vor einiger Zeit ist mir dieses Problem schon mal untergekommen, nun wird es durch neue Vorgaben zum Umgang mit Kranken Schülern konkreter bedeutsam.
Schon seit einiger Zeit werden auch bei Einsätzen von Rettungswagen und Notärzten Eigenbeteiligungen der gesetzlich versicherten Patienten verlangt. Nun ist es aber so, dass diese Einsätze oft nicht von den Betroffenen selbst veranlasst werden, d. h. dieser kann nicht entscheiden, ob er diese Kosten übernehmen will.
Wie stellt sich hier die Legitimation dar, dass jemand fremdes durch seine, vielleicht auf einer Fehleinschätzung basierende, Benachrichtigung eines Rettungsdienstes jemand anderes indirekt zur Zahlung von Geld verpflichten kann?
Könnte der „Patient“ wenn er die Behandlung durch die Rettungskräfte ablehnt, oder etwa Eltern, für deren Kinder ohne ihr Wissen ein Rettungseinsatz veranlasst wurden (der dann evtl. objektiv nicht notwendig war), die Zahlung verweigern?
Die Grundlage für die Kostenerstattung durch die Kassen ist doch das zustandekommen eines Behandlungsvertrages. Wenn aber der Betroffene selbst die Leistung der Retter ablehnt, oder die Sorgeberechtigten auch nachträglich einen ja immer nur schwebend gültigen Vertrag ihrer nicht voll geschäftsfähigen Kinder ablehnen, dann fehlt doch im Grunde die Rechtsgrundlage auch für die Eigenbeteiligung.
Könnte derjenige in Regress genommen werden, der den Rettungsdienst rief?
hierbei handelt es sich um staatliche Vorgaben…
Die Kostentragungspflicht (Anteilig) wird hierbei ganz bewußt auf den
Patienten gelagert…der Staat will dadurch nämlich sicherstellen,das
in einem Notfall nicht aus Angst vor Kosten die Alamierung der Rettungsdienste unterbleibt.
Schließlich kann kein Laie beurteilen,ob jemand NUR einen Schwindelanfall hat oder bereits am Sterben ist…mal überzogen dargestellt…
Die Aufrechterhaltung eines 24 Stunden/365 Tage -Notdienstes mit einer maximalen „Response-Zeit“ von 15 Minuten ist nun einmal nicht für
„Lau“ zu haben…das sollte man sich einmal vor Augen führen…
Das „treibt“ nämlich zum B. die Kosten in Flächenstaaten wie Niedersachsen,Rheinland-Pfalz,Mecklenburg-Vorpommern usw. in die Höhe…hier müssen Rettungsdienst-Standorte aufrecht erhalten werden,obwohl die Einsatz-Zahlen niedrig sind…nur um die „Response“
Zeit zu gewährleisten…das sollte man sich immer gegenwärtigen,wenn man über Kosten im Rettungswesen redet…
Dass auf Grundlage der Sozialgesetzbücher und evtl. ergänzender Vorschriften geschieht, und nicht böser Wille der Rettungssanitäter ist, ist mir klar.
Nur erscheint mir dies rechstsystematisch (kann man das so sagen?) problematisch. Es erscheint mir irgendwie beispiellos, dass ein Privatbürger allein durch seinen Entschluss jemand anderem Zahlungsverpflichtungen auferlegen kann.
Die Kostentragungspflicht (Anteilig) wird hierbei ganz bewußt
auf den Patienten gelagert…der Staat will dadurch nämlich
sicherstellen,das
in einem Notfall nicht aus Angst vor Kosten die Alamierung der
Rettungsdienste unterbleibt.
Nur, hat man nun den Effekt geschaffen, das vielleicht ein Betroffener aus Angst vor Kosten den Rettungsdienst nicht oder nicht rechtzeitig ruft. Das Problem bleibt grundsätzlich bestehen, gehört aber hier wohl nicht hin.
Die Aufrechterhaltung eines 24 Stunden/365 Tage -Notdienstes
mit einer maximalen „Response-Zeit“ von 15 Minuten ist nun
einmal nicht für „Lau“ zu haben…das sollte man sich einmal vor
Augen führen…
Es ging jahrzehntelang auch ohne Kostenbeteiligung, das ist also keineswegs ein Naturgesetz. Bei der Feuerwehr oder der Polizei geht es ja auch ohne Kostenbeteiligung. Aber diese Frage ist gar nicht mein Problem.
Hallo,
Der Eigenanteil fällt ja nur an wenn auch ein Transport erfolgte - also war die ganze Sache auch notwendig unabhängig was die Eltern eines evtl Kindes wollten - von daher ist die Eigenbeteiligung so denke ich nicht auf jemand anderes abzuwälzen - Vielmehr ist diese eigenbeteiligung genauso zu sehen wie die 10€ beim Arzt - als Zuzahlungsbetrag den der Gesztgeber/KK erhebt
Der Eigenanteil fällt ja nur an wenn auch ein Transport
erfolgte - also war die ganze Sache auch notwendig unabhängig
was die Eltern eines evtl Kindes wollten
Mit diesem Hinweis hast du für eine Vielzahl von Fällen dann wohl eine Lösung gefunden, wenn nämlich ein Erwachsener den Abtransport wirklich verweigert, dann gibt es auch keine Zuzahlung für ihn.
