Als Vermieter versehentlich einige Jahre ZUVIEL in der NK-Abrechnung angesetzt.
WIEVIEL Jahre muß man zurückzahlen ??
Vielen DANK!
So weit bis die Verjährung eintritt. Vermutlich 3
Man sollte sich allerdings auch überlegen was ein derartiges Verhalten auf einen bestehenden Mietvertragsverhältnis haben könnte. Versuchen sich einfach mal auf die andere Seite ‚zu denken‘.
vnA
Hallo,
zurückzahlen _müssen_, solange der Mieter der gestellten Abrechnung nicht widerspricht bzw. diese gar anerkennt (auch stillschweigend, z.B. durch vorbehaltlose Überweisung einer geforderten Nachzahlung): gar nicht.
Aber ob dies dem sowieso schon gerne strapazierten Verhältnis gut tut, wenn eines Tages der Mieter doch den Fehler bemerkt ist eine ganz andere Sache.
Den Fehler von sich aus zugeben und bereinigen - nun das ist sicherlich eine faire Sache und grundsätzlich immer in Sinne der Geschäftsmoral sehr empfehlenswert. Aber bedenken Sie auch, dass nach einem Fehler nach erfahrungsgemäß die nächsten 2 bis 3 Abrechnungen sehr akribisch von den Mietern geprüft werden und sich dann sicherlich ein erhöhter Arbeitsaufwand auf Grund der Nachfragen ergibt.
Wenn natürlich einer falschen Abrechnung widersprochen wurde, nur unter Vorbehalt bezahlt wurde usw. dann am Besten natürlich nicht nur dem widersprechenden Mieter, sondern allen Mietern die Korrektur erstatten - nichts gibt schneller böses Blut aus eine Ungleichbehandlung!
Wenn es um Fristen für den Widerspruch geht, so ist dies anhand der genannten Informationen schwierig zu beurteilen. Manche Verträge und Abrechnungen enthalten wirksame Ausschlussfristen, andere unwirksame oder gar keine. Dann kann die Abrechnung bereits stillschweigend durch schlüssiges Verhalten anerkannt sein oder auch nicht. Prinzipiell aber gilt: Es wurde eine Abrechnung gestellt - und solange dieser nicht widersprochen wird, steht diese erst mal so wie sie ist.
Gruß,
Steamy24
Hallo,
So weit bis die Verjährung eintritt. Vermutlich 3
Würde ich jetzt nicht so sehen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Man beachte Absatz 3:
„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
zurückzahlen _müssen_, solange der Mieter der gestellten
Abrechnung nicht widerspricht bzw. diese gar anerkennt (auch
stillschweigend, z.B. durch vorbehaltlose Überweisung einer
geforderten Nachzahlung): gar nicht.
Wenn es um Fristen für den Widerspruch geht, so ist dies
anhand der genannten Informationen schwierig zu beurteilen.
Manche Verträge und Abrechnungen enthalten wirksame
Ausschlussfristen, andere unwirksame oder gar keine.
Echt? Ist das Gesetz da nicht eindeutig genug?
Aus http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html:
„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
und
„(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Gruß
loderunner (ianal)
"Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem
Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist […]
Klar, aber das sagt noch nichts über ein vorzeitiges (stillschweigendes) Anerkentnis aus - und das würde dem doch auch nicht widersprechen?!? Aber ich bin auch kein Jurist…
Außerdem ist diese Regelung erst 2007 eingeführt worden - und davor gab es auch diese teilweise diese Ausschlussfristen.
Also den Teil möchte ich dann doch stehen lassen:
Wenn es um Fristen für den Widerspruch geht, so ist dies
anhand der genannten Informationen schwierig zu beurteilen.
Gruß,
Steamy24
Hallo,
Klar, aber das sagt noch nichts über ein vorzeitiges
(stillschweigendes) Anerkentnis aus
Gibt es nur unter Geschäftsleuten.
Gruß
loderunner (ianal)