt erst im Strafverfahren, also im gerichtlichen Verfahren (meinetwagen also schon im Zwischenverfahren vor dem Eröffnungsbeschluss).

PS: Ich war aber nie bei der StA :smile:

Gruß
Dea

Ahoi Herr Richter,

erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Und schon bilden sich neue Fragekomplexe:

ich stelle mir grad die Frage, ob die Eltern im Falle des
geplanten Massen-Gentests unter Jugendlichen/Minderjährigen,
hier im Falle des Holzklotzwurfes auf der A 29 bei Oldenburg
(SOKO ‚Brücke‘), ein Einspruchsrecht besitzen.

Nein, das hätten sie nur, wenn sie einwilligen müssten, da es
der Jugendliche nicht selbst kann. Der Jugendliche kann aber
selbst einwilligen, wenn er die Tragweite seiner Handlung
erkennen kann, das wird jedenfalls ab 14 Jahr in der Regel
angenommen. Darunter müssten die Eltern tatsächlich zustimmen.

D’accord. Habe ich verstanden. Und ja, die Polizei wird sicher nicht darauf hinweisen, dass der Test verweigert werden darf. Die übliche polizeiliche Grauzone, vermute ich?

Welche
Gesetzeslage liegt vor,

§ 81 h StPO.

Habe ich grad bei wikipedia nachgelesen. Ja, ich weiss, wikipedia ist nicht die beste Quelle, die Kommentare dazu finde ich aber einleuuchtend. Dazu später. Da ich kein Jurist bin, bin ich aber für weiterführende und lesbare weitere Quellen dazu dankbar.

ist das (geplante) Vorgehen mit
Gen-Rasterfahndung verhältnismäßig?

Hierüber kann man lange streiten. Der Gesetzgeber sieht es als
verhältnismäßig an, eine anderslautende Gerichtsentscheidung
ist mir auch nicht bekannt.

Hm. Bundesdatenschutzbeauftragter Schaar ist da anderer Meinung, allerdings ist er vermutlich nicht weisungsbefugt. Ich stimme ihm zu.

Den genetischen Fingerabdruck einer Person zu erfassen stellt
einen
erheblichen Eingriff in diese Persönlichkeitsrechte dar,

Sagen wir mal, einen Eingriff, erhebliche Eingriffe haben da
schon eine andere Qualität.

Mit der Analyse und einer möglichen Speicherung der gen. Fingerabdrücke entstehen Begehrlichkeiten. Daten, die vorhanden sind, werden genutzt. Krankenversicherungen, Arbeitgeber, etc. sind nur zwei der potentiellen Datenbankkunden. Die Folgen sind unvorhersagbar, daher sage ich: erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

zumal
wenn sie, wie hier beabsichtigt, völlig ohne konkrete
Verdachtsmomente passieren soll.

Daher bedurfte es ja einer gesetzlichen Grundlage, die mit §
81 h StPO geschaffen wurde. Hier müssen im Übrigen bestimmte
Verdachtsmomente bei den Personen vorliegen.

Also, jugendlich, im Raum Oldenburg wohnhaft? Freue mich über eine genauere Begründung.

Die Polizei spekuliert offen auf einen ‚gesellschaftlichen
Druck‘, an der Maßnahme teilzunehmen. Dabei ist von
Gesetzgeber mit gutem Grund festgelegt, dass bei einem
Massen-Gentest ohne Verdachtsmomente die Teilnahme nicht nur
freiwillig ist, sondern eine Nichtteilnahme zu keinerlei
Nachteilen führen und insbesondere nicht als Anfangsverdacht
ausgelegt werden darf.

Das ist richtig, was aber nicht gegen die Durchführung des
Tests spricht. Kein Mensch würde zudem allein aufgrund der
Nichtteilnahme angeklagt werden.

Nein, er würde aber verdächtig, evtl. wird daraus ein Anfangsverdacht gedehnt. Und das ist untersagt.
Ich bitte darum, verstanden zu werden: Ich wünsche mir von Herzen, dass die Täter gefasst werden, aber bitte ohne Unschuldige mitzuverdächtigen. Ich würde (als Unschuldiger) bei so etwas mitmachen, wenn ich bei Erfassung meiner Probe, Untersuchung, und Vernichtung bei Negativprobe persönlich oder durch von mir Beauftragte vertreten, dabei sein dürfte, und gewährleistet ist, das kein Gran meiner DNA irgendwo abgezwackt/unbeobachtet wird/bleibt.

Es lässt nichts Gutes ahnen, wenn die Verantwortlichen sich
bereits im
Vorfeld derart über grundsätzliche rechtsstaatliche Erwägungen
hinwegsetzen.

Nun mal langsam mit den jungen Pferden. § 81 h StPO ist die
Norm, die genau das ermöglicht, und die vom Deutschen
Bundestag in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassen wurde.
Wenn Du Dich irgendwo beschwerden willst, dann bitte bei der
Legislative.

