ein langjähriger Mitarbeiter würde z.B. seit 2 Jahren ehrenamtlich als Schöffe tätig sein. Sein Arbeitgeber würde ihn immer freistellen.
Seit September letzten Jahres wäre dieser Mitarbeiter ferner noch als Ratsmitglied ehrenamtlich in der Politik tätig.
Dem Vorgesetzen würde es starke Probleme bereiten, den Schichtplan zu erstellen. Hinzu würde kommen, dass dieser Mitarbeiter teilweise sehr zeitknapp um eine Freistellung bitten würde.
Wie viel ehrenamtliche Tätigkeit ist dem Arbeitgeber zumutbar?
Gibt es einen Zeitrahmen, in dem die Bitte nach Freistellung eingegangen sein muss?
Gibt es einschlägige BAG-Urteile???
Arbeitnehmer haben einen Freistellungsanspruch bei öffentlichen Ehrenämtern als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter. Dieser Anspruch folgt aus dem gesetzlichen Freistellungsanspruch aus den einzelnen Verfahrensgesetzen (§§ 31 bis 56 GVG für Schöffen) und beruht darauf, dass der Arbeitnehmer seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt.
Bei einer Ratstätigkeit gibt es solche Regelungen nicht. Die Ratstätigkeit ist auch keine „allgemeine staatsbürgerliche Pflicht“.
Hier wird aber in der Praxis als außertarifliche Leistung Arbeitsbefreiung nach den für vergleichbare Beamte geltenden Vorschriften wohl nur für die Teilnahme an den Ratssitzungen gewährt werden müssen und die kommen ja nicht regelmäßig kurzfristig und überraschend.(für Arbeitnehmer des Bundes gilt insoweit § 89 Abs. 3 BBG entsprechend; für Tarifbeschäftigte, die Mandatsträger in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sind, gilt § 89 a BBG sinngemäß).
Hallo Lotse,
danke für die qualifizierte Antwort. Die Schöffentätigkeit würde für den Arbeitgeber auch gar nicht zur Debatte stehen, war allerdings davon ausgeganagen, dass auch für eine politische Ehrenamttätigkeit eine besondere Regelung besteht. Dem ist nicht so??
Es würde sich um einen Arbeitgeber, der freien Wirtschaft handeln. Wo könnte ich hier nachsehen, wann, wie, wieviel der Mitarbeiter freizustellen ist? Nur für Ratssitzungen? Diese Termine dürften sich vom Mitarbeiter ja leicht durch schriftliche Einladung nachweisen lassen, denke ich.
Der Vorgesetzen dieses Mitarbeiters wäre ein wenig mitschuldig, an seinem Problem, da er bis dato stets auf Zuruf des Mitarbeiters den Schichtplan umgeändert/angeglichen hat. Was nu aber kaum noch zu organisieren ist. Dem Arbeitgeber dürfte es doch zustehen, sich jede Freistellung schriftlich nachweisen zu lassen, oder???
… genau so sehe ich das auch und was der Vorgesetzte mal gemacht hat ist egal. Entscheidend sind die Sitzungen und nur darauf würde ich mich berufen. Da es gesetzliche Regelungen nicht gibt (Regelungslücke) könnte ein Arbeitsgericht der Ansicht sein, diese Lücke durch eine Analogie auf die zitierten Regelungen im Beamtenrecht zu schließen.