Wieviel darf eine volljährige Schülerin dazu verdienen, ohne, dass es auf ihren Kindesunterhalt angerechnet wird? Sie bekommt 378€ Kindesunterhalt vom Vater, das Kindergeld (184€) geht an die Mutter, bei der sie lebt.
Auch ein nettes Hallo,
Schüler sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird „nach Billigkeit“ angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können. Beispiel: ein Schüler verdient nebenher 200,- € netto. Da 40,- € anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 160,- € nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 80,- €.
Nach dieser Maßgabe würde also der Kindesunterhalt neu bewertet oder die Schülerin würde nicht mehr als 40 € monatlich verdienen.
Schönen Tag noch.
Wieviel darf eine volljährige Schülerin dazu verdienen, ohne,
dass es auf ihren Kindesunterhalt angerechnet wird? Sie
bekommt 378€ Kindesunterhalt vom Vater, das Kindergeld (184€)
geht an die Mutter, bei der sie lebt.
Soweit das Einkommen
darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40,-
€, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei.
wie kommst du auf diese pauschale von mind. 40€ ? (veraltete düsseld. tabelle ?)
Der
darüber hinausgehende Betrag wird „nach Billigkeit“
angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des
zusätzlichen Betrages anrechnen können. Beispiel: ein Schüler
verdient nebenher 200,- € netto. Da 40,- € anrechnungsfrei
bleiben, ist der Rest von 160,- € nach Billigkeit anzurechnen.
Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der
Unterhalt reduziert sich um 80,- €.
wie kommst du auf eine billigkeitsabwägung ?
erwerbseinkünfte abzgl. der berufsbed. aufwendungen mindern die bedürftigkeit, § 1602 II bgb.
die einkünfte werden nur zur hälfte angerechnet, weil nur ein elternteil idR barunterhaltspflichtig ist. das hat aber nichts mit billigkeitserwägungen zu tun…
Soweit das Einkommen
darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40,-
€, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei.wie kommst du auf diese pauschale von mind. 40€ ? (veraltete
düsseld. tabelle ?)
Nein!
Der
darüber hinausgehende Betrag wird „nach Billigkeit“
angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des
zusätzlichen Betrages anrechnen können. Beispiel: ein Schüler
verdient nebenher 200,- € netto. Da 40,- € anrechnungsfrei
bleiben, ist der Rest von 160,- € nach Billigkeit anzurechnen.
Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der
Unterhalt reduziert sich um 80,- €.wie kommst du auf eine billigkeitsabwägung ?
erwerbseinkünfte abzgl. der berufsbed. aufwendungen mindern
die bedürftigkeit, § 1602 II bgb.
Ja, …
.§ 1602
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen
Hier geht es um ein minderjähriges Kind, nicht um ein volljähriges Kind, wie angefragt. Falscher § ?
die einkünfte werden nur zur hälfte angerechnet, weil nur ein
elternteil idR barunterhaltspflichtig ist. das hat aber nichts
mit billigkeitserwägungen zu tun…
Hallo,
eben habe ich meine Brille geputzt, da waren die Buchstaben klarer erkennbar
)
Hier geht es um ein minderjähriges Kind, nicht um ein
volljähriges Kind, wie angefragt. Falscher § ?
UP-Frage:
Wieviel darf eine volljährige Schülerin dazu verdienen, ohne, dass
es auf ihren Kindesunterhalt angerechnet wird?
Da sind doch beide Eltern barunterhaltspflichtig, auch wenn die Schülerin bei einem Elternteil wohnt?
Pa
Ja, bei einer volljährigen Schülerin sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Aber die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und wird prozentual ausgerechnet. Wenn ein Elternteil wesentlich mehr verdient als der andere, ist nur einer unterhaltspflichtig.
Aber um zur Ursprungsfrage zu kommen: sind wirklich nur die 40€ anrechnungsfrei. Gibt es da keine Gesamtsumme pro Jahr die dazu verdient werden darf ohne angerechnet werden zu können?
Und wenn jetzt eine Neuberechnung gefordert wird, kann es sein, dass trotzdem dann für 2010 zurück gezahlt werden muss, wenn die Schülerin da schon Geld dazu verdient hat? Oder gilt die Berechnung dann erst ab dem Zeitpunkt, wo die Neuberechung gefordert wurde?