Zuwegung Grundstück

Moin zusammen,
ich beabsichtige den Kauf einer DHH, die sich auf einem Grundstück (hier Grundstück 1) befindet. Für das Grundstück 1 exestiert ein Grundbuchblatt, dass u.a. die Verhältnisse für das Grunstück auf 40/60 für Eigentümer 1 (Verkäufer) und Eigentümer 2 regelt.
Nördlich des Grundstücks 1 liegt ein Flurstück (hier Grundstück 2), was wiederum in einem weiteren / anderen Grundbuchblatt geregelt wird. Eingetragener Besitzer dieses Grundstückes ist Eigentümer 2.

Nun kaufen wir von Eigentümer 1. Die Zuwegung zu Grundstück 1 liegt allerdings auf Grundstück 2. Ein Wegerecht im Grundstück 2 (und Grundbuch hierfür) ist derzeitig nicht geregelt.

Sofern hier KEIN Wegerecht für Eigentümer 1 (und demnächst uns) über Grundstück 2 exestiert, müsste der Eigentümer 1 nicht eine Zuwegung zu Grundstück 1 gewährleisten, d.h. befestigten Weg sowie Zugang bereitstellen? Derzeitig soll eine neue Teilungserklärung aufgestzt werden, wo eben ein Wegerecht eingeräumt wird. Das Eigentümer 1 und 2 aus einer Familie kommen, ist dies auf der Verkäufer (jetzigen Eigentümer) seite leicht zu regeln.
Muss nicht für den Verkauf eines Grundstücks die Zuwegung vor dem Verkauf schon geregelt bzw. gewährleistet sein?
Vielen Dank für Antworten…

Die Grunddienstbarkeit - Wegerecht - Geh- und Fahrrecht sollte unbedingt gleichzeitig mit dem Kaufvertrag des dienenden Grundstückes, welches Sie hier erwerben, beurkundet werden. Berücksichtigen Sie dabei vor allem die Kosten der künftigen Unterhaltung des Weges sowie die Zuständigkeit des herrschenden Grundstückes für alle diese Kosten, einschließlich der Verlegung und der Unterhaltung darin liegender bzw. zu verlegender Leitungen aller Art! Jedes Versäumnis stößt Ihnen später bitter auf!

Hallo Bauherr1972,

das ist eine sehr individuelle Situation, die bis ins kleinste Detail nicht nur besprochen sondern auch auf zukünftige harmonische Realität geprüft werden sollte. Ein Notar ist immer neutral und beantwortet alle ihm gestellten Fragen. Insofern ALLE auch nur denkbaren Fragen stellen, die Euch beschäftigen. Ansonsten kann grundsätzlich alles zukünftige in einem notariellen Kaufvertrag geregelt werden. Auch z.B. ein zukünftiges Wegerecht. Erst wenn alle Bedingungen, die Ihr in einem Kaufvertrag aufgenommen habt erfüllt sind, also auch die Eintragung eines Wegerechts, wird der Kaufvertrag „gültig“, bzw. kann die Eigentumsübertragung im Grundbuch erfolgen.

Viel Erfolg

Hallo Bauherr1972,

Bei dem Verkäufer und seinem „Nachbarn“ war es evtl. mündlich geregelt, aber das sollte dir nicht reichen.

Diese Dinge sollten natürlich vor dem Notarvertrag geklärt und erledigt werden, sonst gibt es nur Ärger wegen diesen Kleinigkeiten.

Ihr könnt ja einen Vorvertrag aufsetzten, dass du sofort die Immobilien kaufen wirst, wenn das Wegerecht geregelt und eingetragen ist.

Dann bist du auf der sicheren Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Sorry, kann leider nicht helfen.

Moin, moin,
mein Rat: Um zukünftigen Streit und Ärger aus dem Weg zu gehen sollte das Grundstück real geteilt werden / vermessen werden um es dann im Grundbuch als eigenständiges Eigentum einzutragen. Hat auch Vorteile bei eventuell beabsichtigten Beleihungen z.B. für Hypotheken u.ä. Eine entsprechende Zuwegung sollte aus dem Grundstück 2 herausgetrennt und mitverkauft/übertragen werden. Alles andere, so mit Wegerecht und sonstigen Nutzungsrechten hat erfahrungsgemäß nur Negatives zur Folge. Gut, Teilung, Notar, Grundbuch kosten erst mal etwas - aber dafür ist dauerhaft Ruhe.

Gruß
Willy1301

Moin,

die Regelung der Zuegung sollte unbedingt vor dem Unterschreiben des Kaufvertrags durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert sein, sonst würde ich die Finger vom Kauf lassen. Im schlimmsten Fall würde es einen jahrelangen Rechtsstreit geben, ohne dass das gekaufte Grundstück genutzt werden könnte.

Viele Grüße

Reinhard Knof

guten Tag,
Sie haben natürlich Recht. Ein fachgerecht und grundbuchlich abgesichertes Wegerecht ist geradezu „lebenswichtig“ für Nr. 1. Ansich ist es oberste Pflicht des beauftragten Notars, dieses für Sie zu regeln/zu organisieren. Tut er´s nicht, wechseln Sie sofort. Gern wüßte ich, ob Ihr Notar in diesem Sinne tätig geworden ist oder nicht. Besonders jüngere Notare können aus mangelnder Praxiserfahrung mit diese Materie (noch) nicht umgehen…
H.G.