Hallo,
mal angenommen jemand hat mit 63+x seine 45 Beitragsjahre voll und kann ohne Abschläge in Rente gehen. Gilt dann bis 65 (bzw. bald länger) die Zuverdienstgrenze von 340 Euro oder darf man unbegrenzt dazu verdienen?
Zusatzfrage: Fallen dann eigentlich weiter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an, wenn man über 400 Euro verdient, obwohl man nichts mehr davon hätte?
man kann erst dann so viel verdienen, wie man möchte, wenn man die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 + X Jahre). Vorher gilt immer die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 340 EUR monatlich.
In Sachen Beiträge: Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist zur
Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz,
zur Rentenversicherung nur der Arbeitgeberanteil,
zur Arbeitslosenversicherung der reguläre Beitrag und
zur Pflegeversicherung der reguläre Beitrag zu zahlen.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist zur
Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz,
zur Rentenversicherung nur der Arbeitgeberanteil,
zur Arbeitslosenversicherung nur der Arbeitgeberanteil und
zur Pflegeversicherung der reguläre Beitrag zu zahlen.
man kann erst dann so viel verdienen, wie man möchte, wenn man
die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 + X Jahre). Vorher gilt
immer die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 340 EUR monatlich.
Dann ist es wohl für Leute, die nebenbei selbstständig sind sinnvoller eine (Alters-)Teilzeit auszuhandeln. Gerade, wenn man Zeit für sein (gewinnbringendes) „Hobby“ hätte, wird man von anderer Seite ausgebremst. So viel, daß es die evtl. entstehenden Verluste bei der Rente ausgleichen würde, muß man ja erstmal verdienen…
die bisherigen Antworten bezogen sich darauf, dass neben der Rente eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufgenommen wird.
Bei einer Selbständigkeit gelten andere Regelungen:
Die Grenze für die Rentenversicherung beträgt auch 400 Euro. Von den Einnahmen können aber auch Kosten abgesetzt werden (es gelten die Regelungen des Steuerrechts, z.B. Abschreibungen).
In der Sozialversicherung fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, wenn die (steuerlichen) Einkünfte 127 Euro mtl. überschreiten. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.