Zuzahlungsbefreiung im Zusammenhang mit Sterbefall

Hallo,

ich helfe und unterstütze eine ehemalige Nachbarin, deren Mann Ende August verstarb. Die Urnenbeisetzung fand Ende September statt. Nun ist auch die Rechnung vom Beerdigungsinstitut eingetroffen, welches teilweise in Vorleistung gegangen ist (Bezahlung Grabredner, Ämter,…).

Unter anderem sind „Arztkosten“ für die Ausstellung eines vorläufigen Totenscheines, als auch für einen Notfalldienst (da werden folgende kostenpflichtigen Punkte aufgelistet: Hausbesuch, Leichenschau, Fremdanamnese, Wochenende, tiefe Nacht, dringlich, Formular, Wegegeld) durch das Beerdigungsinstitut bezahlt worden.

Da das Ehepaar (beide) chronisch krank war (u.a. Diabetes), lohnte es sich für sie, zu Jahresbeginn einen Betrag X (1% des Gesamteinkommens) an die Krankenkasse zu zahlen, um von weiteren Zahlungen (Praxisgebühr, Zuzahlungen in Apotheke, Krankenhaus, etc.) befreit zu sein.

Nun die Frage(n):
Wie sieht es mit den von den Ärzten gegenüber dem Beerdigungsinstitut in Rechnung gestellten Beträgen aus? Sind diese trotz Zuzahlungsbefreiung von der Witwe selbst zu tragen oder können diese Beträge (da sie ja inzwischen vom Beerdigungsinstitut beglichen wurden) von der Krankenkasse zurückgefordert werden?

Vielen Dank schon mal im voraus für die Antwort!

MfG
Porges

Hallo,

leider hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. Die Leichenschau ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (übrigens genauso wie die Ausstellung des Todesscheines), da der Versicherte nicht mehr versichert ist. Die Mitgliedschaft endete mit dem Tod, so sarkastisch das klingen mag…

Tut mir leid…

Mfg

Matthias

Guten Tag,

die Arztkosten gehören überhaupt nicht zum Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie nach dem Tod des Versicherten entstanden sind; sie können daher auch nicht von einer etwaigen Befreiung ergriffen werden.

Gruß, Christian

Hallo,

lag dem Arzt die Ausstellung des Totenscheines und den Besuch die Chipkarte vor bzw. habt ihr dem Arzt die Chipkarte nachgereicht?

Wenn nein, musste der Arzt annehmen dass der Mann evtl. privat versichert ist und hat aufgrunddessen eine Privatrechnung ausgestellt.

Wenn ihr die Chipkarte nachreichen wollt, dann müsst ihr mit der Praxis reden, da das eigentlich nur innerhalb desselben Quartals möglich ist um die Abrechnung über die Kasse laufen zu lassen.

Über die Abrechnung des Totenscheines und der Leichenschau im Allgemeinen hier noch eine Info

http://www.aerztekammer-bw.de/20/leichenschau/bestat…

Hier sind Abrechnungsempfehlungen enthalten.

Wenn der Mann von deiner Nachbarin die Kostenerstattung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse gewählt hat, dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich hier den Kassensatz (Privatrechnungen sind meistens höher)erstatten zu lassen.

Viele Grüße!

Hallo,

hier hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. Unabhängig von einer Zuzahlungsbefreiung ist die ärztliche Leistung nach dem Tod (Leichenschau, Ausstellung Totenschein etc.) immer Privatsache der Angehörigen. Dies ist grundsätzlich keine Leistung der Kasse, da die Mitgliedschaft mit dem Tod endet und für Leistungen, die nach dem Tod erbracht werden, keine Kosten übernommen werden können, daran ändert auch eine zu Lebzeiten bestehende Zuzahlungsbefreiung nichts.

Grüße

Ralf

NEIN!

Als Zuzahlungen gelten Praxisgebühren, Medikamentenzuzahlungen, Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmitteln, Häusliche Krankenpflege und Krankenhauszuzahlungen.

Die vom Beerdigungsinstitut getragenen Kosten haben mit den gesetzlichen Zuzahlungen nichts zu tuen und müssen daher selbst beglichen werden.

TIPP: am ende des Jahres kann bei der Krankenkasse eine Neuberechnung der Belastungsgrenze beantragt werden , da sich die Einkommenverhältnisse in diesen Jahr geändert haben. Dass heisst für die Letzten Monate diesen Jahren wurde die Krankenkasse mit weniger Einkommen rechnen und müsste daher noch einen Teil zurückerstatten.

Guten Tag,

die Kosten für die Ausstellung des Totenscheines fallen nicht in den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung.

MfG
Thomas H.

Hallo,
Ihre Frage liegt außerhalb meines Wissensgebiets, weshalb ich leider nicht weiterhelfen kann.
Freundliche Grüße, Elmar Pratsch

ich helfe und unterstütze eine ehemalige Nachbarin, deren Mann
Ende August verstarb. Die Urnenbeisetzung fand Ende September
statt. Nun ist auch die Rechnung vom Beerdigungsinstitut
eingetroffen, welches teilweise in Vorleistung gegangen ist
(Bezahlung Grabredner, Ämter,…).

Unter anderem sind „Arztkosten“ für die Ausstellung eines
vorläufigen Totenscheines, als auch für einen Notfalldienst
(da werden folgende kostenpflichtigen Punkte aufgelistet:
Hausbesuch, Leichenschau, Fremdanamnese, Wochenende, tiefe
Nacht, dringlich, Formular, Wegegeld) durch das
Beerdigungsinstitut bezahlt worden.

Da das Ehepaar (beide) chronisch krank war (u.a. Diabetes),
lohnte es sich für sie, zu Jahresbeginn einen Betrag X (1% des
Gesamteinkommens) an die Krankenkasse zu zahlen, um von
weiteren Zahlungen (Praxisgebühr, Zuzahlungen in Apotheke,
Krankenhaus, etc.) befreit zu sein.

Nun die Frage(n):
Wie sieht es mit den von den Ärzten gegenüber dem
Beerdigungsinstitut in Rechnung gestellten Beträgen aus? Sind
diese trotz Zuzahlungsbefreiung von der Witwe selbst zu tragen
oder können diese Beträge (da sie ja inzwischen vom
Beerdigungsinstitut beglichen wurden) von der Krankenkasse
zurückgefordert werden?

Vielen Dank schon mal im voraus für die Antwort!

MfG
Porges

Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tode…Laut Gesetz kann nur ein Arzt den Tod feststellen, sodaß bei Benachrichtigung des Arztes davaon ausgegangen werden muss, dass der Patient dort liegt, aber offentsichtlich keine Vitalfunktionen zeigt. Erst der Arzt untersucht und stellt dann den Tod fest. Ab dem Zeitpunkt wo er den Totenschein ausgefüllt hat ist die Person auch erst verstorben. Und erst dann endet das Vetragsverähltnis mit der Krankenkasse ! Und nicht vorher, lasst Euch da nicht hinters Licht führen.
Wir haben gerade diesen Fall und die Krankenkasse hat nach langem Abwiegeln Ihre Meinung nun schlagartig geändert…