Zutritt zur Wohnung bei Abwesenheit

Lieber Johannes,

wenn man Sachen- und Vertragsrecht irgend wann mal mehr als nur lernen musste, musst Du mir den Zusammenhang nicht erklären. Wir sind aber hier im Mietrecht. Und dieses weicht in einigen Positionen vom üblichen Recht ab. Für das Mietrecht ist ein extra Teil im BGB geschaffen worden. Ausserem haben wir im Mietrecht Vertragsfragen, die werden von den Gerichten völlig anders beurteilt als bei sonstigen Verträgen. Vieles im Mietrecht ist durch Rechtsprechung weiter entwickelt.

Die Sache mit den Verträgen ist noch viel umfassender als sich
das jeder so vorstellt:
Du steigst in eine Straßenbahn ein Du schließt einen Vertrag
ab.
Du zahlst an der Kasse im Supermarkt Du schließt einen
Kaufvertrag ab.
Du kaufst mit deinem Kumpel zusammen ein Boot, Du schließt
einen Gesellschaftervertrag ab. Eine GBR
In welcher Welt lebst Du lieber Günter, so einfach ist das
nicht.

Ich versuche nicht Recht nach Gutdünken auszulegen. Ich halte mich an die rechtlichen Grundsätze und an Urteile.

Ich kann jeden nur warnen den Wohnungsschlüssel des Nachbarn
anzunehmen ohne eine „Benutzungssicherung“ Wie Umschlag
versiegelt o.ä. Sicher, das geht tausend mal gut und dann
endet das im Krach, der vermeidbar ist.
Zumal der Vorteil bei beiden liegt, ich kann Deine
Rückäußerung überhaupt nicht nachvollziehen.
Alle Menschen sind klug, die einen vorher, die anderen nachher
lieber Günter.

Dann hoffe ich, dass Dir meine Antwort hilft.

Gruss Günter

Lieber Johannes,

wenn man Sachen- und Vertragsrecht irgend wann mal mehr als
nur lernen musste, musst Du mir den Zusammenhang nicht
erklären. Wir sind aber hier im Mietrecht. Und dieses weicht
in einigen Positionen vom üblichen Recht ab.

Nein nie BGB-Recht gilt immer wenn Tat/Sachbestände da sind.

Kopfschüttelnder Johannnes

Hi,

schüttle nur den Kopf. Zur Information. Das Mietrecht ist ein Teil des BGB. Es ist im BGB Buch 2 „Recht der Schuldverhältnisse“ , Titel 5 „Mietvertrag“, Pachtvertrag" zu finden. Zusätzlich gelten für einige Besonderheiten noch §§ in anderen Bereichen. Ein Tatbetand gibt es im BGB nicht.

Gruss Günter

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Lieber Johannes,

wenn man Sachen- und Vertragsrecht irgend wann mal mehr als
nur lernen musste, musst Du mir den Zusammenhang nicht
erklären. Wir sind aber hier im Mietrecht. Und dieses weicht
in einigen Positionen vom üblichen Recht ab.

Nein nie BGB-Recht gilt immer wenn Tat/Sachbestände da sind.

Natürlich nur für die die den Tellerrand sehen

z.B. Verbotene Eigenmacht 858 tatbestand. !!!

es gibt auch Sachstände die vorliegen müssen können u.ä.

z.B. 229BGB

lieber Günter wir sollten uns nicht streiten sondern ergänzen
frdl Grüße

Johannes

Kopfschüttelnder Johannnes

Hi,

schüttle nur den Kopf. Zur Information. Das Mietrecht ist ein
Teil des BGB. Es ist im BGB Buch 2 „Recht der
Schuldverhältnisse“ , Titel 5 „Mietvertrag“, Pachtvertrag" zu
finden. Zusätzlich gelten für einige Besonderheiten noch §§ in
anderen Bereichen. Ein Tatbetand gibt es im BGB nicht.

Gruss Günter