Hallo Matthias,
nein. Der Mieter muss nicht immer einen Schlüssel für den Vermieter hinterlegt haben. Bei einem verlängerten Wochenende tritt auch keine Haftungsfrage auf, sofern der Mieter einen Schaden nicht selbst verschuldet hat. Geht der Mieter jedoch in Urlaub, sollte der Vermieter Kentnnis haben - in manchen Mietverträgen ist sogar vereinbart - dass ein Mieter bei Abwesenheit von mehr als 7 Tagen dem Vermieter mitzuteilen hat, wo er im Notfall die Schlüssel bekommen kann.
Im Prinzip muss man IMMER einen Schlüssel für den Vermieter
hinterlegt haben, die Rechtssprechung lässt einem nur einen
gewissen Freiraum aus Gründen der Zumutbarkeit (Zeitdauer
z.B.)? Aber wo ist da die Grenze? Bei 6 Monaten ist das klar.
Aber bei einem verlängertem Wochenende? bei fünf Tagen?
Das mit der Haftung interessiert mich. Wenn die
Schadenzbegrenzung durch Aufbruch der Tür erledigt ist, wer
will dann noch jemanden anrufen und auf ihn warten? Muss ich
auch haften, wenn der Besitzer des Ersatzschlüssels nicht
erreichbar ist? Wo soll das denn enden, meine Güte. Das ist
doch völlig an der Realität vorbei.
Es steht mir nicht zu, die gängige Rechtssprechung in die Kritik zu nehmen. Was ich persönlich über manche Urteile denke ist eine andere Sache.
Selbstverständlich kannst Du aus dem Haus gehen und nachdem Du die Türe geschlossen hast platzt in der Wand eine Wasserleitung. Hier wird Dir kein Mensch einen Vorwurf machen oder Dich gar in die Haftung nehmen, selbst wenn die Türe aufgebrochen wird. Nur, wie weiter oben erwähnt. Kann das Problem bei einem Wasserrohrbruch nicht zuerst durch Sperrung der Wasserversorgung gelöst werden und kann man dann nicht in Ruhe den Mieter anrufen - oder dessen Bekannten, der den Schlüssel hat ? In solchen Fällen, wo zuerst aufgebrochen wird, dann erst wird der Hauptwasserhahn gesperrt würde ich von einer überzogenen nicht gerechtfertigten Massnahme ausgehen und Schadenersatz des Mieters, weil der Vermieter nicht sofort einen Schlüssel hatte, verneinen. Juristisch würde ich sogar soweit gehen, dass ich dem Vermieter in diesem Fall Fahrlässigkeit vorwerfe, weil er nicht durch Umsicht den einfachsten Weg, Wasser abschalten, gewählt hat sondern ohne Notwendigkeit billigend einen Schaden in Kauf nahm.
Dieses Problem mit dem geplatzten Wasserrohr, der auslaufenden Waschmaschine, des geplatzten Zuführungsschlauches bei Spülmaschinen/Waschmaschinen muss man durchaus zwiespältig betrachten. Andererseits, da bekannt ist, dass die Schläche auch mit der Zeit platzen können oder aber sich so gelockert haben, dass der Druck die Schläuche absprengt, muss der Mieter ja in der Wohnung bleiben, wenn die Waschmaschine in Betrieb ist und wenn sie nicht in Betrieb ist, ist der Wasserzufluss abzustellen. Der Mieter haftet hier zwar für den verursachten Schaden, aber ob er auch für den Aufbruch der Wohnungstüre haftet, wenn durch Abstellen des Wasserzuflusses zumindest der Schaden der aufgebrochenen Türe zu verhindern ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Ist aber abgestellt, dann besteht kein Notfall mwehr. Dann muss die Polizei geholt werden, die notfalls veranlasst, dass die Feuerwehr die Türe öffnet. Den Vermieter trifft zwar, handelt er nicht so, kein Strafrecht, aber er kann durchaus haftbar sein für den verursachten Schaden an der Türe, wenn er trotz abgestellten Wasserzufluss die Türe aufbricht.
Im Übrigen ist - selbst wenn bei Abwesenheit der Schlüssel hinterlegt wird - dem Vermieter nur in Anwesenheit eines Zeugen Zutritt und nur in begründeten Fällen zu erlauben. Und der Vermieter sollte auch darauf bestehen, dass jemand anwesend ist. Auf beiden Seiten gibt es nämlich „schwarze Schafe“. Da fehlt jemand nach dem Zutritt des Vermieters Geld in der Wohnung ( das er nie hatte ) oder andere Gegenstände sind plötzlich „verschwunden“ oder nach der Besichtigung des Vermieters, der gerade den Verkauf der Wohnung betreibt, hat dieser festgestellt, dass eine undichte Wasserleitung seit Tagen einen Wasserschaden verursacht und nunmehr der Verkauf wesentlich geríngere Erlöse bringt und der Mieter in die Haftung genommen werden soll für den fehlenden Verkaufserlös. Oder die Mieterin ist einige Tage weg. Sie kommt nach Hause und ihr läuft das Wasser schon vor der Haustüre entgegen. Ein Wasserleitungsrohr ist begrochen. Offenbar ist jemand auf dem aus Putz verlegten Wasserrohr gestanden bis es durchgebrochen ist. Der Vermieter steht im Übrigen im Insolvenzverfahren, sein Haus kurz vor der Zwangsverwaltung. Der Vermieter behauptet, Kinder der Mieterin hätte das Rohr zerstört. Einige Tage später wird Öl angeliefert. Das Überlaufventil funktioniert nicht. Einige hundert Liter, bis es bemerkt wird, laufen in den Keller. Der Vermieter behauptet, er habe die Mieterin in den Keller gehen sehen, sie habe manipuliert. Bei der Vernehmung durch die Polizei, die den Verursacher fidnen soll oder die Ursache, verwickelt sich der Vermieter in Widersprüche. Es kommt heraus, dass er selbst die Anlage manipuliert hat. Ein vom Vermieter beauftragter Anwalt will aber nun Schadenersatz für den Wasserschaden. Der Schadenersatz ist genau in der Höhe der zu erwartenden Zwangsmassnahem gegen den Vermieter. Im Verfahren verwickelt sich der Kläger erneut in Widersprüche. Dann kommt heraus, dass er selbst mit einem Schlüssel die Mietwohnung betreten hat, die Wasserzufuhr zerstört hat, den Wasserschaden selbst verursacht hat, weil er damit kalkuliert hat, wenn die Mieterin, die Geld hatte, haftbar gemacht wird, dass er das Zwangsverfahren umgehen kann.
Eas gibt aber auch aus der Praxis Fälle, da liess der Vermieter die Wohnung aufbrechen, weil der Mieter seit mehr als zwei Monaten keine Miete mehr gezahlt hat, in dem Haus plötzlich ein Wasserschaden aufgetreten ist und dann musste festgestellt werden, dass die Mieter die Wasserhahnen geöffnet haben und auf und davon waren. Wer an solche Mieter und Vermieter gerät, ist zu bdauern. Daher mein grundsätzlicher Rat, nie jemand in die Wohnung lassen ohne Zeugen und nie ohne Zeugen eine Wohnung alleine in Abwesenheit des Mieters betreten.
Gruss Günter