Zutritt zur Wohnung bei Abwesenheit

hallo!

Folgender theoretischer Fall: Wenn eine Familie ein paar Tage nicht da ist, soll sie laut Vermieter jemanden benennen, der ihren Wohnungsschlüssel hat, falls ein Notfall eintritt. Ich bin aber der Meinung, wenn die Angelegenheit Zeit hat, jemand anderen zu benachrichtigen (sofern selber da), dann kann sie auch noch ein paar Tage länger warten. In einem echten Notfall muss man die Tür sowieso aufbrechen.

Gibt es da eine gesetzliche Regelung, sofern im MV nichts steht?

Ich selbst hätte wenig Lust, mich für jede drei Tage Abwesenheit beim Vermieter abzumelden. Streng genommen kann so ein Fall ja nicht nur bei drei Wochen Abwesenheit auftreten, sondern auch bei drei Stunden!

Gruß

Matthias

Hallo Matthias

Seh ich in keiner Weise so.
Der abwesende Mieter muss allerdings dafür sorgen, dass die Mietsache durch seine Abwesenheit keinen Schaden erleidet.
Hierzu auchBGH, WuM 1972, 25.

Ich seh den „Schlüssel hinterlegen“ als eine Obhutspflicht des Mieters an, damit in Notfällen der Zutritt zur Wohnung gewährleistet ist.

Gruss
Marie

Das hätte ich mal näher erklärt! Du bist auf einige Aspekte nicht eingegangen.

Was für ein Notfall soll das denn sein? Echte Gefahr im Verzug? Hoher wirtschaftlicher Schaden? Dann muss die Tür auch so geöffnet werden. Oder will da jemand warten, bis mein Saufkumpan, der den Schlüssel besitzt z.B. ausgeschlafen hat? Oder muss der immer Gewehr bei Fuß stehen?

Muss ich als Mieter jetzt gleichzeitig immer eine Vertrauensperson haben, die „irgendwo“ in der Nähe wohnt und der ich meinen Schlüssel anvertraue? Was ist, wenn nicht vorhanden?

Welche „Wiederbeschaffungszeit“ des Schlüssels solls denn sein?

Im Prinzip ist die Fehlerwahrscheinlichkeit an jedem Arbeitstag so groß wie an einem Urlaubstag. Hinterlege ich da auch einen Schlüssel?

Gruß

Matthias

hi,

Der abwesende Mieter muss allerdings dafür sorgen, dass die
Mietsache durch seine Abwesenheit keinen Schaden erleidet.
Hierzu auchBGH, WuM 1972, 25.

das macht der mieter, indem er sich regelmäßig vergewissert, das die waschmaschine aus und die fenster zu sind. der vermieter ist (nach meiner meinung) durch das das bgb ausreichend geschützt - er kann schadenersatz gegen den mieter geltend machen

Ich seh den „Schlüssel hinterlegen“ als eine Obhutspflicht des
Mieters an, damit in Notfällen der Zutritt zur Wohnung
gewährleistet ist.

wo kämen wir den hin, wenn jetzt jeder mieter polizei spielen darf (es gibt schon jetzt zu viele leute, die sich so etwas anmaßen); die obhutspflicht könnte auch auf eine privathaftpflichtversicherung sein, welche mietsachschäden mit einschließt

das recht des mieters auf privatsphäre ist nach meinem dafürhalten nach diesen vorkehrungen hier höher zu bewerten, als das des vermieters

gurss doxor

In einem versiegelten Umschlag tun an den Vermieter geben
Mit Auflagen wann es verwendet werden darf.
Quittieren lassen und fertig.
Nachher wieder abholen.
Hat er Ihn ohne Grund geöffnet und war in der Whnung 123STGB
Johannes

nicht dein ernst, oder?
das ist im leben nicht gängige praxis.

ich will ja auch nicht umsetzungsvorschläge, sondern die rechtslage wissen.

teilweise nicht verstanden
???

wo kämen wir den hin, wenn jetzt jeder mieter polizei spielen
darf (es gibt schon jetzt zu viele leute, die sich so etwas
anmaßen); die obhutspflicht könnte auch auf eine
privathaftpflichtversicherung sein, welche mietsachschäden mit
einschließt

zusatz: Re: nicht dein ernst, oder?
und ab welchem zeitraum? 1 stunde? 1 tag? 1 woche?

das ist doch nicht umsetzbar.

