Hallo,
angenommen, jemand zieht vor 2 Jahren in eine 4-Zi-Wohnung (107 qm) mit vollj. Kind und Mutter. Kind geht bald darauf (ein Jahr nach Einzug) zur Ausbildung in eine andere Stadt, Mutter in ein Pflegeheim (1,5 Jahre nach Einzug). Somit bleibt nur 1 Person in der großen Wohnung. Da ein Umzug in eine kleinere Wohnung zur Zeit aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, bittet der Mieter den Vermieter mehrfach schriftlich um Erlaubnis zur Untervermietung.
Der VM ist eine juristische Person und hat die Wohnung vor kurzer Zeit in Internet und Presse zum Verkauf angeboten. Es waren auch bereits Kaufinteressenten da.
Die Wohnung war mit 3 Personen bezogen, mit Untermieter würde sie mit 2 Personen weiter genutzt werden. Es soll ein kleines Zimmer der Wohnung mit Nutzung von Bad, Küche usw. untervermietet werden. Die Nebenkosten im Hauptmietvertrag werden pro qm umgelegt, nicht nach Personenanzahl. Zu einer Überbelegung der Wohnung würde es nicht kommen. Die Höhe der Untermiete war anteilsmäßig berechnet, Nebenkosten entsprechend.
Alle Antworten kamen immer nur per Telefon, erst mit Nachfrage kam eine schriftl. Antwort.
Die 1. schriftl. Anfrage war vor 2 Monaten. Die 1. Antwort war eine Ablehnung mit dem Hinweis, der Mieter könne nun ja fristlos kündigen.
Die 2. schriftl. Nachfrage vom Mieter war konkreter mit Namen des geplanten UM und den persönlichen Gründen. Die 2. Ablehnung, geschrieben vom RA des VM, wurde mit unzureichenden Informationen begründet, die eine Zumutbarkeitsprüfung nicht ermöglichen würden. Es folgte eine Liste von geforderten Angaben zum UM mit Kopie des Untermietvertrages, der ja noch nicht abgeschlossen war.
Die 3. schriftl. Anfrage enthielt alle geforderten Angaben, obwohl einige davon nicht zulässig waren und den Entwurf des UMvertrages. Die erneute Ablehnung erhielt der Mieter erst wieder nur telefonisch, diesmal vom RA des Vermieters mit dem Hinweis, dass der Mieter nun ja sein Recht einklagen könne. Der Mieter forderte wieder eine schriftl. Antwort, da ja auch schriftlich angefragt und mit Begründung der Ablehnung. Der RA lehnt das ab und wollte aber das dem VM übermitteln.
Dieser schreibt daraufhin persönlich: Zitatanfang „…Ihre Art von Untervermietung entspricht meiner Meinung nach einer gewerbsmäßigen Vermietung. Zu dieser kann ich keine Zustimmung erteilen. Grundsätzlich kann ich Sie im gesetzlichen Rahmen nicht daran hindern unterzuvermieten. Ich möchte Sie aber in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam machen, dass mir der ganze Vorgang missfällt. Ich werde in jedem Fall den kompletten Vorgang dem Finanzamt melden. Da Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, ist dies einkommenssteuerpflichtig. Was letztendlich das Finanzamt daraus macht, kann ich nicht beeinflussen…“ Zitatende
Der Mieter hat keine Gewinnerzielungabsicht. Woran macht der VM fest, dass es sich um gewerbsmäßige Untervermietung handelt, wenn es um Kostenteilung bei des UVermietung geht?
Der Mieter möchte nun endlich den UVmietvertrag mit dem UM abschließen, der inzwischen dringend darauf angewiesen ist. Der 1. des geplanten Einzugsmonats (Juli) des UM rückt immer näher. Der Mieter möchte aber auch keinen Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter liefern wegen unerlaubter Untervermietung.
Hat der VM nun eine Zustimmung zur Untervermietung gegeben oder nicht?
Gruß
Lehrling