Zuverdienstgrenze bei (Schein?-)Selbstständigkeit

Hallo,
Ich hoffe, ich bin hier im richtigen Brett…

Wenn jemand einen Job bei Firma A hat (nicht vollzeit), und nebenbei bei Firma B einen Werkvertrag laufen hat (dort also über Bestellungen noch etwas Geld bezieht), gilt diese 2. Einnahmequelle dann eigentlich als „Selbstständig“?

Gibt es dafür (also für diesen Nebenverdienst/Zuverdienst bei Firma B) weiterhin irgendeine Grenze, wie viel man pro Monat verdienen darf, ohne dass man in irgendeine höhere Klasse rutscht, in der man sehr viel mehr Steuerabgaben zahlen muss?

Kann man das so pauschal überhaupt beantworten? Muss man sich vllt. erst ab einer bestimmten Zuverdienstgrenze (z.B. 500 € pro Monat oder sowas) als Selbstständig melden und erst ab da darauf Steuern zahlen? Gibt es also eine Grenze, wo es evtl. „besser“ wäre, drunter zu bleiben?

Die völlig fiktive Beispielperson wäre weder Rentner noch hätte sie Kinder.

Viele Grüße und Danke,

  • André

P.S.: Falls andere Faktoren noch mit reinspielen sollten, kann ich die fiktive Person auch noch näher einschränken. Ich würde mich auch über eine Seite mit Tabellen oder Übersichten freuen.

Edit: Vergesst das ‚Schein-‘…
Ich noch mal…

Ich hatte falsch verstanden, was „Scheinselbstständigkeit“ ist. Ich lese jetzt erst, dass das als Schwarzarbeit gilt. Das meinte ich natürlich nicht. Ich dachte, damit sei etwas ganz anderes gemeint (z.B. ein Nebenverdienst unterhalb einer Einkommensgrenze, ab der man sich als ‚selbstständig‘ melden müsse).

  • André

Hallo

Wenn jemand einen Job bei Firma A hat (nicht vollzeit), und
nebenbei bei Firma B einen Werkvertrag laufen hat (dort also
über Bestellungen noch etwas Geld bezieht), gilt diese 2.
Einnahmequelle dann eigentlich als „Selbstständig“?

Selbstständig ist man entweder als Freiberufler oder als Gewerbetreibender. Ein Gewerbetreibender besitzt einen Gewerbeschein ein Freiberufler hat eine entsprechende Anerkennung beim Finanzamt.

Ein Schein-Selbstständiger arbeitet auf dem Papier als Selbstständiger und stellt auch entsprechende Rechnung. Er unterscheidet sich aber sonst in keinster Weise von einem Angestellten. Insbesondere die Arbeit für nur einen Auftraggeber ist ein deutliches Indiz.

Wird keine Rechnung ausgestellt, sondern die Bezahlung erfolgt BAT (bar auf Tatze) liegt vermutlich Schwarzarbeit vor.

MfG Frank

Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit
Hallo André,

Wenn jemand einen Job bei Firma A hat (nicht vollzeit), und
nebenbei bei Firma B einen Werkvertrag laufen hat (dort also
über Bestellungen noch etwas Geld bezieht), gilt diese 2.
Einnahmequelle dann eigentlich als „Selbstständig“?

Ja. Für die Einkommensteuer wird dabei formal unterschieden zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Arbeit. Diese Unterscheidung spielt aber bei einem Überschuss bis 24.500 € steuerlich keine Rolle.

Gibt es dafür (also für diesen Nebenverdienst/Zuverdienst bei
Firma B) weiterhin irgendeine Grenze, wie viel man pro Monat
verdienen darf, ohne dass man in irgendeine höhere Klasse
rutscht, in der man sehr viel mehr Steuerabgaben zahlen muss?

Nein, der Einkommensteuertarif ist so gestrickt, dass die prozentuale Belastung des zu versteuernden Einkommens gleichmäßig ansteigt. Eine stufenweise Erhöhung der Steuerbelastung gibt es zwar bei Nachbars, aber hierzulande nicht.