Hallo Matthias,

zurst einmal ist klar, dass dem Vermieter kein Schlüssel zusteht. Auch nicht in der Abwesenheit des Mieters. Ist man aber längere Zeit abwesend - muss man dafür sorgen, dass der Vermieter /Hausverwalter oder Hausmeister in Notfällen die Wohnung betreten kann. Der BGH hat es als ausreichend angesheen, dass der Schlüssel einem Nachbarn oder einem in der Nähe wohnenden Bekannten übergeben wird und der Vermieter informiert wird, wo der Schlüssel für Notfälle ist ( BGH WM 72,25).

Bei einem Rohrbruch darf sich der Vermieter Zugang verschaffen. Bei Brand wird es die Feuerwehr ohne Rückfrage tun. Ein Betreten der Wohnung ohne erkennbaren Grund, weil der Schlüssel durch die Abwesenheit des Mieters bei Nachbarn oder Verwandten ist, in Abwesenheit des Mieters gibt es nicht. Ein Vermieter muss auch nicht bei Abwesenheit eines Mieters in dessen Wohnung, weil er mit einem handwerker künftige Arbeiten abklären will. Dies ist kein Notfall. Notfall ist im Prinzip ein Wasserschaden eines anderen Mieters, ein Rohnbruch im Haus oder im Winter eine eingefrorene Heizung.

Gruss Günter

Ich bin aber der Meinung,
wenn die Angelegenheit Zeit hat, jemand anderen zu
benachrichtigen (sofern selber da), dann kann sie auch noch
ein paar Tage länger warten.

Dann ist es aber auch kein Notfall.

In einem echten Notfall muss man
die Tür sowieso aufbrechen.

Ich gebe hier nur zu bedenken, dass es bei längerer Abwesenheit durchaus sinnvoll sein kann, den Schlüssel bei jemand zu hinterlegen. Einerseits muss man vielleicht Blumen giessen lassen. Andererseits, wer gute Bekannte, Nachbarn oder Freunde hat, sollte einen Schlüssel ohnehin bei diesen hinterlegen. Mann muss nur seinen Schlüssel verlieren, dann wird es meist teuer. Für Notfälle also Schlüssel hinterlegen. mal nach der Heizung sehen, mal mit einem Handwerker in die Wohnung, weil ein Kostenvoranschlag gemacht werden soll, das hat Zeit bis man wieder da ist. Ein seriöser Vermieter wird auch nicht auf die Idee kommen, in der Abwesenheit des Mieters die Wohnung besichtigen zu müssen.

Gibt es da eine gesetzliche Regelung, sofern im MV nichts
steht?

siehe genanntes Urteil

Ich hätte wenig Lust, mich für jede drei Tage Abwesenheit beim
Vermieter abzumelden. Streng genommen kann so ein Fall ja
nicht nur bei drei Wochen Abwesenheit auftreten, sondern auch
bei drei Stunden!

Rein sachlich muss man festhalten, dass auch solche Urteile Kopfweh verursachen können. Du sprichst von drei Tagen, anderen von sieben Tagen und was passiert, wenn der Schaden am ersten Tag auftritt oder wenn Du am Sonntag unterwegs bist ?
In dem Urteil geht es daher nicht nach Vernunft - bei keinem Urteil - sondern es geht einzig und allein um die Frage, ab wann ein Mieter schadenersatzpflichtig werden kann. Wer ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinem Vermieter hat, der kann dem Vermieter einen Schlüssel lassen und er kann sich sicher sein, dass der Vermieter auch nicht in Abwesenheit die Wohnung betritt.

Gruss Günter

Rechtslage ist das Du das überhaupt nicht brauchst, aber entsteht der Anspruch z.b: Wochenlang weg, Fenster kaputt dann Zahlst Du die Türe klar wenn der anders nicht reinkam.

