Hallo,
ich habe zwar folgendes gelesen, aber dennoch Fragen, ob ich das richtig verstanden habe.
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/kind…
Nur in wenigen Fällen kommt der Freibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung zum Zuge. Das wird z.B. dann sein, wenn eine geschiedene Mutter mit hohen Einkünften ihre Kinder selbst betreut und der leibliche Vater seiner Verpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt. In diesem Fall wird die Mutter ein Interesse daran haben, den Freibetrag des leiblichen Vaters auf sich übertragen zu lassen.
Und das kapiere ich nicht, da es obigem widerspricht und ich den Satz grammatisch auch nicht verstehe:
Freistellung von der Unterhaltspflicht
Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen ein - den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes entsprechendes Entgelt frei und bestreitet dann auch den vollen Unterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils mit der Folge, dass dieser seinen Anspruch auf einen halben Freibetrag behält (vgl. BFH, 25.01.1996 - III R 137/93, BStBl II 1997, 21).
Beispiel:
Eltern geschieden.
Kind wohnte bisher bei A (Alg 2 Bezug) Klasse II 0,5.
Kind zieht zu B.
B hat dann Anspruch auf Klasse II, A dann nur noch I.
Was ist aber mit dem Freibetrag?
Hat B nun Anspruch auf 1,0 oder nur 0,5, weil A wegen Alg 2 keinen Unterhalt zahlen kann?
Kann B den gesamten Kinderfreibetrag (1,0) vom FA verlangen, wenn A mit der Übertragung einverstanden ist?
Bedarf es überhaupt einem Einverständnis von A und wäre dieses einklagbar?
Danke vorab TM