Ich bin schon dabei.^^

In Deutschland gilt als grundlegendes rechtsstaatliches
Prinzip die
Unschuldsvermutung. Nicht der Bürger muss seine Unschuld
beweisen,
sondern die Ermittlungskräfte müssen den Täter überführen. Ein
Massengentest kehrt meiner Meinung nach dieses Prinzip um.

Nein, die Unschuldvermutung findet bei Massengentests keine
Anwendung, bzw ist nicht verletzt.

Warum bitte nicht? Ich lese grad levays Einwände interessiert mit, bin aber kein Jurist.

Zunächst gilt die Unschuldsvermutung im „Strafverfahren“, das
Ermittlungsverfahren stellt ein solches nicht dar. Dürfte die
Polizei gegen niemanden ermitteln, gegen den kein begründeter
Verdacht vorliegt, könnten sie gegen niemanden ermitteln. Denn
letzterer wird ja erst durch anfangs meist ungerichtete
Ermittlungen in alle Richtungen hergestellt. Wie stellst Du
Dir die Polizeiarbeit anders vor?

Nur weil jemand aus pers. Gründen - bei mir wäre das ein stetig wachsendes Mißtrauen gegen unseren Staat, bzw. das Beobachten einer Evolution von transparentem Staat zu transparentem Bürger - eine DNA-Reihenuntersuchung verweigert, darf er nicht verdächtigt werden. Ich nenne das Unschuldsvermutung, und Umkehr derselben. Die Polizei hat sicher noch andere Möglichkeiten/Methoden, zu ermitteln.

Zweitens wäre eine Verletzung der Unschuldsvermutung erst im
2. Schritt gegeben, nämlich, wenn aufrund der Weigerung zur
Teilnahem am Gentest, oder zumindest auch aufgrund dessen,
eine Anklage erhoben, zugelassen oder gar ein Urteil gefällt
würde. Das ist aber noch nie und wird auch nie geschehen.

Richtig. Die Schuldigen waren z.B. vorgewarnt, und haben Selbstmord begangen, Bsp. Johann Lang, oder es wurde erfolgreich dagegen geklagt…

Im ersten Schritt des Tests selbst, dient das Screening
tatsächlich ebenso der Entlastung aller Personenen, die zu
einem bestimmten Verdachtskreis gehören und gegen die
ermitteln werden müsste (Tatbestand des § 81 h StPO lesen!)

Habe ich grad getan, bei http://bundesrecht.juris.de/stpo/__81h.html . Erschreckend,was wir für Gesetze haben! Ein teures, unsicheres, grundrechteerschütterndes Verfahren statt sauberer Polizeiarbeit zu Fuß. *kopfschüttel*

und verstößt daher gerade nicht gegen die Unschuldsvermutung.

Oje, das empfinde ich als juristische Haarspalterei. Ist für mich als Unschuldigen nicht nachzuvollziehen. Wenn ich alle Männer im Alter von 16-70 zum Screening bitte, weil sie im Ort xy wohnen, dann ist das IMHO unverhältnismäßig, und zumindest schlampig recherchiert.

Na, dann werde ich mal die Legislative bemühen.

KlarMACHEN zum Ändern,

MainBrain

Hallo

D’accord. Habe ich verstanden. Und ja, die Polizei wird sicher
nicht darauf hinweisen, dass der Test verweigert werden darf.
Die übliche polizeiliche Grauzone, vermute ich?

Da kannst Du aber darauf wetten, dass die das sagen. Wenn später im Verfahren ein Zweifel darüber aufkommt und das Verfahren dann deswegen platzt, wird ganz sicher keiner der „kleinen“ Polizisten das verantworten wollen.

Im Übrigen, lass Dir einfach mal aus Erfahrung gesagt, sein, dass unsere Polizei die Beschuldigen- oder Verdächtigenrechte sehr ernst nimmt.

Hm. Bundesdatenschutzbeauftragter Schaar ist da anderer
Meinung, allerdings ist er vermutlich nicht weisungsbefugt.
Ich stimme ihm zu.

Hmm, da das eine verfassungsrechtlich sehr komplizierte und umstrittene Materie ist, würde ich nicht mal mir als Richter eine derart klare Meinung zutrauen.

Mit der Analyse und einer möglichen Speicherung der gen.
Fingerabdrücke entstehen Begehrlichkeiten. Daten, die
vorhanden sind, werden genutzt. Krankenversicherungen,
Arbeitgeber, etc. sind nur zwei der potentiellen
Datenbankkunden. Die Folgen sind unvorhersagbar, daher sage
ich: erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Tja, dann sollte man sich vielleicht mal damit beschäftigen, was es sonst noch so für Eingriffe in das allegmeinde Persönlichkeitsrecht gibt. Da ist die Welt bunt und groß. „Erheblich“ meint immer „im Verhältnis zu“ und da gibt es noch ganz andere Kaliber als eine DNA, die nach dem Abgleich vernichtet wird.
Deine Aussagen zu Krankenversicherungen etc. finde ich zudem etwas befremdlich. Glaubst Du, die StA gibt die Daten weiter?
Zudem sollte inzwischen jedem bekannt sein, dass bei DNA Tests nur nichtkodierende Bereiche untersucht werden, so dass hieraus keine Informationen zu gewinnen sind.

