Zuzahlung zu Firmenwagen v.d. Steuer absetzen

Hallo,
wir diskutieren hier kontrovers folgende Gegebenheit.

Es scheint üblich, daß eine monatliche Abschlagszahlung, die vom AG für den Firmenwagen vom NETTOlohn abgezogen wird, sich gegen die 1% Verrechnung (+ 0,03% Entfernungsgedöns) verrechnet.

Das heißt der Firmenwagen wird nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt und dann mit der 1% regel als gelwerter Vorteil versteuert, sondern der AN muss etwas dafür bezahlen, daß er den FW auch privat nutzen darf.

D.h. der AN muss dann nicht die vollen 1% versteuern, sondern bekommt die monatliche Zuzahlung verrechnet.

Es scheint auch so, daß im ERSTEN JAHR eine eventuelle Aufzahlung, die enbloc geleistet wurde (z.B. weil die Ausstattung vorgegeben war und nur privat erweitert werden konnte) sich nochmals gegen den evtl. übrig gebliebenen Rest der Steuerlast verrechnen lässt.

Jetzt gibt es aber auch Meinungen, die besagen, daß man:

Die Zuzahlung (bzw. der einmalige Aufpreis) der für einen Firmenwagen (überwiegende dienstliche Nutzung) gezahlt wird (bleibt Eigentum des AG) von der Steuer abzusetzen sei. Und zwar genauso wie eine andere hauptsächlich dienstlich genutzte Anschaffung (z.B. Navi im Privatwagen eines Handelsvertreters, der diese Auto haupts. für Dienstfahrten nutzt.). Und daß diese über die Nutzung abzuschreiben sei.

Beispiel (fiktiv und nicht ganz rund):

Wagen brutto: 50000 Euro
monatliche Zahlung des AN an den AG netto für die Überlassung: 350 Euro
Versteuerung: 500 Euro geldwerter Vorteil + Anrechnung der Entfernungspauschale

Die Versteuerung wird um die monatliche Zuzahlung vermindert. Soweit sind alle beisammen.

Jetzt hat aber der AN zusätzlich 10000 Euro einmalig dazubezahlt und dafür eine ordentliche Rechnugn der Firma erhalten. Der Wagen und die zusätzlich erworbene Dingen bleiben aber Eigentum des AG.

Die überwiegende Meinung unserer Kollegen ist:
Diese 10000 Euro können über die Nutzungszeit des Firmenwagens (5 Jahre) normal über die Steuererklärung abgeschrieben werden, da es eine dienstliche Anschaffung ist.
Davon unberührt ist die steuerliche behandlung (1% regel und verrechnung mit der monatlichen Nettozuzahlung).

Wir wissen nicht genau, wer Recht hat.

Hallo an Alle,

mit diesem Thema beschäftige ich mich derzeit auch.
Hab hierzu auch noch eine Frage, aber erstmal zu der Beantwortung Deiner Frage.

Lt. Lohnlexikon ist es nicht möglich, Zuzahlungen des Arbeitnehmers (ZB im Jahr der Anschaffung) in dessen Steuererklärung als WK geltend zu machen, selbst wenn die Zuzahlung den geldwerten Vorteil damit übersteigen würde. Es ist auch nicht möglich, einen evtl. verbleibenden Rest auf die nächsten Jahre zu verteilen.
Es zählt meiner Meinung nach hiermit somit nur den Zeitpunkt der Zahlung.
Ist die Zahlung nur in einem Jahr erfolgt, kann auch nur in diesem Jahr das gegen den geldwerten Vorteil aufgerechnet werden. Im günstigsten Fall ist der dann halt 0,-. Oder man verteilt die Zahlung auf mehrere Jahre.

Meine Frage ist allerdings etwas anders:

Arbeitnehmer versteuert nach Fahrtenbuch, d.h. endgültige Abrechnung des Kfz erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres. Monatlich wurden dem Arbeitnehmer pauschal 500,- als geldwerter Vorteil berechnet.
Zusätzlich wurden ihm, ebenfalls monatlich 200,- als Eigenbetrag vom Netto einbehalten, weil der Arbeitnehmer ein höherwertigeres Leasingfahrzeug haben wollte als ihm zustand.
Heißt das jetzt, dass man in der Endabrechnung den tatsächlichen geldwerten Vorteil nun errechnet und dann die insgesamt 8.400,- (700,- x12) gegenrechnet? Das würde bedeuten, dass bei einem tatsächlichen Vorteil von 3.500,- der Arbeitnehmer in der Endabrechnung 4.900,- zurück erhält?

Danke für die Hilfe