Zustimmung Übertragung Freibetrag für Kind

Hallo,

ich habe zwar folgendes gelesen, aber dennoch Fragen, ob ich das richtig verstanden habe.
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/kind…
Nur in wenigen Fällen kommt der Freibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung zum Zuge. Das wird z.B. dann sein, wenn eine geschiedene Mutter mit hohen Einkünften ihre Kinder selbst betreut und der leibliche Vater seiner Verpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt. In diesem Fall wird die Mutter ein Interesse daran haben, den Freibetrag des leiblichen Vaters auf sich übertragen zu lassen.

Und das kapiere ich nicht, da es obigem widerspricht und ich den Satz grammatisch auch nicht verstehe:
Freistellung von der Unterhaltspflicht
Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen ein - den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes entsprechendes Entgelt frei und bestreitet dann auch den vollen Unterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils mit der Folge, dass dieser seinen Anspruch auf einen halben Freibetrag behält (vgl. BFH, 25.01.1996 - III R 137/93, BStBl II 1997, 21).

Beispiel:
Eltern geschieden.
Kind wohnte bisher bei A (Alg 2 Bezug) Klasse II 0,5.
Kind zieht zu B.

B hat dann Anspruch auf Klasse II, A dann nur noch I.
Was ist aber mit dem Freibetrag?

Hat B nun Anspruch auf 1,0 oder nur 0,5, weil A wegen Alg 2 keinen Unterhalt zahlen kann?

Kann B den gesamten Kinderfreibetrag (1,0) vom FA verlangen, wenn A mit der Übertragung einverstanden ist?

Bedarf es überhaupt einem Einverständnis von A und wäre dieses einklagbar?

Danke vorab TM

Hallo,

Nur in wenigen Fällen kommt der Freibetrag im Rahmen der
Günstigerprüfung zum Zuge. Das wird z.B. dann sein, wenn eine
geschiedene Mutter mit hohen Einkünften ihre Kinder selbst
betreut und der leibliche Vater seiner Verpflichtung nicht im
Wesentlichen nachkommt. In diesem Fall wird die Mutter ein
Interesse daran haben, den Freibetrag des leiblichen Vaters
auf sich übertragen zu lassen.

Das Finanzamt prüft, ob die Steuerminderung durch den Kinderfreibetrag höher ist als das bezogene Kindergeld. Das ist jedoch nur bei hohen Einkünften der Fall. Ist der Freibetrag vorteilhafter, wird die daraus resultierende Steuerermäßigung gewährt. Das Kindergeld ist dann zurückzuahlen, d. h. es wird der Steuerschuld zugeschlagen.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages bedarf der Zustimmung des abgebenden Elternteils und kann m. E. nur verlangt werden, wenn der Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % erfüllt hat. Dann ist die Zustimmung m. E. auch einklagbar.

Das macht aber nur Sinn, wenn sich durch den Freibetrag eine Entlastung ergibt, die höher ist als das erhaltene Kindergeld.

Und das kapiere ich nicht, da es obigem widerspricht und ich
den Satz grammatisch auch nicht verstehe:
Freistellung von der Unterhaltspflicht
Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der
Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen
ein - den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes
entsprechendes Entgelt frei und bestreitet dann auch den
vollen Unterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine
Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils mit der
Folge, dass dieser seinen Anspruch auf einen halben Freibetrag
behält (vgl. BFH, 25.01.1996 - III R 137/93, BStBl II 1997,
21).

M. E ist das so zu verstehen: Elternteil A zahlt statt des (lfd.) Unterhalts ein Entgelt an Elternteil B (Z. B. Einmalbetrag in bar) in Höhe der (voraussichtlichen) Unterhaltsansprüche für einen definierten Zeitraum. Dann erklärt B gegenüber A, dass dieser von seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen für diesen Zeitraum befreit ist, und bestreitet den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln, dazu gehört dann auch das von A erhaltene Entgelt. Im Ergebnis hat A aber seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, so dass ihm/ihr auch der halbe Kinderfreibetrag zusteht.

Solange beide Elternteile Ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, steht also jedem der halbe Kinderfreibetrag zu.

Beim Steuerabzug durch den Arbeitgeber wirkt er sich in den Lohnsteuerklassen 1-4 ohnehin nur auf den Soli und die Kirchensteuer aus. In Kl. V werden keine Kinderfreibeträge berücksichtigt. Endgültige Wirkung entfaltet dieser Freibetrag in der StE, wenn er statt des Kindergeldes zum Tragen kommt. Für die Berechnung von Kirchensteuer und Soli wird er berücksichtigt, hat hierbei aber nur geringe Wirkung.

Gruß
Zemionow

Hallo,

lieben Dank für deine ausführliche Antwort.

TM