Zuwanderung. Hartz 4

  1. Welche Voraussetzungen sind zur Erlangung a) einer permanenten Aufenthaltserlaubnis, b) einer Arbeitsgenehmigung in der BRD erforderlich?
    2.Alle folgenden Fragen sind zu Hartz 4 für legal hier lebende Personen nicht-deutscher Staatsangehörigkeit: a) Existiert eine Vorlaufzeit, ohne Hartz 4-Anrecht, ab Datum legaler Einreise. b) Welche Umstände begründen Hartz 4-Anrecht. c) Ist Hartz 4-Bezug zeitlich begrenzt. d) Bestehen Auflagen, welche Beseitigung der ursächlichen Situation für Hartz 4-Bezug obligatorisch machen, und wie wird gegebenenfalls Erfüllung dieser Auflagen seitens der zuständigen Behörde kontrolliert. e) Wem obliegen Kontrollen gegen Hartz 4-Missbrauch (z. B. durch nicht offengelegte Einnahmequellen). f) Welche Sanktionen für Hartz 4-Missbrauch. g) Sind diese effektiv oder nur window-dressing.
    3.Gibt es auch Hartz 4 für „Illegale“?
    Im Voraus besten Dank
    P. Romberg

Hallo Herr/Frau Romberg,
diese Fragen gehen so sehr ins Detail - dazu möchte ich keine Einlassungen abgeben. Sinnig wäre es villeicht, einen entsprechenden Anwalt zu kontakten - dann haben sie die Antworten aus erster hand.
Viel ERfolg

Hallo Peter,

Ich versuche, so gut wie möglich auf Deine Fragen zu antworten, bitte Dich allerdings um zwei Details:

  • Nachsicht, falls ich mich irren sollte
  • Nichtbenutzung dieser Antworten in ausländerfeindlichem Kontext

1a) Eine permanente Aufenthaltserlaubnis heisst Niederlassungserlaubnis in der BRD. Diese erhält man, nach Paragraph 9.2 des Aufenthaltsgesetzes in den folgenden Sachverhalten: (Ausnahme Höchstqualifizierte, die direkt eine Niederlassungserlaubnis erhalten)
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
    Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
    vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
    eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
    Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere
    oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
    vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
    Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit
    erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
    Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher
    Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

1b) Die Niederlassungserlaubnis schliesst die Arbeitsgenehmigung ein. Ansonsten gelten die Voraussetzungen nach Paragraph 18 des AufenthG:
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen
des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind
in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die
keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn
dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis
für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in
einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen
worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine
Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere
ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein
konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

(Diese Aussagen gelten nur für Nicht-EU-Bürger, da EU-Bürger von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen können)

2a) Natürlich existiert eine „Vorlaufzeit“. Anspruch auf Hartz-IV hat ein Ausländer nur, wenn er in der BRD legal gearbeitet hat und damit Anspruch auf ALG-I erworben hatte, das ihm ausgelaufen ist (Mindestzeit 1 Jahr Arbeit)
2b) siehe oben
2c) Nein
2d) Das Nichterfüllen der im Eingliederungsvertrag genannten Auflagen. Dieser Vertrag wird für jeden Arbeitssuchenden in Hartz-IV-Bezug individuell vom Arbeitsberater erarbeitet und bei Zweifeln über die Erfüllung werden Kontrollen, u.a. auch nach Hause, geschickt.
2e) Der Arbeitsagentur, theoretisch auch jeder anderen Behörde, die von der neuen Situation Kenntnis erhält.
2f) Sanktionen für bewiesenen Hartz-IV-Missbrauch sind die Kürzung für die Zukunft, ggf. auch die Streichung. Und natürlich die Rückerstattung ggf. zu viel bezahltem Hartz-IV. In Einzelfällen, d.h. bei Missbrauch im grossen Stil, wird u.U. auch ein Strafverfahren eingeleitet.
2g) Meines Wissens nach sind diese effektiv. Allerdings ist klar, dass kein rechtsstaatliches System zu 100% Missbrauch ausschliessen kann.

  1. Laut Definition kann es kein Hartz-IV für Menschen ohne Aufenthaltstitel, mit einer Aufenthaltsgestattung nach Asylbewerbergesetz oder mit einer Duldung geben. Dies ist der Fall, da diese Menschen keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt haben und daher auch keinen Anspruch auf Hartz-IV als Eingliederungshilfe in den Arbeitsmarkt haben können. Ein Asylbewerber oder Geduldeter erhält in den ersten drei Jahren seines Aufenthalts einen reduzierten Satz zur Sicherung seines Überlebens (und nicht zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Lebens in der BRD = Hartz-IV). Im Anschluss an diese drei Jahre hat er Anspruch auf die selbe Höhe wie Hartz-IV, allerdings ohne Arbeitserlaubnis (Ausnahme Paragraph 18a AufenthG). Zur Klarstellung: Menschen ohne Aufenthaltstitel haben keinen Anspruch auf staatliche Hilfen.