Ist es ein außergewöhnlicher NOTFALL, es kommt Qualm aus deiner Wohnung —> dann Ursache prinzip, der zahlt, der es getan hat. Bügeleisen vergessen. Dann nützt ein Schlüssel in Fremdhand nichts.
Du zahlst die Türe auch noch

Johannes

und ab welchem zeitraum? 1 stunde? 1 tag? 1 woche?

das ist doch nicht umsetzbar.

Rechtslage ist das Du das überhaupt nicht brauchst, aber
entsteht der Anspruch z.b: Wochenlang weg, Fenster kaputt dann
Zahlst Du die Türe klar wenn der anders nicht reinkam.

Ist es ein außergewöhnlicher NOTFALL, es kommt Qualm aus
deiner Wohnung —> dann Ursache prinzip, der zahlt, der
es getan hat. Bügeleisen vergessen. Dann nützt ein Schlüssel
in Fremdhand nichts.
Du zahlst die Türe auch noch

Johannes

Hallo Johannes,

mich überraschen immer wieder Deine rechtlichen Hinweise, die jeder rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Es ist auch völlig unerheblich ob, wenn das Couvert offen ist, gegen ein Gesetz verstossen wird. Denn ein Verstoss gegen ein Gesetz benötigt den Beweis und nicht die Vermutung, dass wenn ein Couvert offen ist, dass der Vermieter dann in der Wohnung war. Deine Auskunft ist irreführend und kann bei jemand, der Deinem Hinweis folgt Schaden auslösen. Nochmals.

Der Mieter ist gehalten, bei längerer Abwesenheit, die Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn oder in der Nähe wohnenden Bekannten zu hinterlegen damit im Notfall der Vermieter, der über die Hinterlegung des Schlüssels informiert wurde, die Wohnung öffnen kann. Und damit wir uns endlich auch mal klar sind. Der Vermieter darf auch dann, wenn er weiss wo der Schlüssel ist nicht einfach in die Wohnung. Unterlässt der Mieter diese Sicherheit für den Vermieter und tritt ein vermeidbarer Schaden deshalb ein, weil die Wohnung nicht zugänglich war, haftet der Mieter.

Im Übrigen, wenn ein Fenster kaputt ist, muss man nicht die Türe eintreten. Entsteht ein Brand und tritt Rauch aus einer Wohnung aus, dann hat 1. der Verursacher dne Schaden zu tragen und 2. wird kein Mensch zuerst nach dem Schlüssel fragen. Hier geht die Sicherheit dann vor.

Die Auskunft, dass er Mieter überhaupt nichts braucht ist also nach der Rechtsprechung falsch. Die Urteile wurden sowohl von Marie wie von mir angesprochen.

Gruss Günter

Im Prinzip muss man IMMER einen Schlüssel für den Vermieter hinterlegt haben, die Rechtssprechung lässt einem nur einen gewissen Freiraum aus Gründen der Zumutbarkeit (Zeitdauer z.B.)? Aber wo ist da die Grenze? Bei 6 Monaten ist das klar. Aber bei einem verlängertem Wochenende? bei fünf Tagen?

Das mit der Haftung interessiert mich. Wenn die Schadenzbegrenzung durch Aufbruch der Tür erledigt ist, wer will dann noch jemanden anrufen und auf ihn warten? Muss ich auch haften, wenn der Besitzer des Ersatzschlüssels nicht erreichbar ist? Wo soll das denn enden, meine Güte. Das ist doch völlig an der Realität vorbei.

Matthias

Vermieter, der über die Hinterlegung des Schlüssels informiert
wurde, die Wohnung öffnen kann. Und damit wir uns endlich auch
mal klar sind. Der Vermieter darf auch dann, wenn er weiss wo
der Schlüssel ist nicht einfach in die Wohnung. Unterlässt der
Mieter diese Sicherheit für den Vermieter und tritt ein
vermeidbarer Schaden deshalb ein, weil die Wohnung nicht
zugänglich war, haftet der Mieter.