Mit solchen Krimiszenarien sollte man vielleicht doch lieber auf dem Boden der Tatsachen bleiben.

Also, jugendlich, im Raum Oldenburg wohnhaft? Freue mich über
eine genauere Begründung.

Ja. Hast Du nach der Art der Tat eine andere Idee? Genau dafür wurde § 81 h StPO ja schließlich geschaffen.

Nein, er würde aber verdächtig, evtl. wird daraus ein
Anfangsverdacht gedehnt. Und das ist untersagt.

Vgl. hierzu meine Diskussion mit Levay.

Zudem ist es nunmal definitiv nicht „untersagt“, weil § 81 h StPO genau das erlaubt.

Ich bitte darum, verstanden zu werden: Ich wünsche mir von
Herzen, dass die Täter gefasst werden, aber bitte ohne
Unschuldige mitzuverdächtigen.

Es ist kein Verdacht. Der Verdacht dadurch, dass man eine Altersgruppe hat und in einem Ort wohnt ist stärker als dejenige, der durch einen Massenabgleich stattfindet.

Ich würde (als Unschuldiger)
bei so etwas mitmachen, wenn ich bei Erfassung meiner Probe,
Untersuchung, und Vernichtung bei Negativprobe persönlich oder
durch von mir Beauftragte vertreten, dabei sein dürfte, und
gewährleistet ist, das kein Gran meiner DNA irgendwo
abgezwackt/unbeobachtet wird/bleibt.

Ich kenne hier die Informationsrechte nicht. Meines Wissens nach kann man über den Landesdatenschutzbeauftragten die Unterlagen zur Vernichtung anfordern.

Und nochmal: Die Polizei geht mit solchen Daten sehr sorgsam um. Zudem auch nochmal: Es werden nur nichtkodierende Bereiche erfasst, die bringen Dritten gar nichts.

Ich bin schon dabei.^^

Viel Spaß…aber vielleicht sollte man sich über ein Thema auch erstmal wirklich umfassen informieren, bevor man bestimmte Stellen (in diesem Stadium sage ich mal) belästigt.

Warum bitte nicht? Ich lese grad levays Einwände interessiert
mit, bin aber kein Jurist.

Wie gesagt, meine Ausführungen hierzu findest Du dort.

Nur weil jemand aus pers. Gründen - bei mir wäre das ein
stetig wachsendes Mißtrauen gegen unseren Staat, bzw. das
Beobachten einer Evolution von transparentem Staat zu
transparentem Bürger - eine DNA-Reihenuntersuchung verweigert,
darf er nicht verdächtigt werden. Ich nenne das
Unschuldsvermutung, und Umkehr derselben. Die Polizei hat
sicher noch andere Möglichkeiten/Methoden, zu ermitteln.

Na dann mal her mit den anderen Möglichkeiten. Bini sehr gespannt.

Und nochmal: Durch die Verweigerung allein wird man nicht verdächtig, so dass gegen einen Anklage erhoben oder sogar zugelassen würde. In diesem Fall würde die Ermittlung, deren Ergebnisse dann jemanden ggf. verdächtig machen, erst starten. Und Anfangsermittlungen sind per se kein Verstoß gegen die Unschuldsvernmutung.

Richtig. Die Schuldigen waren z.B. vorgewarnt, und haben
Selbstmord begangen, Bsp. Johann Lang, oder es wurde
erfolgreich dagegen geklagt…

Wo wurde gegen was erfolgreich geklagt?

Habe ich grad getan, bei
http://bundesrecht.juris.de/stpo/__81h.html . Erschreckend,was
wir für Gesetze haben! Ein teures, unsicheres,
grundrechteerschütterndes Verfahren statt sauberer
Polizeiarbeit zu Fuß. *kopfschüttel*

Und welche Qualifikation im Bereich Verfassungsrecht, Kriminalistik und Verfahrensrecht hast Du genau, um das so eindeutig beurteilen zu können?

Man muss nicht immer zu allem gleich eine Meinung haben. Manchmal kann man auch erst einfach mal sich darüber näher informieren…

Oje, das empfinde ich als juristische Haarspalterei.

Ich bezweifel, dass Du das beurteilen kannst.

Ist für
mich als Unschuldigen nicht nachzuvollziehen. Wenn ich alle
Männer im Alter von 16-70 zum Screening bitte, weil sie im Ort
xy wohnen, dann ist das IMHO unverhältnismäßig, und zumindest
schlampig recherchiert.

So langsam sinkt das hier auf Stammtischniveau. Deshalb werde ich die Unterhaltung hier abbrechen.

Dea

2 „Gefällt mir“

erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen erheblichen und sonstigen Eingriffen in Grundrechte, so dass die Diskussion eigentlich hinfällig ist.

Das letzte Mal, dass ich mich mit Verfassungsrecht beschäftigt habe, liegt im Übrigen schon etwas zurück, aber ich will mal die Frage aufwerfen: Kann man hier überhaupt von einem Eingriff ausgehen?