Bei Kindern ist die Notwendigkeit des Transportes nur eine Frage, die Andere ist, ob hier ein rechtsgültiger Behandlungsvertrag zu Stande kommt, oder ob die Eltern dem nachträglich widersprechen könnten.
Ganz konkret stelle ich mir ein Szenario vor, in dem ein jugendlicher Schüler einen Schwächeanfall erleidet. Nach einer Betreuung im Sanitätsraum will er trotz anhaltender Schwäche keinen Rettungswagen, sondern nach Hause gehen. Die Eltern sind nicht erreichbar.
Kann hier wirklich eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Lehrer angenommen werden, dass also der Lehrer Stellvertretend für die Eltern den Rettungswagen ruft und quasi in Wahrnehmung der elterlichen Pflichten den „Behandlungsvertrag“ schließt?
Und wenn ja, dann auch bei etwa 16 oder 17 Jährigen denen ja schon ein weitreichendes Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsdingen zugestanden wird?
Vielmehr ist diese eigenbeteiligung genauso zu
sehen wie die 10€ beim Arzt - als Zuzahlungsbetrag den der
Gesztgeber/KK erhebt
Nur ist hier eine positive Steuerungsfunktion im Sinne der Vermeidung unnötiger Arztbesuche kaum anzunehmen, da jemand anderes die Kosten tragen muss als derjenige der die Entscheidung dazu trifft. Aber das ist wieder keine juristische Frage.
Die Praxisgebühr kommt bei einem Rettungseinsatz allerdings als zusätzliches Problem dazu, wenn ein Notarzt gerufen wird.
Würde die Praxisgebühr ausgeschlossen, wenn der Patient sich der Behandlung durch den Arzt widersetzt?
Bliebe in so einem Fall der Rettungsdienst und der Arzt auf seinen Kosten sitzen?
Deine Frage ist natürlich aus rechtssystematischer Sicht sehr interessant. Ich kann sie Dir leider auch nicht juristisch sattelfest beantworten. Ich weiß allerdings, dass das Bundessozialgericht kürzlich darüber befunden hat. Hier entschied das Gericht, dass die Anfahrt immer vom vermeintlichen Patienten (der sich nicht transportieren lässt) zu bezahlen ist, wenn der Anrufer plausibel annehmen musste, dass ein Notfall vorliegt. Das komplette Urteil kannst Du übrigens hier einsehen:
Es ist ausführlich erläutert und enthält die entsprechenden Verweise.
Aus Praktikersicht kann ich noch hinzufügen, dass wir in Fällen, in denen sich ein Patient gegen einen Transport entschied oder uns niemand vorsätzlich unnötig ausrücken ließ, immer eine Fehlfahrt eingetragen haben. Das wurde dann abrechnungstechnisch so behandelt, als ob wir vor Ort niemanden vorgefunden hätten. Soweit ich weiß, ist das bei vielen Rettungsdiensten die Regel. Aber meine praktische Erfahrung ist nun auch schon wieder ein paar Jahre eingestaubt.
Hallo Matt,
danke für den Link. Das ist für einen Nichtjuristen ganz schön harte Kost.
Das was ich da rauslese ist aber für mich noch erschreckender als das was ich bisher als Problem erkannt hatte.
Wenn ich das richtig verstehe muss der Patient hier die Zuzahlung von 10 € nicht leisten. Das ist aber Teil der schlechten Nachricht, da die Kasse die Kosten für den Rettungseinsatz überhaupt nicht übernimmt und er alles selbst bezahlen muss.
Im Klartext und für meinen Zusammenhang bedeutet das, wenn ein Rettungswagen für einen Schüler gerufen wird, und dieser sich dann nicht abtransportieren lässt oder ein Abtransport sich als überflüssig erweist, dann muss dieser Schüler dafür die gesamten Kosten selbst tragen.
Ich kann also als wohlmeinender Helfer einem nur vermeidlich in Not befindlichen Menschen locker mal ein paar hundert Euro aufs Auge drücken.
Noch einmal: In der Praxis wird der Rettungsdienst nicht in Rechnung gestellt, wenn sich der Anrufer bei der Alarmierung geirrt hat und sich die Situation als nicht so schlimm herausstellt. Ich bin einige Male in Schulen und vor allem in Kindergärten gerufen worden und ohne Patient abgezogen. Wir haben das nie in Rechnung gestellt.