Im Übrigen, wenn ein Fenster kaputt ist, muss man nicht die
Türe eintreten. Entsteht ein Brand und tritt Rauch aus einer
Wohnung aus, dann hat 1. der Verursacher dne Schaden zu tragen
und 2. wird kein Mensch zuerst nach dem Schlüssel fragen. Hier
geht die Sicherheit dann vor.

Die Auskunft, dass er Mieter überhaupt nichts braucht ist also
nach der Rechtsprechung falsch. Die Urteile wurden sowohl von
Marie wie von mir angesprochen.

Gruss Günter

ich schussel…

vermieter natürlich!

liebe grüsse d.

und?
???

die obhutspflicht könnte auch auf eine
privathaftpflichtversicherung sein, welche mietsachschäden mit
einschließt

ich schussel…

vermieter natürlich!

liebe grüsse d.

mal ordnen
Hi,

irgendwie ging ja hier einiges durcheinander. Ich will mal versuchen das Chaos ein wenig zu entwirren (und bitte um Berichtigung im Falle einer Falschaussage…:wink:):
Es gibt echte Notfälle, die ein sofortiges Handeln erfordern. In diesen Fällen (z.B. Brand) wird niemand auf einen Schlüssel warten, der Zutritt zur Wohnung wird gewaltsam ermöglicht. In der Regel wird dies Polizei oder Feuerwehr sein (die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen), aber im Prinzip darf das Jeder.
Dann gibt es Fälle, die ein baldiges Handeln erfordern. Dies wäre z.B. ein Wasserrohrbruch (das fließende Wasser kann erst mal über den Haupthahn abgestellt werden, aber dann hat das gesamte Haus kein Wasser mehr). Es muß also nicht sofort, aber innerhalb kurzer Zeit gehandelt werden. Wenn hierzu der Mieter vom Arbeitsplatz heimkommen muß, kann man auch locker ein paar Stunden bis zum Betreten akzeptieren. Inakzeptabel wäre es hingegen, wenn die Wohnung über Tage nicht betretbar wäre und die übrigen Mieter auf Wasser verzichten müssen bis der Mieter wieder da ist.
Zum dritten wären da die Fälle in denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Wohnungsbesichtigung hat. Dies muß er dem Mieter aber ein paar Tage vorher ankündigen (und einen Termin vereinbaren). Ist der Mieter also mehrere Wochen nicht da, kann ein Interessenkonflikt auftreten.

Ich lese die Antworten von Günter und Marie nun so, daß für die Fälle zwei und drei ein Mieter dafür zu sorgen hat, daß der Zugang zur Wohnung möglich ist.
Dazu muß der Mieter aber nicht jeden einzelnen Urlaub dem Vermieter melden, es reicht imho wenn er dem Vermieter generell mitteilt, daß für Notfälle der Schlüssel bei XY hinterlegt ist. XY kann dabei imho auch einige km weit entfernt wohnen, da es in diesen Fällen höchstens um Stunden, nicht aber um Minuten geht.

Gruß Stefan

Hallo Stefan,

ich kann nur für mich antworten. Im Wesentlichen hast Du richtig interpretiert, was Marie und ich dargestellt haben. Nur Deine Interpretation, im 3. Fall ( also wenn der Vermieter die Wohnung besichtigen will) stimme ich nicht überein und so wurde es von mir auch nicht gemeint. Wegen einer Besichtigung muss bei einem Nachbarn/Bekannten kein Schlüssel hinterlegt werden. Da kann ein Vermieter auch warten, bis der Mieter wieder anwesend ist.

irgendwie ging ja hier einiges durcheinander. Ich will mal
versuchen das Chaos ein wenig zu entwirren (und bitte um
Berichtigung im Falle einer Falschaussage…:wink:):

soweit wollen wir nicht gehen, dass es eine Falschaussage ( sie setzt ja zumindest voraus, dass Du vorsätzlich falsch berichtest) ist, es ist eine irrtümliche Interpretation.

Es gibt echte Notfälle, die ein sofortiges Handeln erfordern.
In diesen Fällen (z.B. Brand) wird niemand auf einen Schlüssel
warten, der Zutritt zur Wohnung wird gewaltsam ermöglicht. In
der Regel wird dies Polizei oder Feuerwehr sein (die
hoheitliche Aufgaben wahrnehmen), aber im Prinzip darf das
Jeder.