Kann man das so pauschal überhaupt beantworten? Muss man sich
vllt. erst ab einer bestimmten Zuverdienstgrenze (z.B. 500 €
pro Monat oder sowas) als Selbstständig melden und erst ab da
darauf Steuern zahlen? Gibt es also eine Grenze, wo es evtl.
„besser“ wäre, drunter zu bleiben?

Ja. Wenn Einkünfte vorliegen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (wie hier der Fall), werden andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung oder wie hier aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, je nachdem, was genau getan wird) bei der Veranlagung nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mehr als 410 € im Jahr ausmachen. Es ist aber nicht nötig, diese Grenze „mit aller Gewalt“ einzuhalten, weil bei höheren Einkünften nicht plötzlich der gesamte Betrag mit Einkommensteuer belastet wird, sondern nach und nach immer mehr, bis beim doppelten Betrag (820 €) die volle Steuerbelastung erreicht wird.

Anmelden muss man die selbständige Tätigkeit aber trotzdem, und in die Einkommensteuererklärung gehört der Überschuss aus dieser Nebentätigkeit auch - die beschriebene besondere Behandlung wird dann bei der Veranlagung besorgt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Frank,

Selbstständig ist man entweder als Freiberufler oder als
Gewerbetreibender. Ein Gewerbetreibender besitzt einen
Gewerbeschein

das ist für die Besteuerung belanglos. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt jeder, der einem Gewerbe nachgeht - ganz egal, ob er dieses anmeldet oder nicht. Es gibt übrigens einige Arten von Einkünften, die steuerlich als solche aus Gewerbebetrieb gelten, aber gewerberechtlich nicht - z.B. würde ein Zuhälter sich vergeblich bei der Gemeinde um einen Gewerbeschein bemühen.

ein Freiberufler hat eine entsprechende Anerkennung beim Finanzamt.

Nein, eine solche Anerkennung gibt es nicht. In Zweifelsfällen macht sich die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus selbständiger Arbeit (das ist der Begriff, der in § 18 Abs 1 EStG für die freien Berufe und noch einige andere verwendet wird) überhaupt erst bemerkbar, wenn ein GewSt-Messbetrag festgesetzt wird. Solange die Einkünfte unter 24.500 € bleiben, ist es dem Finanzamt völlig egal, ob es sich um solche aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbständiger Tätigkeit handelt. Wenn in einem solchen Fall ein Steuerpflichtiger, der sich selbst als Freiberufler ansieht, mit Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt wird, hat er nicht einmal die Möglichkeit, dieses Wörtlein im ESt-Bescheid per Einspruch ändern zu lassen, weil keine Beschwer vorliegt.

Auch das hier:

Ein Schein-Selbstständiger arbeitet auf dem Papier als
Selbstständiger und stellt auch entsprechende Rechnung. Er
unterscheidet sich aber sonst in keinster Weise von einem
Angestellten. Insbesondere die Arbeit für nur einen
Auftraggeber ist ein deutliches Indiz.

ist für die Besteuerung völlig gleichgültig. Im übrigen gibt es haufenweise Selbständige, die für nur einen Auftraggeber tätig sind. Entscheidend ist die weisungsgebundene Tätigkeit - die Geschichte mit den 6 aus 39 drei aus fünf Kriterien und dem einen Auftraggeber ist schon seit einigen Jahren aus der einschlägigen Gesetzgebung verschwunden.

Und das hier:

Wird keine Rechnung ausgestellt, sondern die Bezahlung erfolgt
BAT (bar auf Tatze) liegt vermutlich Schwarzarbeit vor.

ist mit Verlaub Blödsinn. Das würde z.B. bedeuten, dass ich jeden Samstag auf dem Markt bei lauter Schwarzhändlern einkaufe. Wenn mich der Aufsperr-Notdienst zu Hause reinlässt, weil ich wieder den Schlüssel in der Wohnung gelassen habe, und ich drück ihm die 120 Euronen in die Hand, und er fährt dann nach Hause, ist das keine „Schwarzarbeit“, solange der Aufsperrmeister die 120 Euronen in seinen Kassenbericht einträgt und später verbucht oder verbuchen lässt. Wo ist jetzt in der ganzen Geschichte eine Rechnung vorgekommen?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo

Selbstständig ist man entweder als Freiberufler oder als
Gewerbetreibender. Ein Gewerbetreibender besitzt einen
Gewerbeschein

das ist für die Besteuerung belanglos.