Die Teilnahme an dem Massengentest ist freiwillig. Wer daran teilnimmt, verzichtet insoweit auf sein Grundrecht. Das aber ist grundsätzlich zulässig.

Nein, er würde aber verdächtig, evtl. wird daraus ein
Anfangsverdacht gedehnt. Und das ist untersagt.

Aber Vorermittlungen sind nie untersagt, weder mit noch ohne Gentest. Ich verstehe bei so einer Kritik nie, wie die Leute sich Polizeiarbeit vorstellen. Deine Gedanken konsequent zu Ende gedacht, dürfte man doch im Grunde überhaupt keine Ermittlungen mehr anstellen.

Ich bitte darum, verstanden zu werden: Ich wünsche mir von
Herzen, dass die Täter gefasst werden, aber bitte ohne
Unschuldige mitzuverdächtigen.

Wenn man nur Schuldige verdächtigen dürfte, könnten wir das Strafrecht abschaffen. Bis zur Verurteilung gilt ja jeder als unschuldig. Das Ermittlungsverfahren dient gerade der Ermittlung der Schuld. Die Schuld als Folge kann nicht gleichzeitig die Voraussetzung sein.

Nein, die Unschuldvermutung findet bei Massengentests keine
Anwendung, bzw ist nicht verletzt.

Warum bitte nicht? Ich lese grad levays Einwände interessiert
mit, bin aber kein Jurist.

Da bin ich missverstanden worden. Ich stimme cmd.dea ausdrücklich darin zu, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt ist. Meine Korrektur bezog sich nur auf die Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei nicht Bestandteil des Strafverfahrens.

Nur weil jemand aus pers. Gründen - bei mir wäre das ein
stetig wachsendes Mißtrauen gegen unseren Staat, bzw. das
Beobachten einer Evolution von transparentem Staat zu
transparentem Bürger - eine DNA-Reihenuntersuchung verweigert,
darf er nicht verdächtigt werden. Ich nenne das
Unschuldsvermutung, und Umkehr derselben.

Aber warum? Selbst jemand, der in Untersuchungshaft sitzt, gilt als unschuldig.

Die Polizei hat
sicher noch andere Möglichkeiten/Methoden, zu ermitteln.

… ist aber einfach zu bequem, oder wie?

Oje, das empfinde ich als juristische Haarspalterei. Ist für
mich als Unschuldigen nicht nachzuvollziehen. Wenn ich alle
Männer im Alter von 16-70 zum Screening bitte, weil sie im Ort
xy wohnen, dann ist das IMHO unverhältnismäßig, und zumindest
schlampig recherchiert.

Ja, du sitzt derweil zu Hause und philosophierst über Grundrechte, ohne dass du mit dem Ermittlungsverfahren irgendwas zu tun hast. Soll die Polizei doch zusehen, wie sie klarkommt, denkst du dir, aber bitte nicht mit Ermittlungen gegen Unschuldige.

Alles etwas eigenartig, findet:

Levay

2 „Gefällt mir“

Stammtischniveau etc.
Ahoi nochmal,

das mag ich dann doch nochmal kommentieren:

D’accord. Habe ich verstanden. Und ja, die Polizei wird sicher
nicht darauf hinweisen, dass der Test verweigert werden darf.
Die übliche polizeiliche Grauzone, vermute ich?

Da kannst Du aber darauf wetten, dass die das sagen. Wenn
später im Verfahren ein Zweifel darüber aufkommt und das
Verfahren dann deswegen platzt, wird ganz sicher keiner der
„kleinen“ Polizisten das verantworten wollen.

O.K, dem Argument kann ich folgen. Trotzdem lernen unsere Polizisten (kenne mehrere), Fragen zu stellen, die rechtlich ‚grau‘ sind, um mehr Informationen zu bekommen. Ist ja auch so i.O., Rhetorik kann ja auch der Wahrheitsfindung dienen.

Im Übrigen, lass Dir einfach mal aus Erfahrung gesagt sein,
dass unsere Polizei die Beschuldigten- oder Verdächtigenrechte
sehr ernst nimmt.

Da glaube ich dir gern, da bist du der Profi.

Hm. Bundesdatenschutzbeauftragter Schaar ist da anderer
Meinung, allerdings ist er vermutlich nicht weisungsbefugt.
Ich stimme ihm zu.

Hmm, da das eine verfassungsrechtlich sehr komplizierte und
umstrittene Materie ist, würde ich nicht mal mir als Richter
eine derart klare Meinung zutrauen.

Ich habe da einfach ein ungutes Bauchgefühl. Dass die Rechtsauslegung nix mit meinen Gefühlen zu tun hat, ist mir bewußt. Die Ambivalenz, die bei der Wahrheitsfindung per DNA-Screening mit IMHO unnötiger und gefährlicher Datenerhebung einhergeht, bereitet mir so Bauchschmerzen.