Richtig, bei einem Brand muss man nicht fragen.

Dann gibt es Fälle, die ein baldiges Handeln erfordern. Dies
wäre z.B. ein Wasserrohrbruch (das fließende Wasser kann erst
mal über den Haupthahn abgestellt werden, aber dann hat das
gesamte Haus kein Wasser mehr). Es muß also nicht sofort, aber
innerhalb kurzer Zeit gehandelt werden. Wenn hierzu der Mieter
vom Arbeitsplatz heimkommen muß, kann man auch locker ein paar
Stunden bis zum Betreten akzeptieren.

Nein, ich bin hier völlig anderer Meinung. „Ein paar Stunden“ ist deutlich zuviel. Wenn die Anfahrt 30-40 Minuten beträgt okay. Ein paar Stunden könnten aber auch 3 -4 Stunden bedeuten. In dieser Zeit kann bei einen Rohrbruch ein zusätzlich großer Schaden entstehen. Hierbei ist jedoch grundsätzlich abzuwägen, ob der Schaden nicht durch Abstellen des Haupthahnes der Wasserversorgung einzudämmen ist und ob nach der Unterbrechung der Wasserversorgung im Haus überhaupt ein gewaltsamer Zutritt vor Ankunft des Mieters notwendig ist. Hier wäre die Schadensabwehr dann beim Einsatz der Mittel abzuwägen. Es ist zwar trotzdem Hausfriedensbruch, wenn der Vermieter den Zugang nicht durch Polizei/Feuerwehr öffnen liess, aber es wird bei einer Strafanzeige dem Vermieter nichts geschehen.

Inakzeptabel wäre es

hingegen, wenn die Wohnung über Tage nicht betretbar wäre und
die übrigen Mieter auf Wasser verzichten müssen bis der Mieter
wieder da ist.

Das kann auch dann inakzeptabel sein wenn während des Tages, insbesondere wenn Säuglinge und Kleinkinder in einer anderen Mietwohnung sind, das Wasser abgestellt wird.

Zum dritten wären da die Fälle in denen der Vermieter ein
berechtigtes Interesse an einer Wohnungsbesichtigung hat. Dies
muß er dem Mieter aber ein paar Tage vorher ankündigen (und
einen Termin vereinbaren). Ist der Mieter also mehrere Wochen
nicht da, kann ein Interessenkonflikt auftreten.

Wenn der Vermieter ein berechtigtes Interresse hat, z.B. Wiedervermietung, kann der abwesende Mieter auch jemand beauftragen, der mit dem Vermieter die Besichtigungstermine wahr nimmt. Im Übrigen ist in solchen Fällen der Mieter verpfölichtet dem Vermieter den Zugang zu gewähren. Kommt durch das Verschulden des Mieters, der Interessenten die Besichtigung verhindert, damit Mietverträge verhindert, kein Mietvertrag zustande, tträgt der Mieter die Schadenersatzansprüche.

Ich lese die Antworten von Günter und Marie nun so, daß für
die Fälle zwei und drei ein Mieter dafür zu sorgen hat, daß
der Zugang zur Wohnung möglich ist.
Dazu muß der Mieter aber nicht jeden einzelnen Urlaub dem
Vermieter melden, es reicht imho wenn er dem Vermieter
generell mitteilt, daß für Notfälle der Schlüssel bei XY
hinterlegt ist.

richtig

XY kann dabei imho auch einige km weit

entfernt wohnen, da es in diesen Fällen höchstens um Stunden,
nicht aber um Minuten geht.

Es sollte schon so sein, dass der Schlüssel nicht erst anch Stunden erhältlich ist.