(Diese Aussagen gelten für alle Nicht-Deutschen, der Anspruch auf Hartz-IV wird durch Arbeitszeit und nicht durch Staatsangehörigkeit begründet. Ausnahme sind hier die deutschen Hartz-IV-Empfänger, deren Anspruch durch Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird)

Ich hoffe, ich konnte Deine Fragen beantworten und wiederhole meine Eingangsbitten:

  • Nachsicht, falls ich mich geirrt haben sollte
  • Unter keinen Umständen erlaube ich, dass diese Aussagen in ausländerfeindlichen Kontexten benutzt werden.

Liebe Grüsse,

Manuel

Hallo,
dazu kann ich leider keine Ausführungen machen,
Beste Grüße, Manfred

Hallo,

hier einmal nachschauen, oder Rechtsanwalt bei diesen spezifischen Fragen kontaktieren.

http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/a…

Hallo Peter

dazu kann ich dir leider nichts sagen.

Viel Glück
Silvia

  1. Welche Voraussetzungen sind zur Erlangung a) einer
    permanenten Aufenthaltserlaubnis, b) einer Arbeitsgenehmigung
    in der BRD erforderlich?

Hallo Peter,

kann Deine Frage leider nicht beantworten.

Gruß
G.Heger

Hallo,

leider kann ich nur etwas zur Ihrer ersten Frage sagen:

  1. Welche Voraussetzungen sind zur Erlangung a) einer
    permanenten Aufenthaltserlaubnis?

Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist nach §9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt und heißt „Niederlassungserlaubnis“.

Absatz 2 dieses Paragraphen erklärt (Zusammenfassung darunter): "Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt."

Er oder Sie muss also (1) seit 5 Jahren in Deutschland sein, (2) genügend Geld zum Leben haben (entweder durch Vermögen oder Einkommen), (3) 5 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben, (4) nicht schwerwiegend kriminell sein, (5) eine Arbeitserlaubnis haben (außer er ist selbständig), (6) anerkannte Zeugnisse haben, falls er/sie eine reglementierte Arbeit ausführt (z.B. Handwerker, Arzt, Lehrer, etc.), (7+8) ausreichend Deutsch sprechen und die rechtlichen und kulturellen Grundzüge des Zusammenlebens in Deutschland kennen (nachweisbar z.B. durch den Besuch eines Integrationskurses), (9) eine ausreichend große Wohnung haben.

  1. Welche Voraussetzungen sind zur Erlangung b) einer
    Arbeitsgenehmigung in der BRD erforderlich?

Ein Ausländer kann eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätigt, dass es keine Nachteile für den Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung gibt (§18 i.V.m. §39 AufenthG). Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen: Z.B. bekommen EU- und ihnen gleichgestellte Bürger eine Arbeitserlaubnis ohne Prüfung (§18). Die BA kann Teilarbeitsmärkte festlegen, für die Ausländer eine Arbeitserlaubnis ohne Prüfung bekommen (§39). Hochqualifizierte (§19) und Selbständige, die mind. 250.000 Euro in Deutschland investieren und 5 Arbeitsplätze schaffen, bekommen eine Arbeitserlaubnis (§21).
Ich hoffe, das hilft erstmal weiter.

Viele Grüße

leider habe ich hierzu,zu wenig Erfahrung und kann dies nicht beantworten.
Liebe Grüße

Hallo Peter,

anbei eine Ergänzung zu Manuels Anmerkungen: Sie sind formal so weit (Ausnahme: Frage 2a) korrekt. Was hierbei jedoch verschwiegen wird ist der Umstand, dass sie in der Praxis praktisch sämtlich unterlaufen werden (können). Die - rein finanziellen - Konsequenzen lassen sich nach konservativen Schätzungen auf eine Nettotransferleistung der Steuerzahler des Aufnahmelandes (BRD) an Zuwanderer von jährlich etwa 85 Milliarden Euro beziffern.

Zur Frage 2a: Faktisch erhält jeder in Deutschland im Zuge der Familienzusammenführung einreisende Ausländer vom Einreisetag bis zum Erreiches des Rentenalters Hartz 4. Unabhängig davon, ob er die deutsche Sprache erlernt oder in Sozialsysteme eingezahlt hat. Eine „Vorlauffrist“ liegt also nicht immer vor.

Ich stelle Dir frei, diese Information in jedwedem gewünschten Kontext zu verwenden.

Lieber OscarWilde.
Vielen Dank für Deinen freundlichen Nachschlag und die Ergänzung meines Wissensstandes, welche mich, ganz ehrlich, erschüttert hat. Sind wir Deutsche denn kollektiv wahnsinnig?! Dir freundliche Grüße Peter

Nein