Zuvedienst bei ALH ohne Kürzung; berufl. Abstufung

Hallo zusammen,

hätte da mal zwei Fragen:

  1. Wieviel darf man als Arbeitslosenhilfe bezieher dazu verdienen, damit einem von dem wenigen, was man da hat nicht auch noch was abgezogen wird; also ich meine natürlich nur legal…:smile:)

  2. In wie weit darf das Arbeitsamt jemand mit quanlifizierter Ausbildung dazu vedonnern auch weit unterqualifizierte Jobs anzunehmen, also z.B.

  • Rechtsanwalt -> Sachbearbeitung Rechtsabteilung
  • Artz -> Krankenpfleger
  • Ingenieur -> Maschinenbediener

Wo kann man da was genaues nachlesen?

Dank an alle

Cu

henry

Hallo zusammen,

Hallo Heinz

hätte da mal zwei Fragen:

  1. Wieviel darf man als Arbeitslosenhilfe bezieher dazu
    verdienen, damit einem von dem wenigen, was man da hat nicht
    auch noch was abgezogen wird; also ich meine natürlich nur
    legal…:smile:)

Wer unter 15 Stunden in der Woche arbeitet ist immer noch arbeitslos. Wenn Du einen Job hast der nur 14 Stunden und 59 Minuten dauert, wird nichts abgezogen. Die Zeiten sollten nicht, auch nicht augenzwinkernd überschritten werden, wer da erwischt wird, wird bitter bestraft.
Arbeitest Du 15 Stunden oder mehr in der Woche, wird bei geringem Verdienst noch immer nicht alles angerechnet. Es gibt Feibeträge. Wichtig! Es wird vom Nettoverdienst gerechnet und Werbungskosten nicht automatisch mit. Die musst Du in diesem Fall noch angeben.
Du bekommst also trotzdem mehr als ohne Arbeit.
Mein Rat wäre hier: Versuche soviel zu arbeiten und verdienen wie Du kannst, auch wenn ein Teil oder die ganze Alhi wegfällt. Alleine um Renten- oder Arbeitlosengeldansprüche aufzubauen.

  1. In wie weit darf das Arbeitsamt jemand mit quanlifizierter
    Ausbildung dazu vedonnern auch weit unterqualifizierte Jobs
    anzunehmen, also z.B.
  • Rechtsanwalt -> Sachbearbeitung Rechtsabteilung
  • Artz -> Krankenpfleger
  • Ingenieur -> Maschinenbediener

Nach § 121 SGB III musst Du geringer qualifizierte Arbeit grundsätzlich annehmen. Auf einen Berufsschutz kannst Du Dich nicht mehr berufen.

Wo kann man da was genaues nachlesen?

In verschiedenen Ratgebern, die Gewerkschaften herausgeben. Daher hab ich meine Weisheiten.

Dank an alle

Cu

Grüße
Michael

henry

Also, pro Monat hast Du einen Freibetrag von 315DM oder min. 20% Deiner Leistung (zuzüglich Werbungskosten). So viel wird nicht angerechnet. Was darüber hinaus geht, wird abgezogen.
Die Arbeitszeit muß unter 15h/Woche liegen. Ab 15h pro Woche bist Du in einem Versicherungspflichtverhältnis und damit nicht mehr arbeitslos! Dann gibt´s keine Alhi mehr.

Holger

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hierzu eine wichtige Frage…

  1. In wie weit darf das Arbeitsamt jemand mit quanlifizierter
    Ausbildung dazu vedonnern auch weit unterqualifizierte Jobs
    anzunehmen, also z.B.
  • Rechtsanwalt -> Sachbearbeitung Rechtsabteilung
  • Artz -> Krankenpfleger
  • Ingenieur -> Maschinenbediener

Nach § 121 SGB III musst Du geringer qualifizierte Arbeit
grundsätzlich annehmen. Auf einen Berufsschutz kannst Du Dich
nicht mehr berufen.

Hallo Michael,

gibt es für die geringer qualifizierten Beruf Grenzen oder muss jeder Hochschulprofessor auch als Volksschullehrer oder jeder Ingenieur auch als Maschinenarbeiter antreten, DAS ist mein Thema. Hast Du da irgendwo eine aktuelle Quelle?

Ganz lieben Dank.

Gruss

henry

Hallo Henry,

gibt es für die geringer qualifizierten Beruf Grenzen oder
muss jeder Hochschulprofessor auch als Volksschullehrer oder
jeder Ingenieur auch als Maschinenarbeiter antreten, DAS ist
mein Thema. Hast Du da irgendwo eine aktuelle Quelle?

es gibt eigentlich keine Grenzen mehr. Es muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden. Es sind heutzutage weit geringer qualifizierte und bezahlte Arbeitsplätze zumutbar. Die frühere Zumutbarketsverordnung ist ersatzlos weggefallen.
Das Gesetz regelt nun genau welche Einkommenseinbußen die Arbeitsämter den Betroffenen abverlangen können.
Schon in den ersten drei Monaten der Arbeitlosigkeit 20%.
Vom vierten bis sechsten Monat 30%.
Ab dem siebten Monat ist eine Beschäftigung nicht mehr zumutbar, wenn das Arbeitseinkommen nach Abzug aller Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe des Betroffenen.
Auch heute ist nicht jede Arbeit zumutbar. Die Arbeitsbedingungen die in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt sind, müssen in jedem Fall eingehalten werden. Das gleiche gilt für den Arbeitsschutz.

Grüße
Michael