Mit der Analyse und einer möglichen Speicherung der gen.
Fingerabdrücke entstehen Begehrlichkeiten. Daten, die
vorhanden sind, werden genutzt. Krankenversicherungen,
Arbeitgeber, etc. sind nur zwei der potentiellen
Datenbankkunden. Die Folgen sind unvorhersagbar, daher sage
ich: erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Tja, dann sollte man sich vielleicht mal damit beschäftigen,
was es sonst noch so für Eingriffe in das allegmeinde
Persönlichkeitsrecht gibt. Da ist die Welt bunt und groß.
„Erheblich“ meint immer „im Verhältnis zu“ und da gibt es noch
ganz andere Kaliber als eine DNA, die nach dem Abgleich
vernichtet wird.

Hm. Ja, habe dazu auch das von levay gelesen.

Deine Aussagen zu Krankenversicherungen etc. finde ich zudem
etwas befremdlich. Glaubst Du, die StA gibt die Daten weiter?

Jeder ist käuflich, alle Daten der Welt werden heutzutage gehandelt. Siehe Liechtensteiner Banken. Und sicher gibt es in der Analysekette auch Menschen, die Geld brauchen.

Zudem sollte inzwischen jedem bekannt sein, dass bei DNA Tests
nur nichtkodierende Bereiche untersucht werden, so dass
hieraus keine Informationen zu gewinnen sind.

O.K., ertappt: Das war mir nicht bekannt. Dazu ja auch die Fragen hier im Forum. Andererseits werden Proben(=Daten) erhoben, und damit zieht wieder mein o.g. Einwand.

Mit solchen Krimiszenarien sollte man vielleicht doch lieber
auf dem Boden der Tatsachen bleiben.

Herr Richter, Sie sind hier der Profi, ich der Laie. Darum stell ich ja die Fragen, aber gut erkannt: Von den Medien geblendet.

Also, jugendlich, im Raum Oldenburg wohnhaft? Freue mich über
eine genauere Begründung.

Ja. Hast Du nach der Art der Tat eine andere Idee? Genau dafür
wurde § 81 h StPO ja schließlich geschaffen.

Aha. Nein, nach der Tat habe ich grad keine andere Idee, bin ja nicht bei der Polizei/StA. Obwohl ich Ermittler in Jugendzentren, Szene-Stammtische etc. schicken würde, eine passende Belohnung dort auch ausloben würde, etc. Einer der Täter wird sich schon irgendwo ausheulen/prahlen.

Ich bitte darum, verstanden zu werden: Ich wünsche mir von
Herzen, dass die Täter gefasst werden, aber bitte ohne
Unschuldige mitzuverdächtigen.

Es ist kein Verdacht. Der Verdacht dadurch, dass man eine
Altersgruppe hat und in einem Ort wohnt, ist stärker als
derjenige, der durch einen Massenabgleich stattfindet.

Ich zitiere jetzt mal die wikipedia (und geh auch gleich in Deckung, die ist ja unprofessionell):

Statistik in .de: 9 mal DNA-Reihenuntersuchung, 2x Täter identifiziert, davon einer per Suizid einer weiteren Strafverfolgung entgangen. 7x ‚Fahrkarte‘, dabei wurden 45.430 Personen zu unrecht verdächtigt. Den Fall aus 2006 lasse ich dabei mal weg, das sollten 100.000 Menschen sein, und keine Zitate dazu.

Ich empfinde das als nicht verhältnismässig, mal so schnell 10.000 Menschen zu screenen…

Ich würde (als Unschuldiger)
bei so etwas mitmachen, wenn ich bei Erfassung meiner Probe,
Untersuchung, und Vernichtung bei Negativprobe persönlich oder
durch von mir Beauftragte vertreten, dabei sein dürfte, und
gewährleistet ist, das kein Gran meiner DNA irgendwo
abgezwackt/unbeobachtet wird/bleibt.

Ich kenne hier die Informationsrechte nicht. Meines Wissens
nach kann man über den Landesdatenschutzbeauftragten die
Unterlagen zur Vernichtung anfordern.

Danke für den Tipp.

Und nochmal: Die Polizei geht mit solchen Daten sehr sorgsam
um. Zudem auch nochmal: Es werden nur nichtkodierende Bereiche
erfasst, die bringen Dritten gar nichts.

Nein, aber meine Mundschleimhaut enthält alles Wichtige, und die wird transportiert, und ‚könnte‘ weitergereicht werden. Reichen ja ein, zwei Zellen. Und Gelegenheit macht…s.o. Nur Daten, die nicht erhoben werden, sind sicher.

Ich bin schon dabei.^^

Viel Spaß…aber vielleicht sollte man sich über ein Thema
auch erstmal wirklich umfassen informieren, bevor man
bestimmte Stellen (in diesem Stadium sage ich mal) belästigt.

Hm. Dann bin ich bei wer-weiss-was wohl falsch? Leider fehlt ‚uns‘ da rechtliche Beratung, Fachwissen und Tiefe. Aber gut, ich ging davon aus, recht gut informiert zu sein, und traf auf dich, der mir das nun vorhält.

Na dann mal her mit den anderen Möglichkeiten. Bini sehr
gespannt.