Gruss Günter

Gruß Stefan

Hallo Matthias,

nein. Der Mieter muss nicht immer einen Schlüssel für den Vermieter hinterlegt haben. Bei einem verlängerten Wochenende tritt auch keine Haftungsfrage auf, sofern der Mieter einen Schaden nicht selbst verschuldet hat. Geht der Mieter jedoch in Urlaub, sollte der Vermieter Kentnnis haben - in manchen Mietverträgen ist sogar vereinbart - dass ein Mieter bei Abwesenheit von mehr als 7 Tagen dem Vermieter mitzuteilen hat, wo er im Notfall die Schlüssel bekommen kann.

Im Prinzip muss man IMMER einen Schlüssel für den Vermieter

hinterlegt haben, die Rechtssprechung lässt einem nur einen
gewissen Freiraum aus Gründen der Zumutbarkeit (Zeitdauer
z.B.)? Aber wo ist da die Grenze? Bei 6 Monaten ist das klar.
Aber bei einem verlängertem Wochenende? bei fünf Tagen?

Das mit der Haftung interessiert mich. Wenn die
Schadenzbegrenzung durch Aufbruch der Tür erledigt ist, wer
will dann noch jemanden anrufen und auf ihn warten? Muss ich
auch haften, wenn der Besitzer des Ersatzschlüssels nicht
erreichbar ist? Wo soll das denn enden, meine Güte. Das ist
doch völlig an der Realität vorbei.

Es steht mir nicht zu, die gängige Rechtssprechung in die Kritik zu nehmen. Was ich persönlich über manche Urteile denke ist eine andere Sache.

Selbstverständlich kannst Du aus dem Haus gehen und nachdem Du die Türe geschlossen hast platzt in der Wand eine Wasserleitung. Hier wird Dir kein Mensch einen Vorwurf machen oder Dich gar in die Haftung nehmen, selbst wenn die Türe aufgebrochen wird. Nur, wie weiter oben erwähnt. Kann das Problem bei einem Wasserrohrbruch nicht zuerst durch Sperrung der Wasserversorgung gelöst werden und kann man dann nicht in Ruhe den Mieter anrufen - oder dessen Bekannten, der den Schlüssel hat ? In solchen Fällen, wo zuerst aufgebrochen wird, dann erst wird der Hauptwasserhahn gesperrt würde ich von einer überzogenen nicht gerechtfertigten Massnahme ausgehen und Schadenersatz des Mieters, weil der Vermieter nicht sofort einen Schlüssel hatte, verneinen. Juristisch würde ich sogar soweit gehen, dass ich dem Vermieter in diesem Fall Fahrlässigkeit vorwerfe, weil er nicht durch Umsicht den einfachsten Weg, Wasser abschalten, gewählt hat sondern ohne Notwendigkeit billigend einen Schaden in Kauf nahm.

Dieses Problem mit dem geplatzten Wasserrohr, der auslaufenden Waschmaschine, des geplatzten Zuführungsschlauches bei Spülmaschinen/Waschmaschinen muss man durchaus zwiespältig betrachten. Andererseits, da bekannt ist, dass die Schläche auch mit der Zeit platzen können oder aber sich so gelockert haben, dass der Druck die Schläuche absprengt, muss der Mieter ja in der Wohnung bleiben, wenn die Waschmaschine in Betrieb ist und wenn sie nicht in Betrieb ist, ist der Wasserzufluss abzustellen. Der Mieter haftet hier zwar für den verursachten Schaden, aber ob er auch für den Aufbruch der Wohnungstüre haftet, wenn durch Abstellen des Wasserzuflusses zumindest der Schaden der aufgebrochenen Türe zu verhindern ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Ist aber abgestellt, dann besteht kein Notfall mwehr. Dann muss die Polizei geholt werden, die notfalls veranlasst, dass die Feuerwehr die Türe öffnet. Den Vermieter trifft zwar, handelt er nicht so, kein Strafrecht, aber er kann durchaus haftbar sein für den verursachten Schaden an der Türe, wenn er trotz abgestellten Wasserzufluss die Türe aufbricht.

