Hallo,
Krankenversicherungsbeiträge sind ab 2010 steuerfrei, gilt das auch für die Zuzahlungen, ohne die man nicht an eine Behandlung kommt (Praxisgebühren, Rezeptgebühren, Zuzahlungen bei orthopädischen Artikeln etc)?
Dank und Gruß!
Franz
Hallo,
Krankenversicherungsbeiträge sind ab 2010 steuerfrei, gilt das auch für die Zuzahlungen, ohne die man nicht an eine Behandlung kommt (Praxisgebühren, Rezeptgebühren, Zuzahlungen bei orthopädischen Artikeln etc)?
Dank und Gruß!
Franz
Krankenversicherungsbeiträge sind ab 2010 steuerfrei, gilt
das auch für die Zuzahlungen, ohne die man nicht an eine
Behandlung kommt (Praxisgebühren, Rezeptgebühren, Zuzahlungen
bei orthopädischen Artikeln etc)?
Hallo Franz,
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind doch schon seit Jahren steuerfrei, da hat sich nichts geändert.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Guten Morgen,
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur soweit steuerfrei, wie es sich um den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung handelt § 3 Nr. 62 EStG.
Was mit der Steuerfreiheit sicherlich gemeint ist, dass ab dem VZ 2010 die Höchstgrenze für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie zur Abdeckung einer Mindestsicherung anfallen, weggefallen ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 4 EStG).
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. Krankenversicherung i.H.v. 96 % (4 % sollen auf das Krankengeld entfallen) und der volle Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
Bei den Zuzahlungen und der Praxisgebühr handelt es sich jedoch nicht um Versicherungsbeiträge, sondern um Eigenbeteiligungen. Diese können nur als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan