Liebe/-r Experte/-in,
können Sie mir mitteilen, wofür man bei einer AMBULANTEN Reha ein tgl.Zuzahlung von 10,00Euro leisten muss? Stationäer ist mir diese Zahlung verständlich, ambulant jedoch nicht, da es NUR Mittagessen dort gibt, alles Andere (wie Mietgebühr f.Bett etc.)nicht. Kein Frühstück, Bezahlung für extra gewünschten Kaffee 0,50 €uro, keine separate Ruhemöglichkeit, kein Schließfach, sodass sie Sportkleidung tgl.hin-und her getragen werden muss, usw. Das wäre sehr von Intersse, zu erfahren-wofür das gefordert wird.
Danke im Voraus für Ihre Bemühungen. Waldi64
Ich kann da keine abschließende Antwort zu geben allerdings zahlt man solche Gebühren ja auch beim ambulaten Besuch eines Arztes, wenn auch nur einmal im Quartal und da bekommen Sie ja auch kein Frühstück oder so??(oder?). Es handelt sich einfach um eine Beteiligung an den hohen Kosten der Reha, ohne das sie dafür besondere Zusatzlesitungen erwarten können.
Zuzahlung
Eine Zuzahlung für ambulante Rehabilitationsleistungen der RENTENVERSICHERUNG wird nicht gefordert, da gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine Zuzahlung nur für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu leisten ist.
Probleme in dieser Hinsicht entstehen immer durch Auslegung versch. Begriffe… Rehaeinrichtungen wissen genau, wie sie eine Leistung umschreiben müssen um sie als stationär laufen zu lassen, also immer darauf achten, was und wie etwas durchgeführt wird. Siehe auch http://www.rehakliniken.de/w3.php?nodeId=8348
aber Vorsicht:
Für stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation werden die Kosten vom Leistungsträger getragen. Bei stationärer Rehabilitation sowie ambulanter Rehabilitation auf Kosten der KRANKENKASSE muss der zu Behandelnde eine Zuzahlung in Höhe von 10 EUR pro Tag leisten, die bei Anschlussheilbehandlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung auf höchstens 14 Tage begrenzt ist. Jedoch gibt es Möglichkeiten, sich teilweise oder vollständig davon befreien zu lassen, z. B. bei einem geringen Einkommen. Darüber hinaus werden Zuzahlungen aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthaltes im selben Kalenderjahr angerechnet. Bei ambulanter Rehabilitation werden keine Zuzahlungen fällig, es sei denn, Kostenträger ist die Krankenkasse (§ 40 V SGB V). Kinder bis einschließlich 18 Jahre sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
Die Krankenkasse vergleicht dies mit stationärer und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei der immer zugezahlt werden muss, da ein Aufenthalt vorliegt. Einzig und allein sind keine Fahrtkosten zu zahlen. Diese Auslegung ist lächerlich, aber Sie haben keine Wahl…
siehe auch Wikipedia unter Rehabilitation
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen…
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
MfG
Waldi64
Hallo, Frau Eva-vielen Dank für Ihre ausführliche Information, die auf jeden Fall weiter geholfen hat. Die Zuzahlung wird am Jahresende nun von der Krankenkasse zurück erstattet (nur 1% /Jahr-Berechnung), damit istdas erledigt.
Danke!
MfG
Waldi64