Im Übrigen ist - selbst wenn bei Abwesenheit der Schlüssel hinterlegt wird - dem Vermieter nur in Anwesenheit eines Zeugen Zutritt und nur in begründeten Fällen zu erlauben. Und der Vermieter sollte auch darauf bestehen, dass jemand anwesend ist. Auf beiden Seiten gibt es nämlich „schwarze Schafe“. Da fehlt jemand nach dem Zutritt des Vermieters Geld in der Wohnung ( das er nie hatte ) oder andere Gegenstände sind plötzlich „verschwunden“ oder nach der Besichtigung des Vermieters, der gerade den Verkauf der Wohnung betreibt, hat dieser festgestellt, dass eine undichte Wasserleitung seit Tagen einen Wasserschaden verursacht und nunmehr der Verkauf wesentlich geríngere Erlöse bringt und der Mieter in die Haftung genommen werden soll für den fehlenden Verkaufserlös. Oder die Mieterin ist einige Tage weg. Sie kommt nach Hause und ihr läuft das Wasser schon vor der Haustüre entgegen. Ein Wasserleitungsrohr ist begrochen. Offenbar ist jemand auf dem aus Putz verlegten Wasserrohr gestanden bis es durchgebrochen ist. Der Vermieter steht im Übrigen im Insolvenzverfahren, sein Haus kurz vor der Zwangsverwaltung. Der Vermieter behauptet, Kinder der Mieterin hätte das Rohr zerstört. Einige Tage später wird Öl angeliefert. Das Überlaufventil funktioniert nicht. Einige hundert Liter, bis es bemerkt wird, laufen in den Keller. Der Vermieter behauptet, er habe die Mieterin in den Keller gehen sehen, sie habe manipuliert. Bei der Vernehmung durch die Polizei, die den Verursacher fidnen soll oder die Ursache, verwickelt sich der Vermieter in Widersprüche. Es kommt heraus, dass er selbst die Anlage manipuliert hat. Ein vom Vermieter beauftragter Anwalt will aber nun Schadenersatz für den Wasserschaden. Der Schadenersatz ist genau in der Höhe der zu erwartenden Zwangsmassnahem gegen den Vermieter. Im Verfahren verwickelt sich der Kläger erneut in Widersprüche. Dann kommt heraus, dass er selbst mit einem Schlüssel die Mietwohnung betreten hat, die Wasserzufuhr zerstört hat, den Wasserschaden selbst verursacht hat, weil er damit kalkuliert hat, wenn die Mieterin, die Geld hatte, haftbar gemacht wird, dass er das Zwangsverfahren umgehen kann.

Eas gibt aber auch aus der Praxis Fälle, da liess der Vermieter die Wohnung aufbrechen, weil der Mieter seit mehr als zwei Monaten keine Miete mehr gezahlt hat, in dem Haus plötzlich ein Wasserschaden aufgetreten ist und dann musste festgestellt werden, dass die Mieter die Wasserhahnen geöffnet haben und auf und davon waren. Wer an solche Mieter und Vermieter gerät, ist zu bdauern. Daher mein grundsätzlicher Rat, nie jemand in die Wohnung lassen ohne Zeugen und nie ohne Zeugen eine Wohnung alleine in Abwesenheit des Mieters betreten.

Gruss Günter

" Rechtslage ist das Du das überhaupt nicht brauchst, aber
entsteht der Anspruch z.b: Wochenlang weg, Fenster kaputt dann
Zahlst Du die Türe klar wenn der anders nicht reinkam."

Hinweis: Weil heute Einbruchsicherung immer besser wird und ein Eindringen ohne Spuren (Schäden) fast

unmöglich ist.

„Ist es ein außergewöhnlicher NOTFALL, es kommt Qualm aus
deiner Wohnung —> dann Ursache prinzip, der zahlt, der
es getan hat. Bügeleisen vergessen. Dann nützt ein Schlüssel
in Fremdhand nichts.
Du zahlst die Türe auch noch“

Johannes

Dieser Text ist von Günter:
"mich überraschen immer wieder Deine rechtlichen Hinweise, die jeder rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Es ist

auch völlig unerheblich ob, wenn das Couvert offen ist, gegen ein Gesetz verstossen wird. Denn ein Verstoss gegen

ein Gesetz benötigt den Beweis und nicht die Vermutung, dass wenn ein Couvert offen ist, dass der Vermieter dann in

der Wohnung war. "