Stimmt. Ich hatte übersehen, dass dies hier das Steuerbrett ist und eigentlich eher allgemein eine Hilfestellung zu den Begrifflichkeiten angeboten.

z.B.
würde ein Zuhälter sich vergeblich bei der Gemeinde um einen
Gewerbeschein bemühen.

„Vermittlung von Dienstleistungen“
Warum nicht?

ein Freiberufler hat eine entsprechende Anerkennung beim Finanzamt.

Solange die
Einkünfte unter 24.500 € bleiben, ist es dem Finanzamt völlig
egal, ob es sich um solche aus Gewerbebetrieb oder solche aus
selbständiger Tätigkeit handelt.

Stimmt, dem Finanzamt ist es egal. Dem Gewerbeamt jedoch nicht.

Auch das hier:

Ein Schein-Selbstständiger arbeitet auf dem Papier als
Selbstständiger und stellt auch entsprechende Rechnung. Er
unterscheidet sich aber sonst in keinster Weise von einem
Angestellten. Insbesondere die Arbeit für nur einen
Auftraggeber ist ein deutliches Indiz.

ist für die Besteuerung völlig gleichgültig.

Stimmt, das ist eher relevant für die Sozialabgaben.

Im übrigen gibt
es haufenweise Selbständige, die für nur einen Auftraggeber
tätig sind.

Ja. Das ist jetzt aber nicht wirklich ein Gegenbeweis zu meine Aussage.

Entscheidend ist die weisungsgebundene Tätigkeit -
die Geschichte mit den 6 aus 39 drei aus fünf Kriterien und
dem einen Auftraggeber ist schon seit einigen Jahren aus der
einschlägigen Gesetzgebung verschwunden.

Dennoch werden diese Punkte als mögliche Indizien gewertet. Ein harter Katalog ist es jedoch nicht. Das stimmt.

Und das hier:

Wird keine Rechnung ausgestellt, sondern die Bezahlung erfolgt
BAT (bar auf Tatze) liegt vermutlich Schwarzarbeit vor.

Wenn mich der Aufsperr-Notdienst zu Hause reinlässt,
weil ich wieder den Schlüssel in der Wohnung gelassen habe,
und ich drück ihm die 120 Euronen in die Hand, und er fährt
dann nach Hause, ist das keine „Schwarzarbeit“, solange der
Aufsperrmeister die 120 Euronen in seinen Kassenbericht
einträgt und später verbucht oder verbuchen lässt. Wo ist
jetzt in der ganzen Geschichte eine Rechnung vorgekommen?

Das ist jetzt ein unglückliches Beispiel. Der Schlüsseldienst stellt immer ein Beleg aus. Der Markthändler auf Verlangen auch.
Sie müssen schon zugeben, dass die Zahlung einer Werksvertrag-Rechnung oder eine Gehaltszahlung niemals ohne Beleg erfolgt. Daher liegt in einem solchen Fall der Verdacht der Schwarzarbeit nahe.

Hattest Du mir nicht mal vorgeworfen, nur sehr einseitig zu antworten und sämmtliche Nebenbelange zu ignorieren?
Der Originalposter hatte offenbar große Probleme seine eigentliche Frage zu formulieren, da Ihm die Begrifflichkeiten oder sein aktueller Status nicht bekannt waren. Dazu habe ich eine Hilfestellung geboten.
Eine tiefergehende Antwort darf ich als Nicht-Steuerberater doch ohnehin nicht geben.

MfG Frank