S.o. Ich würd jedenfalls nicht ein Chancenverhältnis von bisher 1:22715 als Begründung nehmen, Steuergelder zu verpulvern.

Und nochmal: Durch die Verweigerung allein wird man nicht
verdächtig, so dass gegen einen Anklage erhoben oder sogar
zugelassen würde. In diesem Fall würde die Ermittlung, deren
Ergebnisse dann jemanden ggf. verdächtig machen, erst starten.
Und Anfangsermittlungen sind per se kein Verstoß gegen die
Unschuldsvermutung.

Einverstanden. Und verstanden.

Richtig. Die Schuldigen waren z.B. vorgewarnt, und haben
Selbstmord begangen, Bsp. Johann Lang, oder es wurde
erfolgreich dagegen geklagt…

Wo wurde gegen was erfolgreich geklagt?

Landgericht Regensburg erklärt Zwangsuntersuchung bei Massen-Gentest für unzulässig, Donau-Post am 14. Februar 2003, 13:48:46

Und welche Qualifikation im Bereich Verfassungsrecht,
Kriminalistik und Verfahrensrecht hast Du genau, um das so
eindeutig beurteilen zu können?

Zuallererst bin ich mal jemand, der seine Meinung kundtut. Und auch Verfassungsrechtler tun das, auch wenn sie mehr Fachkenntnis besitzen, als ich. Wie du so schön schriebst: Hmm, da das eine verfassungsrechtlich sehr komplizierte und umstrittene Materie ist, würde ich nicht mal mir als Richter eine derart klare Meinung zutrauen.
Ich bin immer noch dabei, mir meine Meinung zu bilden. Auch auf der Grundlage dieses Freds. Danke.

Man muss nicht immer zu allem gleich eine Meinung haben.
Manchmal kann man auch erst einfach mal sich darüber näher
informieren…

D’accord. Man lernt nie aus.

Oje, das empfinde ich als juristische Haarspalterei.

Ich bezweifel, dass Du das beurteilen kannst.

Als Laie empfinde ich das so. Ich urteile nicht, ich kenne mich nur im Amtsdeutsch nicht so gut aus wie der Herr Dr., und versuche die Fallstricke und Ungereimtheiten zu erkennen.

Ist für
mich als Unschuldigen nicht nachzuvollziehen. Wenn ich alle
Männer im Alter von 16-70 zum Screening bitte, weil sie im Ort
xy wohnen, dann ist das IMHO unverhältnismäßig, und zumindest
schlampig recherchiert.

So langsam sinkt das hier auf Stammtischniveau. Deshalb werde
ich die Unterhaltung hier abbrechen.

Hallo Du!
Ich bin Laie, habe Fragen, große Augen, und nehme Recht und Gesetz erstmal mit dem Bauch wahr. Ich checke, ob es sich für mich gerecht und verfassungskonform anfühlt. Und das Gefühl habe ich nunmal nicht, nicht wenn ‚schnell mal‘ 16.000 Menschen gescreent werden. Wann mir das Verfahren verhältnismässig erscheint, ist Dir dann ja wohl auch egal.

Und IMHO bedeutet in my humble opinion, was 'meine bescheidene Meinung ’ heisst. Also wieder eine Meinungsäußerung. Bescheiden, da nicht Profi, aber wißbegierig. Was ich begreife, kann ich dann auch verstehen. Aber da du die Unterhaltung abbrechen willst…

Und ja, ich habe die Befürchtung, eines Tages aufzuwachen, und big brother is watching me. Und darum bestehe ich auf Verfassungsschutz. Und den nehm ich gern auch politisch selbst in die Hand, mit Aktion und Engagement.

So long,

MainBrain

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Erkenntnis! und Frage nach Verhältnismässigkeit
Ahoi Levay,

Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen erheblichen und
sonstigen Eingriffen in Grundrechte, so dass die Diskussion
eigentlich hinfällig ist.

Danke. Präzise und verständlich.

die Frage aufwerfen: Kann man hier überhaupt von einem
Eingriff ausgehen?

Argumentationsaufbau:

Die Teilnahme an dem Massengentest ist freiwillig. Wer daran
teilnimmt, verzichtet insoweit auf sein Grundrecht. Das aber
ist grundsätzlich zulässig.

Danke. Das ist doch mal eine bereichernde Äußerung.

Nein, er würde aber verdächtig, evtl. wird daraus ein
Anfangsverdacht gedehnt. Und das ist untersagt.

S. Beispiel mit den Frauen weiter unten.

Aber Vorermittlungen sind nie untersagt, weder mit noch ohne
Gentest. Ich verstehe bei so einer Kritik nie, wie die Leute
sich Polizeiarbeit vorstellen. Deine Gedanken konsequent zu
Ende gedacht, dürfte man doch im Grunde überhaupt keine
Ermittlungen mehr anstellen.

Da werde ich missverstanden. Klar darf ermittelt werden, gern auch mit Gen-Massentest, könnte ich mich zu durchringen. Dann aber bitte vor meiner Nase, oder eines von mir bestallten Zeugen. Und meine Probe verlässt meinen Einflussbereich nicht.