Ja so ein Unsinn lieber Günter, rechtlich ist das so: Wenn Du meinen Umschlag versiegelt annimmst, schließt Du

einen Vertrag ab. Ich lasse mir natürlich von Dir die Annahme des Schlüsselumschlages quittieren. Wenn Du dann

vertragswidrig Gebrauch machst, von meinem Schlüssel, im versiegeltem Umschlag, haftest Du für Schäden, die Du

verursachst. Ich schreibe Dir auf meinem Umschlag drauf wie und wann Du Gebrauch machen darfst von dem Inhalt

Wenn ich wiederkomme und meine Stereo Anlage fehlt und ich mir meine Schlüssel bei Dir wieder abhole und Du mit

einem geöffneten Umschlag da stehst, zahlst Du. Wollen wir wetten.

Versicherungen z.B. zahlen nicht, wenn keine Einbruchspuren da sind und Du musst Dich hinstellen mit meinem

Schlüssel, unerlaubt in der Hand und einen geöffneten Umschlag " nennen wir das ??Vertragswidriger Gebrauch??.

"
Mein Zeuge sagt: die Stereo Anlage war da als ich in Urlaub ging und fehlte als ich kam, keine Einbruchspuren und Du

zahlst. Wollen wir auch da wetten. Wenn Du meinen Schlüssel so unsicher aufbewahrt hast, daß ein anderer

Gebrauch machen konnte, von meinem Schlüssel, auch dann zahlst Du das „Wetten“ lieber Günter.

Tut mir leid lieber Günter, deine rechtlichen Ratschläge taugen manchesmal leider nichts.

Und noch eines, jeder z.B. Nachbar der einen Schlüssel zur „Bereithaltung für Notfälle“ annimmt, tut gut daran es

genau so zu machen.

Johannes

Deine Auskunft ist irreführend und kann bei jemand, der Deinem Hinweis folgt Schaden auslösen.

Nochmals. So ein Blödsinn, tut mir leid Günter aber Du hast Dich wohl vergaloppiert.

Johannes.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

ich streite mich mit Dir wegen diesem Unfug nicht. Deine Rechtsauffassung wird nicht geteilt. Sie ist auch nicht mit der Rechtssprechung konform. Es hat ohnehin wenig Sinn bei jedem Käse gleich mit dem Strafrecht um sich zu hauen. Du hilfst bei solchen Tipps keinem Mieter. Aber logisch denken muss man doch noch erwarten dürfen. Emotionen haben mit Recht und Gesetz nämlich überhaupt nichts zu tun.

Günter

Die Sache mit den Verträgen ist noch viel umfassender als sich das jeder so vorstellt:
Du steigst in eine Straßenbahn ein Du schließt einen Vertrag ab.
Du zahlst an der Kasse im Supermarkt Du schließt einen Kaufvertrag ab.
Du kaufst mit deinem Kumpel zusammen ein Boot, Du schließt einen Gesellschaftervertrag ab. Eine GBR
In welcher Welt lebst Du lieber Günter, so einfach ist das nicht.

Ich kann jeden nur warnen den Wohnungsschlüssel des Nachbarn anzunehmen ohne eine „Benutzungssicherung“ Wie Umschlag versiegelt o.ä. Sicher, das geht tausend mal gut und dann endet das im Krach, der vermeidbar ist.
Zumal der Vorteil bei beiden liegt, ich kann Deine Rückäußerung überhaupt nicht nachvollziehen.
Alle Menschen sind klug, die einen vorher, die anderen nachher lieber Günter.

frdl Grüße
Johannes.

Hi,

ich streite mich mit Dir wegen diesem Unfug nicht. Deine
Rechtsauffassung wird nicht geteilt. Sie ist auch nicht mit
der Rechtssprechung konform. Es hat ohnehin wenig Sinn bei
jedem Käse gleich mit dem Strafrecht um sich zu hauen. Du
hilfst bei solchen Tipps keinem Mieter. Aber logisch denken
muss man doch noch erwarten dürfen. Emotionen haben mit Recht
und Gesetz nämlich überhaupt nichts zu tun.

Günter