Folgendes Szenario: wir gehen davon aus, ein nachgewiesen schwerbehinderter Arbeitnehmer wird mehrfach gekündigt
Ein Arbeitnehmer erhält am 10.06.15 eine außerordentliche Kündigung, er wurde nicht durch das Integrationsamt gehört. Am 12.06.15 erfährt er von dem vom AG am 09.06.15 gestellten Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen und hilfsweise zur ordentlichen Kündigung. Nach Abschluss des Verfahrens wird am 23.06.15 eine erneute außerordentliche Kündigung zugestellt.
Aus dem Bescheid geht lediglich hervor, dass eine Entscheidung getroffen wurde, jedoch nicht welche getroffen wurde. Der Bescheid ist zwischenzeitlich angegriffen worden.
Am 04.07.15 erhält der Arbeitnehmer eine erneute - diesmal ordentliche Kündigung. Als Frist wird die tarifvertragliche Frist angesetzt und nicht die nach dem Schwerbehindertenrecht von mindestens 4 Wochen.
In der Zwischenzeit hat der am 15.06.15 gewählte Betriebsrat seine Arbeit am 25.05.15 ordentlich aufgenommen durch konstituierende Sitzung und Wahl des Vorsitzenden.
A ) Hat der AG sein Recht - durch Zustimmung des Amtes - dahingehend verwirkt, als das die Dritte Kündigung nicht „unverzüglich“ erging (innerhalb von 7 Tagen nach Zustimmung)?
Er hätte ja die hilfsweise beantragte ordentliche Kündigung zusammen mit der außerordentlichen Kündigung (Nr.2) aussprechen können
B ) Hätte durch die verspätet eingegangene Kündigung (Nr.3) nicht ein neues Anhörungsverfahren beantragt werden müssen?
C ) Hätte vor der Kündigung Nr.3 nicht der Betriebsrat angehört werden müssen?
Kündigung Nr.1 ist angegriffen und Klage eingereicht, Bescheid des Amtes ist durch Widerspruch angegriffen. Kündigung Nr.2 Klag in Vorbereitung