Liebes Forum,
ich habe eine Frage zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur im Privatrecht:
Nehmen wir an, eine Person A (natürliche Person) hat mit einem Unternehmen B (Bank) seinerzeit einen Vertrag geschlossen. Nun hat sich bei Person A z.B. durch Heirat der Name geändert. Person A verfügt über alle notwendigen Vorraussetzungen um Willenserklärungen gem. §125a BGB zu erstellen. Person A ist also im Besitz einer qualifizierten Signatur (ausgestellt auf seinen neuen Namen) und er verfügt auch über die technischen Voraussetzungen (entsprechendes Lesegerät etc.) um Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach SigG zu versehen. Rechtlich ist die Person also in der Lage elektronische Willenserklärungen abzugeben, welche der Schriftform gleichgestellt sind.
Person A wollte draufhin per E-Mail (mit einem Dokument im Anhang, welches mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde) über die Namensänderung informieren. Die Bank lehnt dies allerdings mit der Begründung ab, er solle dies doch bitte auf dem Postweg machen, da dies vertraglich (durch AGB) so vereinbart sei. In den AGB steht aber lediglich, dass der Kunde bei einer Namensänderung die Bank schriftlich zu informieren hat. Person A ist der Meinung, dass er dies getan hat, da das elektronische Dokument ja der Schriftform gleichgestellt ist.
Inwieweit hat die Bank also die Möglichkeit diese abgegebene Erklärung von Person A nicht anzuerkennen? §126a Abs. 1 BGB bezieht sich lediglich auf den Aussteller einer Erklärung, nicht aber auf den Empfänger. Muss die Bank die elektronisch abgegebene Erklärung akzeptieren oder nicht?
Ich freue mich auf eure Einschätzungen
MfG
Stefan