Ich bitte darum, verstanden zu werden: Ich wünsche mir von
Herzen, dass die Täter gefasst werden, aber bitte ohne
Massen Unschuldiger mitzuverdächtigen. Es geht mir um Verhältnismässigkeit.

Wenn man nur Schuldige verdächtigen dürfte, könnten wir das
Strafrecht abschaffen. Bis zur Verurteilung gilt ja jeder als
unschuldig. Das Ermittlungsverfahren dient gerade der
Ermittlung der Schuld. Die Schuld als Folge kann nicht
gleichzeitig die Voraussetzung sein.

Einverstanden. Und soweit verstanden.

Nein, die Unschuldvermutung findet bei Massengentests keine
Anwendung, bzw. ist nicht verletzt.

Warum bitte nicht? Ich lese grad levays Einwände interessiert
mit, bin aber kein Jurist.

Da bin ich missverstanden worden. Ich stimme cmd.dea
ausdrücklich darin zu, dass die Unschuldsvermutung nicht
verletzt ist. Meine Korrektur bezog sich nur auf die
Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei nicht Bestandteil des
Strafverfahrens.

Argl. Rechtsdeutsch? O.k. Kurzes Beispiel: Ein Mord findet statt. In Berlin. Nur Genmaterial als Indiz vorhanden. Gentest nur bei allen Berlinern? Ich finde (Meinungsäußerung), irgendwann wird es unverhältnismäßig. Und ich befürchte, dass das die Regel wird. Wie hiess es so schön in der Sueddeutschen: In Karlsruhe sitzt die Nervenheilanstalt der Republik…

Aber warum? Selbst jemand, der in Untersuchungshaft sitzt,
gilt als unschuldig.

Weiss ich. Ein gutes Prinzip.

Die Polizei hat
sicher noch andere Möglichkeiten/Methoden, zu ermitteln.

… ist aber einfach zu bequem, oder wie?

Möglicherweise.^^ Oder auch zu technikverliebt. Jedenfalls möge bitte die DNA-Reihenuntersuchung nichtso durchgeführt werden, wie z.B. die automatische Kennzeichenerfassung.

Beispiel: Für die Ermittlungen zu einem Babymord hat das Landgericht Regensburg die zwangsweise Untersuchung von Frauen im Rahmen eines Massen-Gentests für unzulässig erklärt. Damit brauchen zwölf Frauen, die eine Teilnahme an der polizeilichen Reihenuntersuchung verweigert hatten, keine Speichelproben für eine DNA-Analyse abgeben. Das Landgericht habe bemängelt, dass es keinen Anfangsverdacht gegen die Frauen gebe, sagte ein Gerichtssprecher am Freitag.

Die Mehrzahl der Frauen beteiligte sich freiwillig an der Untersuchung, die Tat konnte dadurch allerdings nicht aufgeklärt werden.

Gegen ein Dutzend Frauen, die nicht teilnehmen wollten, erwirkte die Staatsanwaltschaft Regensburg beim Amtsgericht Zwangsbeschlüsse.

Dagegen legten drei Frauen beim Landgericht erfolgreich Beschwerde ein.

Nach Ansicht des Gerichts reicht es für einen Anfangsverdacht nicht aus, dass die Frauen in einem bestimmten Alter sind und zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Fundortes der Babyleiche wohnten. Zudem konnten die Frauen weitere Unterlagen vorlegen, die gegen eine Täterschaft sprachen. So ist eine der Frauen laut einem ärztlichen Attest noch Jungfrau.

Ist bis heute ungeklärt. Wobei ich 1300 Personen sogar noch für leidlich verhältnismässig halte…

Oje, das empfinde ich als juristische Haarspalterei. Ist für
mich als Unschuldigen nicht nachzuvollziehen. Wenn ich alle
Männer im Alter von 16-70 zum Screening bitte, weil sie im Ort
xy wohnen, dann ist das IMHO unverhältnismäßig, und zumindest
schlampig recherchiert.

S. o.

Ja, du sitzt derweil zu Hause und philosophierst über
Grundrechte, ohne dass du mit dem Ermittlungsverfahren
irgendwas zu tun hast. Soll die Polizei doch zusehen, wie sie
klarkommt, denkst du dir, aber bitte nicht mit Ermittlungen
gegen Unschuldige.

Ja, sitze ich. Oder verdiene nebenher die Steuergelder, die dann dabei verpulvert werden.
Sauber vorermitteln, die Verdächtigenzahl eingrenzen, und dann bitte eine begrenzte Zahl - ich denke da an ca. 1000 - screenen, dabei 1000% sicher stellen, dass die Gensätze vom Zeitpunkt der Entnahme bis zum feststellen des Ergebnisses von Zeugen bewacht sind und unwiderbringlich vernichtet werden, ebenso alle Aufzeichnungen darüber.

Alles etwas eigenartig, findet:
Levay

Ich vertraue unserem Staat, vornehmlich ‚meinen‘ Volksvertretern, nur soweit, wie ich sie werfen kann.