Etwas anderes ist es, wenn aus Sicht der Rettungskräfte ein Einsatz objektiv geboten ist. Und das war in dem im Link geschilderten Fall der Fall. Hier müssen sich die Rettungsassistenten durch eine Dokumentation absichern für den Fall, dass der Patient trotz Warnung verstirbt oder einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Der von Dir befürchtete Fall im Schuldienst dürfte sich nie ereignen, da der Lehrer im Zweifel den (minderjährigen) Schüler zu einem Krankentransport zwingen kann, wenn die Rettungsassistenten ihn für geboten halten.
Ich bin wie gesagt kein Jurist und ich weiß nicht, ob das Beispiel hier anzuwenden ist. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch kennt durchaus die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (Google hat viele Einträge dazu). Das Lehrbuchbeispiel dazu ist, dass jemand bemerkt, dass im Nachbarhaus ein Rohr gebrochen ist. Er beauftragt deshalb ohne Einverständnis den Klemptner, den Schaden zu beheben. Auch hier muss der Nachbar zahlen, solange die geleisteten Dienste des Klemptners in seinem (objektiven) Interesse liegen. Er kann sich später nicht rausreden, dass er seine Wohnung gerne hätte volllaufen lassen. Hier genügt die verständige Würdigung der Umstände. Ich denke, dass sich dass auf Deinen Fall durchaus übertragen lässt.
Noch einmal: In der Praxis wird der Rettungsdienst nicht in
Rechnung gestellt, wenn sich der Anrufer bei der Alarmierung
geirrt hat und sich die Situation als nicht so schlimm
herausstellt. Ich bin einige Male in Schulen und vor allem in
Kindergärten gerufen worden und ohne Patient abgezogen. Wir
haben das nie in Rechnung gestellt.
Soweit ich das in der Urteilsbegründung verstanden habe ist das zwar nett aber „unvorschriftsmäßig“.
Etwas anderes ist es, wenn aus Sicht der Rettungskräfte ein
Einsatz objektiv geboten ist. Und das war in dem im Link
geschilderten Fall der Fall. Hier müssen sich die
Rettungsassistenten durch eine Dokumentation absichern für den
Fall, dass der Patient trotz Warnung verstirbt oder einen
gesundheitlichen Schaden erleidet. Der von Dir befürchtete
Fall im Schuldienst dürfte sich nie ereignen, da der Lehrer im
Zweifel den (minderjährigen) Schüler zu einem Krankentransport
zwingen kann, wenn die Rettungsassistenten ihn für geboten
halten.
Ich halte das auch für eher unwahrscheinlich. In der Regel sind Schüler dann auch kaum so selbstbewusst sich in so einer Situation zu behaupten. (Allerdings haben wir auch volljährige Schüler)
In dem von mir angenommenen Fall eines Halbwüchsigen der sich vehement weigert mitgenommen zu werden, fände ich es dann aber doch schwer vorstellbar, dass der praktisch mit körperlicher Gewalt eingepackt werden müsste. Zugegeben alles relativ unwahrscheinliche Szenarien, aber mir geht es um eine formaljuristische Klärung die dann auch im unwahrscheinlichen Fall bestehen kann. Damit will ich deine Ausführungen nicht abqualifizieren. Die waren sehr hilfreich (und wie ich das hier sehe, fühlt sich von den echten Juristen hier keiner berufen diese Frage für mich zu klären).
An Schulen wird im Zuge des Qalitätsmanagements nun auch für alles ein offizielles Verfahren etabliert. Auch eine Richtlinie zum Umgang mit im Unterricht erkrankten Schülern steht an. Durch eine veränderte oder vielmehr präzisierte Erlasslage wird es in Zukunft praktisch unmöglich sein erkrankte Schüler in Begleitung von Schulkameraden zum Arzt oder nach Hause zu entlassen, ohne Begleitung sowieso nicht. Da muss nun also eine haltbare Lösung gefunden werden, die nicht auf die Großzügigkeit des Rettungsdienstes hoffen muss.
Daneben bleibt aber immer noch das wahrscheinliche oder viel mehr unvermeidliche Problem, dass ich meinen Schülern jedesmal 10 € aus der Tasche leiere, wenn ich für sie einen Rettungswagen rufe. Und tatsächlich ist es so, dass in der Schule Rettungswagen oft für Fälle gerufen werden, die außerhalb institutioneller Zwänge etwa im familiären Umfeld niemals dazu führen würden. Das ist also keineswegs ein unvermeidlicher Kostenfaktor.
Wenn in der Schule Schüler/-innen mit Übelkeit, erhöhter Temperatur und/oder Kreislaufschwäche im Sanitätsraum liegen und nicht abgeholt werden oder niemand sie nach Hause fahren kann/will, dann wird irgendwann (bald) der Rettungswagen gerufen und oft genug äußern die Schüler/innen dann auch, dass sie das nicht wollen. Aber dann heißt es, man wisse ja nicht, ob nicht was ernsthaftes dahinter steckt und das könne man nicht verantworten - und ab damit 10 €, und nicht immer bezahlen das die Eltern.
Nach der eingetretenen Verschärfung des Entsprechenden Erlasses wird das nun wohl noch öfter vorkommen.