Zuzahlungsbefreiung rechtswidrig berechnet? Leistungen aus 2014 rückwirkend für 2013?

Hallo,

wenn jemand im Jahr 2014 Zuzahlungen geleistet hat und weitere auf ihn zukommen werden, sodaß er einen Befreiungsantrag für 2014 stellt. Dürfen diese nachträglich für das Jahr 2013 angerechnet werden, obwohl der Antrag, der 2013 gestellt wurde, abgelehnt wurde? Ist das nicht rechtswidrig, da die Befreiung sich immer auf die geleisteten Zuzahlungen des jeweiligen Kalenderjahres bezieht? Die Frage ist deshalb wichtig, da die Verrechnung von Zuzahlungen aus 2014 mit 2013 zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man dagegen vorzugehen, wenn das nicht telefonisch mit der KK geklärt werden kann? Einen formlosen Widerspruch einlegen? Oder einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einreichen? Oder …?

Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!

P.S.: Die betreffende Person bezieht Hartz IV

Hallo,
es kommt darauf an für was die Zuzahlungen geleistet wurden und nicht wann, d.h.
wenn im April 2014 Krankenhausanteile für 2013 gezahlt werden, dann sind diese 2013 zuzurechnen.
Was liegt denn hier konkret für ein Fall vor ?
Gruss
Czauderna

Hallo Guenter,

vielen Dank erstmal für Dein Interesse! Die Zuzahlungen betreffen nicht 2013! Es sind logopädische Behandlungen, die 2014 stattgefunden haben.

Liebe Grüße!

sunshine

Hallo,
hat diese logopädische Behandlung (es handelt sich wohl um den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil) erst in 2014 angefangen ?
Wenn das schon in 2013 war, dann zählt meines Wissens nach der Eigenanteil
für das Jahr, in dem dier Behandlung begonnen wurde, z.B.
10 Sitzungen wurden in 2013 bewilligt und haben im Dezember 2013 begonnen - der
Eigenanteil für diese 10 Sitzungen zählt für 2013 - (meines Wissens nach, müsste dazu aber am Montag oder Dienstag nachschauen)
Gruss
Czauderna

Hallo Herr Czauderna (ich sieze wohl mal lieber :wink:,

die Behandlungen haben komplett in 2014 begonnen und stattgefunden. Die KK hat auch den gesamten Zuzahlungsbetrag in 2013 verrechnet und nicht nur einen Teil davon. Deshalb macht mich das Ganze so stutzig.

Also es sieht ganz danach aus, daß es für 2014 angerechnet werden muß. Und da ist jetzt meine Frage, wie gehe ich damit um? Erst telefonieren, is klar. Falls das nicht reicht, Widerspruch? Überprüfungsantrag? Mich interessiert da grundsätzlich die Rechtslage, da ich davon keine Ahnung hab und dazu auch im SGB V nix finde, also keinen Satz der ausdrücklich sagt, daß die jeweiligen Zuzahlungen nur in dem entsprechenden Kalenderjahr zu verrechnen sind und nicht in ein beliebiges anderes Jahr verschoben werden dürfen. Aber es wäre komisch, wenn das rechtens wär.

Liebe Grüße!

sunshine

Wenn nun aber das Rezept 2013 ausgestellt wurde und aufgrund von Krankheit nicht gleich eingelöst werden konnte, sondern die Behandlung erst im neuen Jahr begann. Hat das einen Einfluß auf die Berechnung? Ich habe mal gehört, daß man es innerhalb von 14 Tagen einlösen muß. Aber das wüßte ja sicher auch der Logopäde, nicht! LG

Hallo,
ich habe dir eine PN. geschickt.
Gruss
Czauderna