Wie ich gelesen habe sind bei einem Nebenverdienst bis zu 400.- steuerfrei, wenn der Arbeitgeber pauschal mit 2% versteuert.
Wie verhält es sich aber, wenn man durch Privatuntericht zur Rente hinzuverdient?
Man hat ja dann in dem Sinne keinen Arbeitgeber, der das Honorar versteuert?
Hallo,
dazu müssten zunächst einmal wissen, um was für eine Rente es sich handelt.
a)Regelaltersrente nach erreichen des Rentenalters (65, 66 oder 67 Jahren zur Zeit)
b) Vorzeitige Rente
c) Erwerbsunfähigkeitsrente
Davon abgesehen wäre „Privatunterricht“ aber eine Freie Tätigkeit und müsste beim Finanzamt auch so angegeben werden.
Regelaltersrente nach 65.
OK, angeben beim Finanzamt, aber wie wird dies dann versteuert?
Wenn ich irgendwo angestellt bin bezahlt der Arbeitgeber die 2%.
Wenn ich 400.- in freier Tätigkeit verdiene müsste ich dann den mind. individuellen Steuersatz bezahlen, den ich bei meiner Rente bezahle?
Servus,
versteuert wird das zu versteuernde Einkommen. Das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen.
Um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln, zählst Du zum steuerpflichtigen Anteil der Altersrente den (steuerlichen) Gewinn aus Lehrtätigkeit (= Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) hinzu. Nach Abzug der Sonderausgaben kommst Du zu dem zu versteuernden Einkommen.
Der darauf anzuwendende Steuersatz steigt mit dem Einkommen, kann also nicht aus dem (Durchschnitts-)steuersatz früherer Steuerbescheide abgelesen werden. Wenn Du firm bist mit dem Begriff „zu versteuerndes Einkommen“, kannst Du die Steuerbelastung aber leicht mit dem von Dr. Schäuble veröffentlichten Steuerrechner ermitteln:
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/?
Übrigens - lass Dich nicht kirre machen. Dieser Senf hier:
spielt für die Besteuerung der Einkünfte aus Privatunterricht genau gar keine Rolle, und die freiberuflichen Tätigkeiten (unter diesem Stichwort kannst Du einiges dazu finden) sind auch nicht plötzlich in „Freie Tätigkeiten“ umbenannt worden. Aber so isser halt - kamma mache nixe.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
du solltest einmal das lesen:
Bei Altersrenten vor dem 65. Geburtstag (seit 2012 schrittweise Anhebung
auf 67 Jahren) sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten
und
Anrechnungsfähige Einkommen
Als Einkommen, die zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führen können, gelten z.B.:
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer abhängigen BeschäftigungArbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Die Systematik ist nun so: Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der
Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss
diese nur zu 50 % versteuern. Die anderen 50 % dienen der Berechnung
des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt
und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt.
Der steuerpflichtige Teil der Rente
(Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt
bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen
Prozentpunkt auf schließlich 100 % im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden
die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.
Also werden 2016 bereits 70 Prozent der Rente besteuert.
Guggugs,
schon wieder mal ein hilfloses, wortreiches Zurückrudern: Wie ich das liebe!
Dass es bei Altersrenten schon seit Jahrzehnten einen steuerpflichtigen Ertragsanteil gab, ist Dir als Steuerexperten vermutlich entgangen, und erst jetzt, wo die schrittweise zunehmende Besteuerung der Altersrenten öfter mal in der Bildzeitung steht, hast Du was gemerkt - nun ja, seis drum.
Aber ich darf an die Frage erinnern.
Die bezog sich auf die Besteuerung von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die jemand neben seiner Rente erzielt.
Und dafür hat es ganz genau keine Bedeutung, um was für eine Rente es sich handelt.
Und Tschüs
MM
Leider sehe ich immer noch nicht klar.
Noch einmal:
Ich beziehe seit längerem die reguläre Altersrente.
Davon bezahle ich einen kleinen Betrag an Steuern.
Wenn ich nebenher irgendwo als Lehrkraft angestellt arbeite und 400.- verdiene, bezahle ich nicht mehr an Steuern als bisher (da der Arbeitgeber pauschal 2% entrichtet),
Wenn ich aber genau so viel „freiberuflich verdiene“, so erhöht es mein zu versteuerndes Einkommen und damit auch die abzuführende Steuer.
Dies kann doch nicht gerecht sein.
Ist aber so. Im Übrigen fährt der Arbeitgeber bei einem Minijob bis 450 € noch ca. 30% an Sozialabgaben ab.
Und das hat nichts damit zu tun, dass du Rentner bist. Das funktioniert bei „normalen“ Arbeitnehmern auch so.
Data
PS: Warum sollte man für sein Einkommen keine Steuern bezahlen?
72%, so viel Zeit muss sein.
Ich habe nicht geschrieben, dass es nicht gerecht ist, als Rentner Steuern zu bezahlen vielmehr, dass in einen Falle nur 2% zu bezahlen sind (vom Arbeitgeber), im anderen Falle aufgrund des persönlichen Steuersatzes des Rentners.
+30%, wie gesagt.
Hallo,
soso
Dass es bei Altersrenten schon seit Jahrzehnten einen steuerpflichtigen
du konntest also in die Zukunft sehen ??..erstaunlich…denn das
Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden und der Gesetzgeber dieses erst 2005
umgesetzt. Mithin also gerade einmal 11 Jahre und nicht Jahrzehnte…
Hallo, Du darfst davon ausgehen, dass der Arbeitgeber eines Minijobs die Steuer- und Abgabenpflicht in seinen Lohn einpreist und daher weniger zahlt. Und der Arbeitgeber entsprechend zuwenig bekommt.
Und: wenn jemand nur einen Minijob hat, wäre das Einkommen in der Höhe komplett steuerfrei, sein Arbeitgeber zahlt also zu viel Steuern.
Und: Es gibt sicher gute Gründe, Minijobs abzuschaffen oder zu verbieten, aber dann gibt es einen Volksaufstand und mehr Schwarzarbeit.
Viel Glück
Barmer
Servus,
da liegst Du mal wieder meilenweit daneben.
Ich habe in den 1990er Jahren zig ESt-Erklärungen gemacht, für die der Ertragsanteil der Altersrente anhand des Alters zum Renteneintritt bestimmt werden musste; diese Handhabung stand damals schon Jahrzehnte im Zweiundzwanziger drin, ‚mithin‘ etwas mehr als elf Jahre - lustigerweise ist Dir als Steuerexperten der Begriff „Ertragsanteil“ in meinem Beitrag gar nicht aufgefallen.
Kurioserweise gab es einen § 22 EStG, lange bevor sich die Bildzeitung für die Besteuerung von Altersrenten interessierte.
Der Ertragsanteil bei Altersrenten bewegte sich je nach Renteneintrittsalter zwischen etwa 25 und etwa 40 Prozent - das ist die Quelle dafür, weshalb Du und viele andere dem Irrtum aufsaßen, „Renten seien steuerfrei“.
Und jetzt gehst Du bitte her und liest mal nach, was in dem BVG-Urteil, von dem Du da herumfanfarst, eigentlich entschieden worden ist.
Und Tschüs
MM