So long, vielen Dank für die Sachlichkeit, auch wenn ich noch nicht alles Amtsdeutsch verstanden habe,

MainBrain

Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen erheblichen und
sonstigen Eingriffen in Grundrechte, so dass die Diskussion
eigentlich hinfällig ist.

Danke. Präzise und verständlich.

Als Ergänzung noch: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen gerechtfertigen und rechtswidrigen Eingriffen. Verfassungsrecht pur :smile:

Dann
aber bitte vor meiner Nase, oder eines von mir bestallten
Zeugen. Und meine Probe verlässt meinen Einflussbereich nicht.

Ich bin mit den Details des Verfahrens nicht vertraut. Du? Aber unabhängig davon: Der Gen-Test kann für mich nicht falsch sein, denn die Teilnahme ist freiwillig. Wenn du überhaupt irgendwo Bedenken ansetzen willst, dann m. E. nur dort logisch begründwar, wo um es die Frage geht, wie man jenen umgeht, die die Teilnahme am Test verweigern. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Ich bitte darum, verstanden zu werden: Ich wünsche mir von
Herzen, dass die Täter gefasst werden, aber bitte ohne
Massen Unschuldiger mitzuverdächtigen. Es geht mir um
Verhältnismässigkeit.

Da wir uns hier im Rechtsbrett bewegen, muss ich annehmen, dass du eine Verhältnismäßigkeit im Sinne des Rechts meinst. Dabei kann aber die von dir ins Feld geführte Frage, wie viele Personen von dem Gentest betroffen sind, keine Rolle spielen. Die Verhältnismäßigkeit bemisst sich doch nur danach, ob der Eingriff bei dem einzelnen Grundrechtsträger verhältnismäßig ist. Da du als Privatperson nicht Sachwalter der Allgemeinheit bist, kannst du gerichtlich nicht gegen Maßnahmen des Staates vorgehen, die dir rechtspolitisch nicht passen. Insofern wäre es keine Rechts-, sondern eine politische Frage.

Argl. Rechtsdeutsch? O.k. Kurzes Beispiel: Ein Mord findet
statt. In Berlin. Nur Genmaterial als Indiz vorhanden. Gentest
nur bei allen Berlinern? Ich finde
(Meinungsäußerung), irgendwann
wird es unverhältnismäßig.

S. o.

Und ich befürchte, dass das die
Regel wird. Wie hiess es so schön in der Sueddeutschen: In
Karlsruhe sitzt die Nervenheilanstalt der Republik…

Du wirkst auf mich ehrlich gesagt aber auch ein wenig - na ja … - „hysterisch“, wohlgemerkt nicht mehr als die breite Masse der Deutschen.

Beispiel: Für die Ermittlungen zu einem Babymord hat das
Landgericht Regensburg die zwangsweise Untersuchung von Frauen
im Rahmen eines Massen-Gentests für unzulässig erklärt. Damit
brauchen zwölf Frauen, die eine Teilnahme an der polizeilichen
Reihenuntersuchung verweigert hatten, keine Speichelproben für
eine DNA-Analyse abgeben. Das Landgericht habe bemängelt, dass
es keinen Anfangsverdacht gegen die Frauen gebe, sagte ein
Gerichtssprecher am Freitag.

Ja, dass sie das nicht „brauchen“, ist ja von Anfang unbestritten gewesen. So ist das bei freiwilligen Veranstaltungen eben: Teilnahme freigestellt.

Gegen ein Dutzend Frauen, die nicht teilnehmen wollten,
erwirkte die Staatsanwaltschaft Regensburg beim Amtsgericht
Zwangsbeschlüsse.

Eben. Und wenn das in diesem Fall auch passiert, kannst du ja noch mal wiederkommen und hier fragen, ob das richtig so ist.

Nach Ansicht des Gerichts reicht es für einen Anfangsverdacht
nicht aus, dass die Frauen in einem bestimmten Alter sind und
zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Fundortes der Babyleiche
wohnten. Zudem konnten die Frauen weitere Unterlagen vorlegen,
die gegen eine Täterschaft sprachen. So ist eine der Frauen
laut einem ärztlichen Attest noch Jungfrau.

Nichts gegen einzuwenden.

Ja, sitze ich. Oder verdiene nebenher die Steuergelder, die
dann dabei verpulvert werden.

*seufz*

Sauber vorermitteln, die Verdächtigenzahl eingrenzen, und dann
bitte eine begrenzte Zahl - ich denke da an ca. 1000 -
screenen, dabei 1000% sicher stellen, dass die Gensätze vom
Zeitpunkt der Entnahme bis zum feststellen des Ergebnisses von
Zeugen bewacht sind und unwiderbringlich vernichtet werden,
ebenso alle Aufzeichnungen darüber.

Irgendwie erweckst du den Eindruck, du wüsstest ganz genau, was getan wurde und was zu tun trotz der Möglichkeit, es zu tun, versäumt wurde. Wie kommt es, dass du so viel mehr weißt als alle anderen?

Levay